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Waffengesetze in befriedetem Gebiet

 
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alter_mann
Interessierter


Anmeldungsdatum: 21.08.2008
Beiträge: 14

BeitragVerfasst am: 06.01.09, 11:33    Titel: Waffengesetze in befriedetem Gebiet Antworten mit Zitat

Angenommen ein Mieter wohnt, natürlich zur Miete, in einem Haus auf einem befriedetem Grundstück.
Nun angenommen der Vermieter will einen Beschluss z.B. im Mietvertrag durchsetzen, der es dem Mieter verbietet eine Schreckschusspistole oder ähnliche "Freie Waffen" auf dem Grundstück zu Lagern und zu benutzen, was im normalfall ja legal wäre.

Wäre sowas haltbar?
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Karsten
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 06.01.09, 11:48    Titel: Antworten mit Zitat

Na klar wäre es das. Vertraglich lässt sich fast alles vereinbaren. Aber wenn der Mieter das nicht will, dann braucht er den Vertrag ja nicht unterschreiben.
'Beschlüsse', die der Vermieter allein verabschiedet, brauchen den Mieter aber nicht zu interessieren.
_________________
Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
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alter_mann
Interessierter


Anmeldungsdatum: 21.08.2008
Beiträge: 14

BeitragVerfasst am: 06.01.09, 11:49    Titel: Antworten mit Zitat

Ist den die Änderung eines laufenden Vertrages möglich bzw. kann der Mieter zum Ausziehen gezwungen werden wenn die Änderungen nich angenommen werden?
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Karsten
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 06.01.09, 11:55    Titel: Antworten mit Zitat

Einseitig lässt sich kein Vertrag ändern. Sonst wäre es ja nur eine Absichtserklärung und keine Verpflichtung. Und einen Vertrag kündigen, weil der Andere ihn nicht ändern will, geht auch nicht. Die Möglichkeiten sind hier sehr begrenzt. Wenn es allerdings in dem Haus nur die Wohnung des Mieters und die des Vermieters gibt, dann könnte eine erleichterte Kündigung ohne Begründung in Frage kommen.
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mano
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2664

BeitragVerfasst am: 06.01.09, 12:03    Titel: Antworten mit Zitat

Moin,

alter_mann hat folgendes geschrieben::
dem Grundstück zu Lagern und zu benutzen, was im normalfall ja legal wäre.


Das ist ohne Zustimmung des Vermieters höchst illegal.

-oder reden wir hier nur von der Wohnung des Schreckschuß-Waffenbesitzers?

mano
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alter_mann
Interessierter


Anmeldungsdatum: 21.08.2008
Beiträge: 14

BeitragVerfasst am: 06.01.09, 12:07    Titel: Antworten mit Zitat

Ja Wohnung bzw das ganze Haus wird gemietet inkl. Grundstück.
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mano
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2664

BeitragVerfasst am: 06.01.09, 12:20    Titel: Antworten mit Zitat

Moin,

das hab ich etwas überlesen. Ich hatte das zunächst so aufgefasst, das der Mieter einer Wohnung das Grundstück nicht mitgemietet hat....

Wenn das Grundstück mitgemietet und befriedet ist - gilt das was @Karsten oben sagte.

mano
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hws
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Anmeldungsdatum: 07.07.2007
Beiträge: 2038
Wohnort: Unna

BeitragVerfasst am: 06.01.09, 12:39    Titel: Re: Waffengesetze in befriedetem Gebiet Antworten mit Zitat

alter_mann hat folgendes geschrieben::
... der es dem Mieter verbietet eine Schreckschusspistole oder ähnliche "Freie Waffen"
Und wenn ich berechtigt bin (z.B. als Jäger) darf's sogar ein Gewehr mit Zielfernrohr sein oder ne Kal. 12er Schrotflinte samt Munition. Oder soll ich die auf dem Bürgersteig ans Gartentörchen lehnen? Geschockt
Die darf ich sogar im Auto transportieren, z.B. wenn ich auf die Jagd fahre. Allerdings nicht tagtäglich auf der Hutablage offen sichtbar, wie es in einigen US Filmen zu sehen ist.
Maschinengewehr oder Granatwerfer natürlich nicht. Aber nicht wegen dem Mietvertrag sondern wegen Kriegswaffen Kontrollgesetz.

Wenn es sonst keine Einschränkungen gibt, kann der VM das erstmal nicht verbieten.
Wenn sie mit ihm einen Vertrag eingehen (was sie natürlich nicht müssen) , dann sind sie daran gebunden. (Soweit der Vertrag nicht sittenwidrig ist)
Nachträglich einseitig vorschreiben geht nicht. Wie war das mit Vertrag: .. gegenseitige übereinstimmende Willenserklärung ....

hws
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ralph12345
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Anmeldungsdatum: 30.04.2007
Beiträge: 704
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 06.01.09, 12:54    Titel: Antworten mit Zitat

In der Wohnung - kein Problem
Im Keller - wenn nicht mitgemietet - sieht schlecht aus, wenn doch wunderbar.
Im Garten - nur wenn mitgemietet und derart befriedet, daß es ausgeschlossen ist, daß ein Geschoß das Grundstück verläßt. Faustformel: Wenn der Schütze den Himmel sehen kann, dann kann das Geschoss auch raus. Das gilt natürlich nur für freie Schußwaffen, also Luftgewehre etc., nicht für Schreckschußwaffen.

Einseitig am Vertrag ändern kann der Vermieter da nichts. Schlecht sieht es nur aus, wenn sich Nachbarn durch die Knallerei belästigt fühlen. Und natürlich muß der Zugriff unbefugter insbes. Kinder auf diese Waffen unmöglich sein.
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