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Formularmietvertrag s. individuelle Vereinbarung

 
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ralph12345
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Anmeldungsdatum: 30.04.2007
Beiträge: 704
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 07.01.09, 14:29    Titel: Formularmietvertrag s. individuelle Vereinbarung Antworten mit Zitat

So oft werden hier Urteile des BGH zitiert, wonach bestimmte Klauseln in Forumlarverträgen unwirksam sind. Z.B. Schönheitsreparaturen.
Was unterscheidet eigentlich eine individuelle Vereinbarung von einem Formularvertrag? Wenn ich einen Formularvertrag als Datei vorliegen habe, mit einer Textverarbeitung individuell abändere, bleibt das ein Formularvertrag? Wenn ich den ganzen Vertrag am PC selber schreibe, was unterscheidet den äußerlich vom Forumlarvertrag? Nix. Muß ich solche sensiblen Klauseln handschriftlich auf einem extra Zettel neiderschreiben, damit Klauseln wirksam werden?
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Strider
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 07.01.09, 14:33    Titel: Antworten mit Zitat

Die Klauseln müssen mit dem Mieter ausgehandelt werden. Wie die dann im Mietvertrag vorliegen ist meiner Meinung nach egal. Wichtig ist das der VM nachweisen kann das es eine "Verhandlung" über die Klauseln gab.
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cmd.dea
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Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 07.01.09, 14:40    Titel: Antworten mit Zitat

Richtig. Formularmietvertrag bedeutet ja nicht, dass ein Formular gekauft wurde, sondern dass eine Partei (im Mieteverhältnisses idR. der Vermieter) der anderen Partei einen Vertrag vorsetzt, der bereits vorformuliert ist. Das ist meist an der äußeren Gestaltung zu sehen (der Steller der vorformulierten Bedingungen ist zweifelsfrei am Inhalt zu erkennen) und will der Verwender sich dann darauf berufen, dass eine Klausel dennoch individuell ausgehandelt wurde, muss er das beweisen. Das führt idR. zu einer Vernehmung von Zeugen und den Parteien sowie einer Würdigung der Gesamtumstände.

Gruß
Dea
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Werner
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 7530
Wohnort: Koblenz

BeitragVerfasst am: 07.01.09, 15:24    Titel: Antworten mit Zitat

Der Vermieter muss die gewünschte Vereinbarung zur Disposition stellen. Doch nicht nur das: Er muss auch später beweisen können, dass zwischen Ihm und dem Mieter ein "Aushandeln", kein bloßes Verhandeln über die strittige Vereinbarung stattgefunden hat.
Für die Gerichte heißt das: Er muss dem Mieter die Chance gelassen haben, den Inhalt der Wunsch-Vertragsbedingung mitzugestalten.
Dazu gehört, dass er im Ernstfall angeben muss, wann er mit dem Mieter beispielsweise über die "Vereinbarung" verhandelt hatte bzw. wann dieses Gespräch stattgefunden hat und wer dabei anwesend war.
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ralph12345
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Anmeldungsdatum: 30.04.2007
Beiträge: 704
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 07.01.09, 16:13    Titel: Antworten mit Zitat

Könnte man ja als Zusatz extra unterschreiben lassen: Mieter und VM bestätigen hiermit, daß Vertragszusatz XY Ergebnis einer individuellen Verhandlung ist, Datum Unterschrift.

Oder sollte man da noch den Verhandlungsgegenstand dokumentieren? Verringerte Miete gegen Renovierung bei Auszug z.B.?
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Karsten
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 07.01.09, 16:30    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn das so einfach ginge, dann gäb's unter jedem Einheitsmietvertrag diesen Zusatz zum unterschreiben. Cool
_________________
Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
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