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Bekanntgabe einer Nebebkostenabrechnung

 
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pinoccio
Interessierter


Anmeldungsdatum: 15.02.2008
Beiträge: 15

BeitragVerfasst am: 07.01.09, 15:29    Titel: Bekanntgabe einer Nebebkostenabrechnung Antworten mit Zitat

Nachdem ich mir jetzt schon viele Beiträge in Recht.de zum Thema Nebenkostenabrechnung durchgelesen habe, bleibt leider immer noch eine Frage für mich etwas unklar:

Ich weiß ja, dass eine Nebenkostenabrechnung gemäß §556 Abs.3 Satz2 BGB spätestens 12 Monate nach dem Abrechnungszeitraum dem Mieter bekanntgegeben werden muss. Was aberbedeutet das Wort "Bekanntgabe" genau?

Muss mir die Abrechnung für den Zeitraum 01.01.-31.12.2007 bis spätestens 31.12.2008 in den Briefkasten geworfen werden, oder reicht das, wenn der Vermieter die Abrechnung am 30.12.2008 erstellt und dann zur Post aufgibtund diese erst am 06.01.2009 ankommt.

Ich bin der Meinung, dass eine Bekanntgabe bedeutet, die Abrechnung muss vorliegen und nicht nur auf dem Postwege sein. Wenn ich damit richtig liege, dann wäre es klasse, wenn mir das noch jemand bestätigen könnte.

Danke im Voraus.
Pinoccio[/b]
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Strider
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 07.01.09, 15:34    Titel: Antworten mit Zitat

Der Zugang ist gemeint, die Abrechnung muss innerhalb von 12 Monaten beim Mieter zugegangen sein. Das wäre, wenn das Kalenderjahr gleich dem Wirtschaftsjahr ist, der 31.12. Man kann sich allerdings dann noch hervorragend rumstreiten wenn der Brief erst Nachmittags oder gar Abends im Briefkasten landet. Im Zweifel muss allerdings immer der VM den fristgerechten Zugang beweisen.
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pinoccio
Interessierter


Anmeldungsdatum: 15.02.2008
Beiträge: 15

BeitragVerfasst am: 07.01.09, 15:46    Titel: Antworten mit Zitat

In Meinem Fall ist es so, dass auf der Abrrechnung der Zeitraum 01.01.-31.12.2007 vermerkt ist und die Abrechnung am 30.12.2008 erstellt worden ist.
Die Abrechnung selber ist mir aber erst per Bote am 06.01.2009 zugegangen, was auf dem Stempel auf dem Umschlag zu beweisen ist.
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Frank Oseloff
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.01.2006
Beiträge: 5347
Wohnort: 58332 Schwelm

BeitragVerfasst am: 07.01.09, 18:47    Titel: Re: Bekanntgabe einer Nebebkostenabrechnung Antworten mit Zitat

pinoccio hat folgendes geschrieben::
Ich weiß ja, dass eine Nebenkostenabrechnung gemäß §556 Abs.3 Satz2 BGB spätestens 12 Monate nach dem Abrechnungszeitraum dem Mieter bekanntgegeben werden muss. Was aberbedeutet das Wort "Bekanntgabe" genau?

Das bedeutet, dass ein Mieter innerhalb von 12 Monaten nach Abrechnungszeitraum von der Abrechnung Kenntnis erlangen muss.

Kenntnis erlangen bedeutet nicht, dass der Mieter weiss, dass seine Abrechnung fristgerecht verschickt wurde, sondermn dass er innerhalb der Frist diese Abrechnung auch lesen kann.

 
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pinoccio
Interessierter


Anmeldungsdatum: 15.02.2008
Beiträge: 15

BeitragVerfasst am: 08.01.09, 08:35    Titel: Ein paar Rechtsgrundlagen Antworten mit Zitat

Erstmal meinen Dank an alle, die sich an meinem Beitrag beteiligt haben.
Ich habe gestern noch ein wenig im Internet recherchiert und ein paar sehr interessante Dinge gefunden.

§556 Abs.3 Satz2 und Satz3 BGB sagen folgendes aus:
(Satz2) Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen.
(Satz3) Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

Die Tatsache, dass der Vermieter einen Nachzahlungsanspruch nach Ablauf dieser Frist nicht mehr geltend machen kann, wird zudem durch folgendes Urteil gestützt:
BGH NJW 2006, 903.

Zur Frage, ob der Vermieter eine verspätete Zustellung durch die Post oder eines Beauftragten zu vertreten hat habe ich zwei Urteile gefunden (LG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2007, Aktenzeichen 23 S 108/06 und LG Langenfeld, Aktenzeichen 18 C 168/05). Diese Urteile besagen, dass den Vermieter bei verspäteter Zustellung durch die Post zwar keie eigenes Verschulden i.S.d. §276 BGB trifft, er muss sich jedoch das Verschulden des von ihm beaauftragten nach §278 BGB zurechnen lassen.

Folglich ist die Frist überschritten, wenn der Vermieter die Abrechnung für den Zeitraum 01.01.-31.12.2007 am 30.12.2008 erstellt, diese durch einen Kurier oder die Post zustellen lässt und der Brief erst am 03.01.2009 im Briefkassten des Mieters landet. Die Beweislast, dass der Brief früher angekommen ist, trägt der Vermieter.

Zudem ist mir aufgefallen, dass sich anscheinend die Fälle häufen, bei denen der Vermieter behauptet, eine Abrechnung frisstgerecht versandt zu haben, diese den Mieter jedoch zu spät oder gar nicht erst erreicht hat. Hier scheinen der Dreistigkeit offenbar keine Grenzen gesetzt zu sein. Man muss sich nur zu wehren wissen.

Ich werde jetzt jedenfalls meinem Vermieter mitteilen, dass er von mir nichts bekommmt. Winken

In diesem Sinne wünsche ich einen guten Start in das neue Jahr.

Pinoccio
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