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recht.de :: Thema anzeigen - Dienst umgehen durch Abgabe der dt. Staatsangehörigkeit?
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Dienst umgehen durch Abgabe der dt. Staatsangehörigkeit?
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Volker13
Gast





BeitragVerfasst am: 12.01.09, 17:01    Titel: Antworten mit Zitat

Ich habe Ihre Pstings sehr wohl gelesen, komme aber zu keinem Ergebnis. Meine Aussage war völlig klar und endeutig. Man muss sich halt an die entscheidungsberechtigten stellen wenden.

insoweit war die Rechtslage meinerseits genannt.

Sie werden nicht nicht erleben, das ich hier die Ausführungen eines Moderatorenmitglieds in Zweifel ziehe und dazu lase ich mich auch nicht provozieren
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Roni
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 21.01.2005
Beiträge: 4287

BeitragVerfasst am: 12.01.09, 17:20    Titel: Antworten mit Zitat

Redfox hat folgendes geschrieben::


Aber deswegen muß ich die Frage des TE nicht Formulierungen wie:
Zitat:
Ich kann gar nicht forenregelkonform ausdrücken, was ich von solchen Leuten
Wissbegieriger hat folgendes geschrieben::
Kann Person X die Einberufung umgehen (...) Und könnte Person X dennoch in Deutschland studieren?
halte! Böse Böse Böse
kommentieren.

Wozu soll so etwas nütze sein?


vielleicht dazu dass der TE mal darüber nachdenkt was er hier schreibt. Erst mal die Staatbürgerschaft wechseln um sich von ein paar Monaten Wehrpflicht zu drücken und im gleichen Moment hier studieren wollen Frage Das kanns ja wirklich nicht sein.

Das sind dann die Leute die später schreiben:

Hilfe wie bekomme ich meine gute alte deutsche Staasbürgerschaft wieder Weinen


Gruß roni
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Biber
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 12.01.09, 23:49    Titel: Re: Dienst umgehen durch Abgabe der dt. Staatsangehörigkeit? Antworten mit Zitat

Redfox hat folgendes geschrieben::
Mir geht es darum, daß hier Schreibern nicht irgendwas vorgeworfen wird, nur weil sie legale Wege gehen.
Was bitte werfe ich dem TE denn vor?

Redfox hat folgendes geschrieben::
Wozu soll so etwas nütze sein?
Neben der zutreffenden Antwort von Roni sollte das auch dazu dienen, meine Meinung zu der vom TE offenbar geplanten Vorgehensweise mitzuteilen.
_________________
Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
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Wissbegieriger
Interessierter


Anmeldungsdatum: 07.01.2009
Beiträge: 12

BeitragVerfasst am: 13.01.09, 18:15    Titel: Antworten mit Zitat

Ich melde mich mal wieder zu Wort.

Finde die Diskussion sehr interessant. Kann den Anflug von Zorn auch nachvollziehen.
Das würde Person X aber sicherlich nicht abhalten, ihre Zukunft nach ihren Plänen zu gestalten und ich sie will einfach kein Jahr verlieren, weil sie einen festen Studienwunsch hat und mit vollem Elan direkt anfangen will.

Es ist sicher, dass Person X als bedingt tauglich gemustert wurde.

Also Person X müsste eigentlich noch Amerikaner sein, da nur die Pässe abgelaufen sind. Welche Nachteile könnten sich für Person X denn ergeben, wenn er Amerikaner in Deutschland ist? Und ist es überhaupt möglich, seine dt. Staatsbürgerschaft abzugeben? Person X hat komplett deutsche Eltern/Familie und wurde nur in den USA geboren.

Es würde natürlich alles auf rechtsgültiger Basis mit einem Anwalt abgeklärt werden, aber erst sollen die Grundinformationen gesammelt werden, da so ein Anwalt ja auch nicht umsonst ist.
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Volker13
Gast





BeitragVerfasst am: 14.01.09, 06:50    Titel: Antworten mit Zitat

Ja man kann seine Deutsche Statsbürgerschaft im Rahmen des Verzichts abgeben. Sie § 26 Staatsangehörigkeitsgesetz. In dieser Rechtsgrundlage ist jedoch auch geregelt, dass das KWEA gem. § 22 STAG ein Wörtchen mitzureden hat.

Informationen darüber, an wen die Verichtserklärung zu richten ist, erhält man bei der Gemeindeverwaltung.

Der Nachteil daran ist, so der verzicht rechtswirksam wurde, dass man dann in Deutschland als Ausländer gilt. Nach Ablauf von drei Monaten (für US-Amerikaner gilt keine Visumspflicht) braucht man also eine Aufenthaltsgenehmigung.

Bei der lokalen Ausländerbehörde "kann" man dann eine Aufenthaltsgenehmigung zum Zwecke des Studiums erhalten. Studienbewerber können zunächst eine auf neun Monate befristete AG erhalten. Nach Immatrikulation wird die AG für zwei Jahre erteilt, die in der Regel aber bis zum Studienende verlängert wird.

Nach erfolgtem Studium kann zum Zwecke der Aufnahme einer Beschäftigung eine AG für die Dauer von einem Jahr erteilt werden. Dies ist nur ein kleiner Anriss aus dem Ausländergesetz.

Aber auch bei der Beschäftigungsaufnahme können erhebliche Schwierigkeiten auftreten.

Nähere Informationen gibt auch der Deutsche Akademische Austauschdienst.

Auf X wartet ein langer erschwerlicher Weg nach dem Motto "per aspera ad astra".

X sollte sich demnach ersteinmal die gesamten Informationen von den zuständigen behörden einholen und dann abwägen, ob es wirklich ratsam ist, diesen Schritt zu gehen.
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Wissbegieriger
Interessierter


Anmeldungsdatum: 07.01.2009
Beiträge: 12

BeitragVerfasst am: 14.01.09, 14:59    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für Ihre ausführliche Antwort!

Was hat es gemäß § 22 mit dem "Wörtchen mitreden" auf sich? Welchen Einfluss hat das KWEA genau?

Person X ist sich im Klaren, dass das "nicht ohne ist" und alles wird noch mit einem Spezialisten-Anwalt abgeklärt, aber für Vorabinfos, um ein Bild der Lage zu bekommen, ist solch ein Forum doch gut.

Aber eigentlich müsste Person X doch automatisch eine Aufenthaltsgenehmigung haben, weil sie erstens deutsche Eltern hat und zweitens über sieben Jahre hier lebt.

Person X kann doch schlecht in die USA ausgewiesen werden, wenn sie deutsche Eltern hat.

Ein Studienplatz dürfte mit einem deutschen Abitur doch auch kein Problem sein?

Die deutsche Staatsbürgerschaft nach einigen Jahren (wenn man nicht mehr gezogen werden kann) zurückzuerlangen wäre wohl auch nicht mögich oder?

Ich bin alles andere als ein Experte im Recht, aber wenn Person X ein ordentliches Studium ablegt und dann eine Arbeitsstelle findet, dürfte es doch keine Probleme geben. Qualifizierte Bachelor- oder Masterabsolventen sind doch gefragt.

Und wenn Person X beispielweise dann ins europäische Ausland möchte, muss es dann trotz fehlender Kontrollen immer ein Visum beantragen oder ähnliches? (z.B. beim Fliegen)

Danke schonmal für die Hilfe.

P.S.: Eine andere Frage ergibt sich noch: Kann man sich vom Wehrdienst/Zivi (Person X hat schon für Zivi gestimmt, aber noch keine Begründung/Lebenslauf geschrieben) auch bis nach dem Studium zurückstellen lassen?

Und noch eine Frage: Person X hat merkt im Frühjahr, dass sie Heuschnupfen hat und macht einen Allergietest, der dies und diverse andere Allergien bestätigt. Kann dieser Bescheid nachgereicht werden und Einfluss auf die Tauglichkeit nehmen?
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Redfox
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 14.01.09, 15:12    Titel: Antworten mit Zitat

Wissbegieriger hat folgendes geschrieben::

Was hat es gemäß § 22 mit dem "Wörtchen mitreden" auf sich? Welchen Einfluss hat das KWEA genau?


Dazu habe ich hier was gefunden --> www.eu-info.de/eu-familienrecht/staatsbuergerschaft-eu/6000/

Wissbegieriger hat folgendes geschrieben::

Person X kann doch schlecht in die USA ausgewiesen werden, wenn sie deutsche Eltern hat.


X ist doch volljährig.

Wissbegieriger hat folgendes geschrieben::
Ein Studienplatz dürfte mit einem deutschen Abitur doch auch kein Problem sein?


Also m.E. führt ein deutsches Abitur nicht zwangsläufig zu einem Anspruch auf einen Studienplatz.

Wissbegieriger hat folgendes geschrieben::
Die deutsche Staatsbürgerschaft nach einigen Jahren (wenn man nicht mehr gezogen werden kann) zurückzuerlangen wäre wohl auch nicht mögich oder?


Das erfordert dann wiederum einen Antrag, siehe § 8 StAG.

Wissbegieriger hat folgendes geschrieben::
Und wenn Person X beispielweise dann ins europäische Ausland möchte, muss es dann trotz fehlender Kontrollen immer ein Visum beantragen oder ähnliches? (z.B. beim Fliegen)


Das müsste mal wohl beim us-amerikanischen Konsulat erfrage, wie die Verhältnisse z.B. von Griechenland-USA sind.

Wissbegieriger hat folgendes geschrieben::
Und noch eine Frage: Person X hat merkt im Frühjahr, dass sie Heuschnupfen hat und macht einen Allergietest, der dies und diverse andere Allergien bestätigt. Kann dieser Bescheid nachgereicht werden und Einfluss auf die Tauglichkeit nehmen?


Siehe § 20b WehrpflG --> www.gesetze-im-internet.de/wehrpflg/__20b.html
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Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
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Volker13
Gast





BeitragVerfasst am: 14.01.09, 15:30    Titel: Antworten mit Zitat

Hi Redfox,

danke für den ersten Link.

Ich denke auch, dass damit alle weiteren Fragen des TE im Bezug auf das KWEA beantwortet wurden.

Allerdings wollte ich dem TE nicht sofort die Illusion nehmen. das Forum hat bereits von Beginn an zu recht Bedenken angemeldet. Die tatsächlichen Möglichkeiten wurden im Bezug auf die Fragen des TE genannt.

Wenn X sich also dennoch entscheidet, diesen Weg versuchen zu wollen, dann kann er dies ja tun.
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Biber
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 14.01.09, 17:14    Titel: Antworten mit Zitat

Wissbegieriger hat folgendes geschrieben::
Die deutsche Staatsbürgerschaft nach einigen Jahren (wenn man nicht mehr gezogen werden kann) zurückzuerlangen wäre wohl auch nicht mögich oder?

Auf genau diese Frage habe ich die ganze Zeit gewartet! Sehr böse Sehr böse Sehr böse
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Roni
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.01.2005
Beiträge: 4287

BeitragVerfasst am: 14.01.09, 20:20    Titel: Antworten mit Zitat

Biber hat folgendes geschrieben::
Wissbegieriger hat folgendes geschrieben::
Die deutsche Staatsbürgerschaft nach einigen Jahren (wenn man nicht mehr gezogen werden kann) zurückzuerlangen wäre wohl auch nicht mögich oder?

Auf genau diese Frage habe ich die ganze Zeit gewartet! Sehr böse Sehr böse Sehr böse


ich auch
Zitat:
Das sind dann die Leute die später schreiben:

Hilfe wie bekomme ich meine gute alte deutsche Staasbürgerschaft wieder
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Volker13
Gast





BeitragVerfasst am: 14.01.09, 20:37    Titel: Antworten mit Zitat

Es war ja klar, dass diese Frage irgendwann einmal auftauchen wird. ich hatte diese allerdings schon viel früher erwartet.

Dem TE wurden die Möglichkeiten hinsichtlich seiner Frage hinreichend genannt. Das Forum hat somit zur Rechtskunde und Informationsgewinnung beigetragen und auch die dafür zuständigen Stellen genannt.
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Ronny1958
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FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 14.01.09, 21:33    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

falls eine Wiedereinbürgerung n Betracht käme (woran ich nicht glaube weil der Verlust der deutschen StAng kaum realisiert werden kann), käme allerdings die Einbürgerung nicht auf grundlage des § 8 StAG sondern eher auf Grundlage des § 10 in Frage.
Beim § 8 käme der umgangene Wehrdienst als ermessensstörender Faktor in die Abwägung mit rein, erst der § 10 eröffnet den Anspruch.

Allerdings wäre bei beiden ein langjähriger rechtmäßiger Inlandsaufenthalt als Ausländer in DE als Einstiegsvoraussetzung erforderlich. Welchen Aufenthaltsgrund wollte denn der TE ausländerrechtlich für diese acht Jahre geltend machen wollen?

Grüße
Ronny Winken
_________________
Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen. Winken
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Volker13
Gast





BeitragVerfasst am: 15.01.09, 08:31    Titel: Antworten mit Zitat

@Ronny,

den Arbeitsplatz? Und ggf. die uneingeschränkte niederlassungserlaubnis?
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Roni
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.01.2005
Beiträge: 4287

BeitragVerfasst am: 15.01.09, 12:05    Titel: Antworten mit Zitat

hab da was gefunden



http://www.toronto.diplo.de/Vertretung/toronto/de/04/Beibehaltung__und__Wiedereinbuergerung/seite__we.html

http://www.bundesregierung.de/Content/DE/StatischeSeiten/Breg/IB/Einbuergerung/vs-folgen-verlust.html
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Wissbegieriger
Interessierter


Anmeldungsdatum: 07.01.2009
Beiträge: 12

BeitragVerfasst am: 15.01.09, 22:05    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die beiden Links!

Person X lebt schon seit weit mehr als 5 Jahren in Deutschland, ihr Unterhalt ist gesichert, sie wird ihr deutsches Vollabitur ablegen und dann in Deutschland studieren.
Sie geht stark davon aus, dass sie dieses Studium erfolgreich und schnell abschließen wird. (Daher auch der unbedingte Wille, direkt anfangen zu können).

Natürlich gibt es keine 100%ige Absicherung, nach dem Studium direkt einen Job zu erlangen, aber eigentlich sollte das kein Problem darstellen.

Wiedereinbürgerung soll wieder angestrebt werden, soweit möglich. Wie schon gesagt, rechnet Person X fest damit, sich selbst versorgen zu können. Die deutsche Sprache wird beherrscht, Bindungen zu Deutschland wären die gesamte Familie, Freunde, Erinnerungen & Orte aus der Kindheit/Jugend, alles was im Laufe eines (jungen) Lebens anfällt & natürlich ein grundsätzliche Identifikationsmöglichkeit mit der Republik Deutschland und der feste Glaube an ihre Werte & Normen.

Vorbestraft ist Person X nicht, es gibt auch keine Einträge in iwelchen Akten.

Wie lange müsste denn mit einem Wiedereinbürgerungsantrag gewartet werden?

Und wenn das nicht möglich sein sollte, wie sieht es mit zukünftiger Selbstständigkeit/Krediktaufnahme aus?

Und bevor man sich der Frage der Wiedereinbürgerung widmet, sollte doch erst einmal abgeklärt werden, ob eine Abgabe der dt. Staatsangehörigkeit mit gleichzeitiger Umgehung der Wehrpflicht mögich wäre, wenn das KWEA Einfluss ausüben kann.

Danke für die Hilfe.
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