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V habe mit dem bekannten Verfrachter "H" Ware von Deutschland nach Österreich zu E verschickt (automatisch versichert).
Der Empfänger E meldet dem Verfrachter H in Österreich einen Schaden an der Lieferung.
Der Verfrachter H. in Österreich teilt dem E auf dessen Schadensmitteilung schriftlich mit, dass nur der Versender V den Schaden melden könne.
Das geschieht auch, der Versender meldet nun den Schaden dem Verfrachter H. in Deutschland.
Nun erhält der Versender vom Verfrachter H. in Deutschland folgende Nachricht:
"Wir dürfen Sie bitten, uns die bei Zustellung vom Zusteller erstellte und unterschriebene Schadensanzeige zuzusenden."
Der Versender kann dies nicht - er wurde auch darauf nicht hingewiesen, bzw. der Empfänger vom Verfrachter H. in Österreich - ohne weitere Begründung - an den Versender verwiesen (s.o.)?
Was sollte man in diesem rein theoretischen Fall tun, bzw. dem V oder E raten?
wenn ein Versender behauptet, dass an einer Sendung ein Schaden entstanden ist, muss er nachweisen, dass er dem Dienstleister eine bestimmte Sendung in einwandfreier äußerlicher Beschaffenheit übergeben hat. Der Dienstleister ist dann verpflichtet, die einwandfreie Auslieferung der Ware nachzuweisen. Kann der Dienstleister eine reine Ablieferquittung vorlegen, muss der Versender beweisen, dass der Schaden im Gewahrsam des Dienstleisters entstanden ist.
In deinem Beispiel ist der Verfrachter verpflichtet, die Auslieferung an den Empfänger über einen sogenannten Abliefernachwis nachzuweisen. Kann er das nicht, muss er haften.
Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
Verfasst am: 07.01.09, 20:28 Titel:
Wenn ich den Eingangsbeitrag richtig versteh, wurde der Schaden erst festgestellt und gemeldet, als der Zusteller der Sendung schon weg war. Korrekt? _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
Der Dienstleister hat bei der Übernahme bestätigt, dass er die Sendung in äußerlich einwandfreier Beschaffenheit übernommen hat. Bei der Ablieferung hat der Empfänger bestätigt, dass er die Sendung in äußerlich einwandfreier Beschaffenheit übernommen hat. Somit hat der Dienstleister seinen Part ordnungsgemäß erfüllt.
Du kannst zwar versuchen den Nachweis zu erbringen, dass der Schaden im Gewahrsam des Dienstleisters entstanden ist, aber mir ist kein Fall bekannt, dass selbiges mal jemendem gelungen wäre.
Der Verfrachter H. in Österreich teilt dem E auf dessen Schadensmitteilung schriftlich mit, dass nur der Versender V den Schaden melden könne.
Grober Unfug.
Wenn es kein Binnenschiffstransport war (Sie sprachen von Verfrachter) dann war´s wohl ein internationaler Straßengütertransport, es gilt also die CMR.
Natürlich kann der Empfänger (wer sonst?) bei Empfang des Gutes oder eben auch später einen Transportschaden rügen. Der Versender ist ja bei Ablieferung nicht da, wie soll der bitteschön nach Art. 30 I CMR in der Abliefersituation (und genau dies sieht Art. 30 I CMR vor!) etwas rügen?
Und dass ein verdeckter Schaden vorliegt, der erst nach Auspacken erkannt wird, ist an der Tagesordnung. Wenn der Empfänger dann ein oder zwei Zeugen herbeiholt, evtl zusätzlich Fotos macht (bei teurerem Gut wird von Gewerblichen meist ein Havarie-Kommissar geholt) dann läßt sich dies später locker nachweisen.
Es doch unglaublich, mit was für einem Blödsinn man Kunden von der Geltendmachung berechtigter Ansprüche abhalten will.
Der Verfrachter H. in Österreich teilt dem E auf dessen Schadensmitteilung schriftlich mit, dass nur der Versender V den Schaden melden könne.
Grober Unfug.
Wenn es kein Binnenschiffstransport war (Sie sprachen von Verfrachter) dann war´s wohl ein internationaler Straßengütertransport, es gilt also die CMR.
Natürlich kann der Empfänger (wer sonst?) bei Empfang des Gutes oder eben auch später einen Transportschaden rügen. Der Versender ist ja bei Ablieferung nicht da, wie soll der bitteschön nach Art. 30 I CMR in der Abliefersituation (und genau dies sieht Art. 30 I CMR vor!) etwas rügen?
Und dass ein verdeckter Schaden vorliegt, der erst nach Auspacken erkannt wird, ist an der Tagesordnung. Wenn der Empfänger dann ein oder zwei Zeugen herbeiholt, evtl zusätzlich Fotos macht (bei teurerem Gut wird von Gewerblichen meist ein Havarie-Kommissar geholt) dann läßt sich dies später locker nachweisen.
Es doch unglaublich, mit was für einem Blödsinn man Kunden von der Geltendmachung berechtigter Ansprüche abhalten will.
Nicht verar***** lassen.
Grüße
Eine Transportversicherung wird für einen verdewnckten Schaden schon aufkommen, auber niemals (höchstens aus Kulanz) ein Frachtführer oder spediteur.
Der Logistikdienstleister ist ja im allgemeinen beim Verpacken der Ware nicht anwesend. Seine Übernachmequittung kann sich also auch nur auf die äußerliche Beschaffenheit der Verpackung beziehen (sh. auch Art. 8 CMR). Liefert er die Ware gegen reine Quittung aus, hat er seine Verpflichtungen aus dem Vertrag ordnungsgemäß erfüllt, es sei denn, der Anspruchsteller erbringt den Nachweis, dass der Schaden während des Transportes entstanden ist. _________________ mfg
Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
Verfasst am: 17.01.09, 23:18 Titel:
Tim_S. hat folgendes geschrieben::
es gilt also die CMR.
Da Paketdienste regelmäßig mit Wechselbrücken und Containern arbeiten, eher nicht.
Für diesen Vorwurf
Tim_S. hat folgendes geschrieben::
Es doch unglaublich, mit was für einem Blödsinn man Kunden von der Geltendmachung berechtigter Ansprüche abhalten will.
kann ich übrigens in dieser Bitte
mlmgv hat folgendes geschrieben::
Wir dürfen Sie bitten, uns die bei Zustellung vom Zusteller erstellte und unterschriebene Schadensanzeige zuzusenden.
nicht mal ansatzweise einen Beleg erkennen. _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
Zuletzt bearbeitet von Biber am 18.01.09, 17:11, insgesamt 1-mal bearbeitet
Da Paketdienste regelmäßig mit Wechselbrücken und Containern arbeiten, eher nicht.
.
Wieso sollen da nicht die CMR gelten? Oder meinst du, dass Container nicht per LKW befördert werden?
Die Anzahl der Diensteister, die ihr Sammelgut per LKW allein nach Österreich befördern dürfte ( incl.der Tochtergesellschaft des fühjrenden deutschen Schienenfrachtführers - Namen darf man ja nicht nennen -) mindestens dreistellig sein. Aber kennst du nur 10 Spediteure, die Ihre Österreich-Sammelgutverkehre per Bahn abwickeln?
Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
Verfasst am: 18.01.09, 17:10 Titel:
Günni hat folgendes geschrieben::
Wieso sollen da nicht die CMR gelten?
Deshalb:
CMR, Kapitel 1, Artikel 1 hat folgendes geschrieben::
Dieses Übereinkommen gilt für jeden Vertrag über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße mittels Fahrzeugen
Quelle
Wechselbrücken und Container sind keine Fahrzeuge. Dürfte rein praktisch auch etwas schwierig werden, tausende von Paketen in einem CMR aufzuführen, aber das nur nebenbei. _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
Es doch unglaublich, mit was für einem Blödsinn man Kunden von der Geltendmachung berechtigter Ansprüche abhalten will.
Dem kann ich nur beipflichten. In einem Fall half bei mir mal Notwehr:
Ich bekam zu der Zeit regelmäßig Schaltschränke per Spedition. Bei einer der ersten Lieferungen haben wir den Schrank ausgepackt und festgestellt, das er komplett verzogen war. Die Spedition hat daraufhin nicht bezahlt bzw. reguliert, weil der LKW bereits vom Hof war.
Daraufhin habe ich jede Sendung erst vollständig ausgepackt und alle Schränke sorgfältig überprüft. Das hat jedesmal so 2,5 Stunden gekostet. Der Fahrer hat einen Anfall bekommen, aber nur so konnte ich ja einen Transportschaden ausschließen. Nach dem zweiten mal, und aufgrund meiner Weigerung diesen Idiotischen Mehraufwand zu bezahlen, durften wir Transportschäden halt auch später Melden.
Wechselbrücken und Container sind keine Fahrzeuge.
und deshalb sollen LKW-Transporte von Containern mit Gut nicht unter die Definition "Beförderung mittels Fahrzeugen"fallen?
Putzige Idee, dann würden LKW-Transporte mit Containern also auch nicht unter die Definition von Güterkraftverkehr im Sinne des Güterkraftverkehrsgesetzes GüKG, § 1, fallen:
Zitat:
Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben.
Damit würde für einen Großteil aller LKW auf deutschen Straßen auch praktischer Weise gleich die Mautpflicht entfallen. Außerdem wären solche LKW-Transporte von Gut auch nicht mehr erlaubnispflichtig nach § 3 GüKG.
CMR, Kapitel 1, Artikel 1 hat folgendes geschrieben::
Dieses Übereinkommen gilt für jeden Vertrag über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße mittels Fahrzeugen
Quelle
Wechselbrücken und Container sind keine Fahrzeuge. Dürfte rein praktisch auch etwas schwierig werden, tausende von Paketen in einem CMR aufzuführen, aber das nur nebenbei.
Da stellt sich dann die Frage, ob deiner Meinung nach die Welchelbrücken fliegen oder schwimmen? Bahn dürfte ja höchstens kombinierten Verkehr zutreffen.
Apropos sc hwimmende Container: Ich habe da mal gehört, dass es auf dem Rhein Sammelgutverkehre per Binnenschiff geben soll. Die Laufzeiten sollen angeblich mit den LKW-Verkehren mithalten können. _________________ mfg
Es doch unglaublich, mit was für einem Blödsinn man Kunden von der Geltendmachung berechtigter Ansprüche abhalten will.
Dem kann ich nur beipflichten. In einem Fall half bei mir mal Notwehr:
Ich bekam zu der Zeit regelmäßig Schaltschränke per Spedition. Bei einer der ersten Lieferungen haben wir den Schrank ausgepackt und festgestellt, das er komplett verzogen war. Die Spedition hat daraufhin nicht bezahlt bzw. reguliert, weil der LKW bereits vom Hof war.
Daraufhin habe ich jede Sendung erst vollständig ausgepackt und alle Schränke sorgfältig überprüft. Das hat jedesmal so 2,5 Stunden gekostet. Der Fahrer hat einen Anfall bekommen, aber nur so konnte ich ja einen Transportschaden ausschließen. Nach dem zweiten mal, und aufgrund meiner Weigerung diesen Idiotischen Mehraufwand zu bezahlen, durften wir Transportschäden halt auch später Melden.
Von mir hättest du bzw der Auftraggeber spätestens beim 3. Mal eine Rechnung über 2,5 Std. Wartezeit a 100,00 € erhalten. Ferner hätte mein Fahrer die Anweisung, im Auslieferpapier auch in deinem Durchschlag den Vermerk anzubringen, dass die Umverpackung einwandfrei war. Somit wäre wieder die Umkehr der Beweislast gegeben. _________________ mfg
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