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Wieviel Kranktage ohne Attest in Hessen als Beamtenanwärter?

 
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timniklas
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 06.01.2009
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 06.01.09, 10:42    Titel: Wieviel Kranktage ohne Attest in Hessen als Beamtenanwärter? Antworten mit Zitat

Guten Tag,
möchte hier folgende Frage stellen:

Wie verhält es sich mit der Anzahl der Tage, an welchen sich der Beamten-anwärter ohne Attest /AU Bescheinigung eines Arztes bei seiner Diensstelle krankmeldet?

Mich interessiert die Zahl der Tage (pro Monat nehm ich mal an) und wo (in welchem Dienstrecht Verwaltungsverordnung o.ä.) das steht.

Es geht um das Bundesland Hessen.

Es wäre sehr schön, wenn mir da jemand weiterhelfen könnte.
Danke schon mal
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MoniX
Gast





BeitragVerfasst am: 06.01.09, 10:50    Titel: Antworten mit Zitat

Aus persönlicher Erfahrung (allerdings in RLP), kann ich sagen, dass es 3 Tage am Stück sind, welche ohne AU akzeptiert werden.

Sollte zB Freitags und Montags gefehlt werden, dann wäre hier eine AU zu bringen, da man 5 Tage am Stück krank wäre, auch wenn es nur 2 Arbeitstage sind.

Grüße
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MoniX
Gast





BeitragVerfasst am: 06.01.09, 11:07    Titel: Antworten mit Zitat

Landesbeamtengesetz RLP
(LBG)
§ 81
Fernbleiben vom Dienste
(1) Der Beamte darf dem Dienst nicht ohne Genehmigung seines Dienstvorgesetzten fernbleiben. Bleibt er wegen einer Erkrankung dem Dienst fern, so hat er diese unter Angabe ihrer voraussichtlichen Dauer spätestens am folgenden Arbeitstag anzuzeigen. Bei einer Dienstunfähigkeit von mehr als drei Arbeitstagen oder auf Verlangen des Dienstvorgesetzten hat er eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
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roger2102
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.06.2006
Beiträge: 800

BeitragVerfasst am: 08.01.09, 09:56    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

§ 86 HBG , dort wird auf "unverzüglich" abgestellt, was wiederum auslegungsfähig wäre. Die Gesetzesformulierung indiziert m. E., anders als die in RL-P geltende Regelung, dass der Beamte spätestens am folgenden Tage die Erkrankung und ihre voraussichtliche Dauer dem Dienstherrn mitzuteilen hat. Insoweit dürfte sich HE weiterhin an der alten Gesetzesformulierung des § 17 DBG und der hierzu ergangenen DV Nr. 2, die gemäß § 199 Abs. 2 DBG ( Gesetz zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes stehenden Personen vom 17. Mai 1950) fortgilt, orientieren. Hat sicherlich historische Ursachen, da HE zur damaligen Bi-Zone gehörte Gesetz Nr. 15 .

Weiterhin wäre denkbar, dass die einzelne Behörde durch interne Verwaltungsanordnungen oder betreffende Erlasse der jeweiligen obersten Dienstbehörde eine abweichende Regelung zur Anzeigepflicht bei DU infolge Krankheit getroffen haben, sodass durchaus auch die von Mona85 angesprochene 3-Tages-Regelung Anwendung finden kann. Das hessische Beamtengesetz sieht eine Regelung, wie sie in RL-P vorzufinden ist, aber nicht vor. Zu beachten ist ferner, dass im besonderen Einzelfalle und auf Verlangen des Dienstvorgesetzten die Vorlage eines ärztlichen Attestes sofort verlangt werden kann.

Bei Anwärtern dürfte weiterhin eine Differenzierung während des berufstheoretischen und des berufspraktischen Abschnitts des Vorbeireitungsdienstes zu beachten sein, sodass bspw. beim Besuch der Fachhochschule eine anderweitige Regelung gelten könnte als jene bei der Ausbildungsbehörde.

Gruß roger2102
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"Pistole: eines der wichtigsten Navigationsmittel der modernen Luftfahrt."
(Jerry Lewis, am. Komiker u. Regisseur, 1926-)
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Ronny1958
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 08.01.09, 11:22    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

aus eigener Erfahrung mit zwei Hess. Dienstherren weiß ich, dass eine nicht mehr als drei Tage dauernde Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit in Anlehnung an die für Tarifbeschäftigte geltenden Regelungen üblicherweise ohne Vorlage eines ärztlichen Attestes akzeptiert wird. Anspruchsbegründende Regelungen sind dazu aber nicht bekannt.

Allerdings kann im besonderen Einzelfalle und auf Verlangen des Dienstvorgesetzten die Vorlage eines ärztlichen Attestes sofort verlangt werden kann.

Grüße
Ronny Winken
_________________
Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen. Winken
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roger2102
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.06.2006
Beiträge: 800

BeitragVerfasst am: 08.01.09, 12:14    Titel: Antworten mit Zitat

Ronny1958 hat folgendes geschrieben::
in Anlehnung an die für Tarifbeschäftigte geltenden Regelungen


Dürfte dann diese sein.

Gruß roger2102
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(Jerry Lewis, am. Komiker u. Regisseur, 1926-)
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