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Verfasst am: 09.01.09, 12:18 Titel: Seid 2 Wochen kein Warmwasser, aber vollständig Miete Zahle?
Guten Tag,
"Mieter" merkte am 24.12.2008, dass kein Warmwasser mehr vorhanden war, informierte darauf hin umgehend den "Vermieter". "Vermieter" bad "Mieter" daraufhin, ein bestimmtes "Fachunternehen" zu kontaktieren. Dieses wurde von "Mieter" sofort kontaktiert.
"Fachunternehemn" kontrollierte daraufhin innerhalb von 2 Minuten den optischen Zustand der Heizungsanlage und Verwiss auf den Hersteller. Am 29.12.2008 Kontrollierte ein Fachmann des Herstellers die Anlage erneut, mit dem Fazit, dass die Zündungsanlage defekt sei und teilte dem "Vermieter" mit, dass eine Reperatur mehr kosten würde, als das Gerät Wert sei. Eine neue Heizung wäre das sinnvolste, da auch die Ersatzteile lange Lieferzeit hätten. "Vermieter" entschied sich jedoch gegen den Rat vom Hersteller die Ersatzteile zu bestellen und keine neue Anlage zu Installieren. "Mieter" hat heute am 9.1.2009 immer noch kein Warmwasser und möchte nun auch keine Miete mehr bezahlen oder zumindestens nicht die Komplette Miete.
Neben dem Reparaturanspruch gibt es das Mietminderungsrecht, Zurückhaltungsrecht, Schadenersatz und das Recht zur fristlosen Kündigung.
Sind die Mängel nicht behebbar oder kommt der Vermieter seiner Mängelbeseitigungspflicht nicht nach, kann der Mieter auch unter gewissen Voraussetzungen die Mietwohnung kündigen, auch fristlos. Dann muss der Vermieter alle Folgeschäden, z.b. für einen Teppichboden , Gardinen und Kosten des Umzuges erstatten so das LG Duisburg WM 89, 14 ; LG Kassel WM 82, 188 oder zum Beispiel Kosten für Zeitungsanzeigen, Maklerprovision, unter Umständen Anwaltskosten , so entschieden bei LG Saarbrücken WM 95, 159 ; WM 91 91 ; LG Mannheim ZMR 91 ,108 ; LG Hamburg WM 89, 285
Bei vorliegen von Wohnungsmängeln, kann der Mieter die Miete mindern. Häufig ist die Mietminderung allein aber kein wirksames Mittel, den Vermieter anzuhalten, den Mangel abzustellen. Um seinen Erfüllungsanspruch bzw. Mangelbeseitigungsanspruch durchzusetzen hat der Mieter dann zusätzlich die "Einrede des nicht erfüllten Vertrages" bzw. ein Zurückhaltungsrecht (§320 BGB ; BGH NJW 82, 2242)d.h. er bezahlt die Miete vorläufig nicht. Ob das Zurückhaltungsrecht auch nach der Mietrechtsreform noch gilt, ist umstritten. Nach den Urteilen des LG Berlin (GE 93, 263, des (LG Hamburg WM 89, 566)und des AG München (WM 87, 216)darf der Mieter nur den 3 - 5 fachen Betrag der Minderungsquote zurückbehalten. Ist also eine Mietminderung von 5% berechtigt, darf der Mieter zusätzlich höchstens 25% der Miete zurückbehalten. Das Zurückbehalten der Miete wirkt vor allem als Druckmittel, damit der Vermieter seine Verpflichtungen erfüllt. Diesen Anspruch kann der Mieter spätestens dann erheben, wenn er den Vermieter ergebnislos aufgefordert hat, den Mangel zu beseitigen.
Hinweis: Der zurückgehaltene Teil der Miete muss dann an den Vermieter nachgezahlt werden, wenn er seine Verpflichtungen erfüllt hat.
Zuletzt bearbeitet von Werner am 09.01.09, 12:27, insgesamt 1-mal bearbeitet
Die Miete kann gemindert werden. 100% Minderung würd ich aber eher ausschließen, vermutlich so um die 50 bis 75%. Genaueres dazu wird ein Anwalt für Mietrecht vor Ort sagen können. Dieser kennt auch das zuständige Gericht und kann abschätzen was am ehesten bei den Richtern durch geht als maximale Minderung.
Aber das dies nicht mit einem BGH Urteil festgelegt ist sollte man doch besser einen Anwalt für Mietrecht aufsuchen und sich von diesem beraten lassen.
Gruß
pcwilli _________________ Zerstreutheit ist ein Zeichen von Klugheit und Güte. Dumme und boshafte Menschen sind immer geistesgegenwärtig. (Zitat von Charles Joseph Fürst von Ligne)
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