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Schaden beim Auszug aus der Mietwohnung

 
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Schmäh
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 10.01.2009
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 10.01.09, 07:57    Titel: Schaden beim Auszug aus der Mietwohnung Antworten mit Zitat

Hallo,
ich habe ein kleines Problem mit meinem ehemaligen Vermieter. Und zwar:
Beim Auszug aus der Mietwohnung im Juli wurde der vom Vermieter verlegte Korkboden beschädigt. Dies habe ich meiner Haftpflichtversicherung gemeldet. Nachdem sich einige Zeit nichts getan hatte und ich mein Kautionssparbuch zurück haben wollte, mein Vermieter es mir aber ohne Ausgleich der Rechnung nicht geben wollte, bin für die Summe und Vorleistung gegangen um so meine Sparbuch wiederzubekommen.
Nach weiteren acht Wochen und noch keiner Rückmeldung der Versicherung bin ich aktiv geworden und habe bei der Versicherung den Status der Schadensmeldung angefragt. Diese sagten mir, das dem Vermieter eine schriftl. Aufforderung zugegangen sei, Bilder und einen Kostenvoranschlag dem Versicherer zuzusenden. Mit diesen Infos bin ich auf meinen Vermieter zugegangen und habe ihn bzw. seine Frau gefragt, wann sie denn die angeforderten Unterlagen der Versicherung zusenden würden. Ihre Antwort war: Wir machen nichts, du kannst dich selber darum kümmern, wir haben ja unser Geld schon.
Da war ich platt. Und es wurde etwas lauter am Telefon.
Daraufhin habe ich die nötigen Unterlagen an die Versicherung geschickt. Jetzt ging alles ziemlich schnell. Gestern erhielt ich einen Brief, indem die Versicherung mir mitteilte, dass sie die Zahlung an den Vermieter veranlasst habe. Ich bin umgehend dorthin gefahren um mir den Scheck abzuholen. Mein ehemaliger Vermieter hat ihn mir aber nicht ausgehändigt. Ich solle mich erstmal bei seiner Frau entschuldigen. Vorher gibt es nichts. Jetzt bin ich wieder paltt und habe keine Ahnung was ich hier machen kann.
Wie ist hier denn die Rechtslage?

Vielen Dank im Voraus.
Gruß, Markus
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Karsten
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 10.01.09, 16:50    Titel: Antworten mit Zitat

Der Vermieter hat hier ohne Rechtsgrund eine Leistung erhalten (weil die Zahlung doppelt erfolgte). Die Rechtsgrundlage für die Rückforderung ist m.E. der § 812 BGB.
Der Mieter kann jetzt einfach eine Frist für die Rückzahlung setzen und dann, falls keine Zahlung erfolgt, den Gerichtsvollzieher beauftragen.
_________________
Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
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Mogli
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 10.01.09, 19:05    Titel: Antworten mit Zitat

Karsten hat folgendes geschrieben::
Der Mieter kann jetzt einfach eine Frist für die Rückzahlung setzen und dann, falls keine Zahlung erfolgt, den Gerichtsvollzieher beauftragen.
Geschockt

echt? Das geht einfach so? Brauchts dafür nicht einen Titel?

Grüße, Mogli (der zwar nur rudimentäre Kenntnisse der Zwangsvollstreckung hat, aber bisher der Meinung ist, in diesem Fal wäre ein vollstreckbarer Titel vonnöten....)
_________________
Grüße, Mogli
********************
Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
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Schmäh
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 10.01.2009
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 11.01.09, 12:26    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,
vielen Dank für die bisherigen Antworten.
@ Karsten: was wäre denn hier eine angemessene Frist

und wie ist das denn nun mit dem vollstreckbaren Titel.

Ist das eigentlich noch ein Thema aus dem Mietrecht oder doch eher aus einem anderem Bereich.

Gruß, Markus
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Karsten
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 11.01.09, 12:51    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn man nichts falsch machen will, gibt man ihm 10-14 Tage.

Das gerichtliche Mahnverfahren ist wohl die Normalform des Vorgehens. Das heißt, Der Gläubiger beantragt beim Mahngericht dessen Durchführung (das geht teilweise auch online). Der Gerichtsvollzieher (also das Gericht) schickt dann den Mahnbescheid an den Schuldner. Der hat hat dann drei Möglichkeiten:
1. Zahlen und gut is.
2. Nichts tun. Dann hat der Gläubiger nach Ablauf der Frist automatisch den Titel
3. Dem Mahnbescheid widersprechen. Dann muss der Gläubiger den besagten 'Titel', einklagen und danach Zwangsvollstreckung veranlassen.

Die Leute aus dem 'Inkasso'-Forum werden sich aber bestimmt besser auskennen.
_________________
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