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Pflichtteil wo geltendmachen?

 
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donnerknall
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.12.2007
Beiträge: 65
Wohnort: oberfranken

BeitragVerfasst am: 08.01.09, 10:07    Titel: Pflichtteil wo geltendmachen? Antworten mit Zitat

Hallo,

angenommen, ein zum zweitenmal verheirateter Mann verstirbt.

Aus erster Ehe gibt es drei Kinder, ein Kind der zweiten Ehefrau wurde vom Verstorbenen adoptiert.

Da, wie häufig bei dieser Konstellation, der Kontakt zwischen Vater und Kindern völlig erlosch wollen die Kinder wenigstens ihren Pflichtteil geltendmachen.

Aber wo? Das Nachlassgericht sei nach Auskunft des Gerichtes nicht zuständig.

Müssen sich die Kinder zuerst an die unbeliebte Stiefmutter wenden?

Wie ist der Ablauf?

Für Antworten bedanke ich mich vorweg herzlich.

MfG
donnerknall
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Franz Königs
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 08.01.09, 10:35    Titel: Antworten mit Zitat

Ein Pflichtteilsanspruch ist gegen den oder die Erben geltend zu machen.

Wenn die Kinder des Verstorbenen selbst Miterben aufgrund gesetzlicher Erbfolge sind, steht ihnen kein Pflichtteil, sondern ein Erbteil (Anteil am Nachlass) zu.
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karli
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.05.2006
Beiträge: 2440
Wohnort: Ronneburg

BeitragVerfasst am: 08.01.09, 11:02    Titel: Re: Pflichtteil wo geltendmachen? Antworten mit Zitat

donnerknall hat folgendes geschrieben::
ein Kind der zweiten Ehefrau wurde vom Verstorbenen adoptiert.
Adoptierte Kinder sind meines Wissens in der gesetzlichen Erbfolge den leiblichen Kindern gleichgestellt.
_________________
Wir machen das mit den Fähnchen!
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Minseo
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 24.09.2008
Beiträge: 45

BeitragVerfasst am: 08.01.09, 11:17    Titel: Antworten mit Zitat

Hier http://www.pflichtteilrechner.de/fragen.php findest Du sehr viele Informationen zum Pflichtteilsrecht:
    - WELCHE Ansprüche Pflichtteilsberechtigte haben z.B. auch Ansprüche auf Auskunft und Wertermittlung
    - gegen WEN diese Pflichtteilsansprüche geltend gemacht werden müssen
    - dass lebzeitige Schenkungen des Verstorbenen eventuell zu sog. Pflichtteilsergänzungsansprüchen führen können
    usw.
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