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Verfasst am: 05.01.09, 17:08 Titel: Vorruhestand und Nebentätigkeit
Ich habe folgende Frage an euch:
Ein Bundesbeamter wurde 2008 aus gesundheitlichen Gründen in den Vorruhestand versetzt. Die Amtsärztin hat bei ihrer abschließenden Untersuchung angedacht, den Beamten nach gut 2 Jahren erneut zur Untersuchung einzuladen, um eine eventuelle Reaktivierung anzustreben, was dem Beamten sehr entgegen kommt, da er immer gerne gearbeitet hat und die Krankheit ihn völlig unerwartet aus der Bahn geworfen hat.
In den letzten Monaten hat sich der Gesundheitszustand des Beamten stetig gebessert und der Beamte überlegt, ob er die Zeit bis zur erneuten amtsärztlichen Untersuchung mit leichter Nebentätigkeit überbrücken kann.
Hier jetzt meine Fragen:
Gibt es genaue Vorgaben, wie zeitaufwändig diese Nebentätigkeit sein darf?
(Ich habe irgendwie im Kopf, dass der Ruhestandsbeamte bis zu 15 Stunden wöchentlich, jedoch höchstens 3 Stunden täglich arbeiten darf)
Muss die Nebentätigkeit (die natürlich nichts mit der ursprünglichen Tätigkeit des Beamten zu tun hat)in jedem Fall beim ehemaligen Dienstherrn, bzw. der Betreuungsstelle gemeldet werden?
Gibt es Schwierigkeiten, wenn die Nebentätigkeit über die Steuerkarte läuft?
Ich würde mich sehr über einfach verständliche Antworten freuen, da ich in Sachen "Gesetz" oder "Paragraphen" recht unbedarft bin
Ein Ruhestandsbeamter, auch wenn er wgen DU in den Ruhestand versetzt wurde, kann jede Beschäftigung aufnehmen, ohne den Dienstherrn vorher um Erlaubnis fragen zu müssen. Allerdings ist er nach § 62 BeamtVG verpflichtet, die Beschäftigung und das daraus erzielte Erwerbseinkommen der Zahlstelle der Versorgungsbezüge mitzuteilen. Im Rahmen des § 53 BeamtG erfolgt eine Anrechnung des Erwerbseinkommens auf das Ruhegehalt. Allerdings ist ein Erwerbseinkommen von 325 € brutto immer anrechnungsfrei.
Diese Frage wurde in diesem Forum schon mehrfach diskutiert. Einfach mal die Suchfunktion nutzen oder googeln.
Allerdings ist er nach § 62 BeamtVG verpflichtet, die Beschäftigung und das daraus erzielte Erwerbseinkommen der Zahlstelle der Versorgungsbezüge mitzuteilen.
Diese Bestimmung lege ich so aus, dass das ERWERBSEINKOMMEN mitzuteilen ist,
eine Beschäftigung ohne Einkommen wäre dann nicht mitteilungspflichtig?
Ein Ruheständler könnte doch auch unentgeltlich eine Tätigkeit verrichten.., bei seinen Kindern, bei seiner Ehefrau in der Firma ... _________________ Alle Angaben ohne Gewähr!
Bei Risiken und Nebenwirkungen schlafen Sie mit Ihrem. ..... )
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