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Pflichtteilergänzungsanspruch
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Verpflichteter
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Anmeldungsdatum: 08.01.2009
Beiträge: 47

BeitragVerfasst am: 08.01.09, 20:24    Titel: Pflichtteilergänzungsanspruch Antworten mit Zitat

Guten Abend.

Eine Frage, ein Verstorbene ( 80) hinterlässt ein Kind aus erste Ehe und Ehefrau ( 50) jedoch kein Testament.

Kurz nach der Eheschließung mit der Zweitfrau bekommt das Kind vom Vater Vermögen übertragen mit der Auflage den Vater bei Bedarf zu pflegen und zu versorgen, auch mittels des Vermögens. (mündliche Absprache)
Ein Vermögensrest verbleibt beim Vater und wird von der Ehefrau aufgebraucht.

Nach ca. 6 Jahren Ehe verstirbt der Vater. Die Ehefrau begehrt nun Pflichtteilergänzungsanspruch.

Wie ist die Rechtslage?

Danke für Antworten
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Franz Königs
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Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 08.01.09, 23:33    Titel: Antworten mit Zitat

Das Kind des Verstorbenen und seine Witwe sind aufgrund gesetzlicher Erbfolge Erben des Verstorbenen geworden. Der Witwe steht ein Erbteil in Höhe der Häfte des Nachlasses zu. Ein Pflichtteil steht ihr nicht zu.

Wenn der Verstorbene in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod eine Schenkung gemacht hat, kann seine Witwe eine Ergänzung ihres Erbteils um ein Viertel des Werts des Geschenks verlangen, verringert um ein Viertel des Werts des Nachlasses.
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Verpflichteter
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Anmeldungsdatum: 08.01.2009
Beiträge: 47

BeitragVerfasst am: 09.01.09, 08:49    Titel: Antworten mit Zitat

Nachfrage

Das Kind bekommt 5 1/2 Jahre vor dem Tod des Vaters z.B. 100.000€ mit der Auflage es zu verwaren und davon den Vater zu versorgen falls Bedarf besteht (Pflegefall). Sollte das Vermögen bis zum Tod nicht verbraucht sein soll das Kind das Vermögen bzw. die Reste behalten.

Pflichtteilergänzungsanspruch ???
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Franz Königs
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Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 09.01.09, 10:49    Titel: Antworten mit Zitat

Bei der Zuwendung des Vaters an den Sohn dürfte es sich um eine Schenkung handeln, soweit der zugewendete Betrag nicht für die Erfüllung der Auflage verwendet werden musste. Insoweit würde ein Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB) bestehen.
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Verpflichteter
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Anmeldungsdatum: 08.01.2009
Beiträge: 47

BeitragVerfasst am: 11.01.09, 11:05    Titel: Antworten mit Zitat

Ich dachte, man kann die Vermögensübertragung als Vertrag/Geschäft ansehen, analog einer Renten- oder Pflegeversicherung.

Eine Vertragspartei stellt eine Einmalzahlung ein und erhält dafür Renten oder Pflegeleistungen.
Verstirbt diese Vertragspartei bevor der eingestelte Betrag verbraucht ist, ist das zu Gunsten der "Versicherung", dauert der Pflegezustand länger ist es eher zum Nachtteil des Pflegenden.
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matthias.
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Anmeldungsdatum: 07.06.2005
Beiträge: 12402

BeitragVerfasst am: 11.01.09, 11:22    Titel: Antworten mit Zitat

Damit wäre es aber einfach Geld an den anderen Erben vorbei an eine Person zu übertragen. Das ist halt nicht gewünscht.

Vielleicht ginge es wenn der Bedachte einen Pflegedienst als Gewerbe eröffnet Winken

MfG
Matthias
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Verpflichteter
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Anmeldungsdatum: 08.01.2009
Beiträge: 47

BeitragVerfasst am: 21.01.09, 15:41    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die Antwort Matthias

Ich sinne noch immer darüber nach, warum der Vorgang als Schenkung betrachtet werden sollte.

Z.B. bei einer Risikolebensversicherung gibt eine Vertragsseite Geld und hofft dass der Versicherungsfall nie eintreten wird.

Die andere Seite hofft ebenfalls, dass der Versicherungsfall nie eintreten wird.

Tritt der Versicherungsfall nicht ein, kann man doch auch nicht sagen die Versicherung hätte ein Geldgeschenk erhalten.

MfG
uwe
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matthias.
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Anmeldungsdatum: 07.06.2005
Beiträge: 12402

BeitragVerfasst am: 21.01.09, 16:13    Titel: Antworten mit Zitat

Weil das hier kein Gewerbe war und bie der Versicherung ja auch kein Rest bleibt. Die Versicherung hat dafür dass sie ein Risiko abdeckt eine Bezahlung erhalten.

Der Sohn hat aber mehr Geld erhalten als für die Pflege des Vaters notwendig war, also war der Rest geschenkt.

Das ist der grosse Irrtum bei Versicherungen den viele Leute machen die sagen: Die Versicherung hat sich für mich nicht ge lohnt, ich bekomme ja nichts raus. Der Versicherungsnehmer bezahlt mit seiner Prämie nicht die Leistung im Versicherungsfalll, sondern er zahlt die Abdeckung des Risikos, dass der Schadensfall eintritt.


MfG
Matthias
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Franz Königs
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Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 21.01.09, 16:38    Titel: Antworten mit Zitat

Verpflichteter hat folgendes geschrieben::
Ich sinne noch immer darüber nach, warum der Vorgang als Schenkung betrachtet werden sollte.
Z.B. bei einer Risikolebensversicherung gibt eine Vertragsseite Geld und hofft dass der Versicherungsfall nie eintreten wird.
Die andere Seite hofft ebenfalls, dass der Versicherungsfall nie eintreten wird.
Tritt der Versicherungsfall nicht ein, kann man doch auch nicht sagen die Versicherung hätte ein Geldgeschenk erhalten.

Die Antwort ist meiner Meinung nach ganz einfach: Bei dem zwischen Vater und Sohn abgeschlossenen Vertrag handelt es sich nicht um einen Versicherungsvertrag, weil dem Sohn keine Erlaubnis zum Betrieb eines Versicherungsunternehmes nach § 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erteilt worden war.

Dagegen erfüllt die Vereinbarung zwischen Vater und Sohn meines Erachtens die Voraussetzungen einer Schenkung, soweit die Zuwendung des Vaters an den Sohn unentgeltlich erfolgt ist, d.h die Bedingung für die vereinbarte Gegenleistung des Sohnes an den Vater nicht eingetreten ist.

Edit: Matthias, dessen Beitrag ich zustimme, war schneller.
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Verpflichteter
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Anmeldungsdatum: 08.01.2009
Beiträge: 47

BeitragVerfasst am: 22.01.09, 19:28    Titel: Antworten mit Zitat

Es ist klar, dass eine Versicherung im Sinne eines Versicherungsrechtes nicht vorliegt.
Weiter ist klar, dass jedes Beispiel hinkt.


Mir ist der Begriff des teilentgeltlichen Erwerbs so in etwa verständlich.

Zitat:
Dagegen erfüllt die Vereinbarung zwischen Vater und Sohn meines Erachtens die Voraussetzungen einer Schenkung, soweit die Zuwendung des Vaters an den Sohn unentgeltlich erfolgt ist, d.h die Bedingung für die vereinbarte Gegenleistung des Sohnes an den Vater nicht eingetreten ist.


Um die Rechtssystematik zu verstehen brauche ich Beispiel.
Kaufe eine Schachtel Zigaretten für 5€ ist üblich.
Kaufe eine Schachtel Zigaretten für 3,5€ ist günstig.
Kaufe eine Schachtel Zigaretten für 0,5€ ist ??? Da sagt der Volksmund: "Das ist ja wie geschenkt".

Also, ab eine gewissen Abweichung vom Üblichen wird man dann von einem teilentgeltlichen Erwerb sprechen z.B. bis 2 €, somit wären dann 1,5 € geschenkt.

Der Vater übergibt seinem Sohn einen gebrauchten Wagen im Wert von 20.000€ da er selbst nicht mehr in der Lage ist zu fahren. Dafür wird der Sohn verpflichtet den Vater bei Bedarf zu chauffieren, dies tut er. Nach neun Jahren wird das Auto verschrottet.

Vater stirbt nach 9,5 Jahren, Ehegattin des Verstorbenen erwartet Pflichteilergänzungsanspruch in Höhe von 5.000€. Geht das??


Zitat:
Der Versicherungsnehmer bezahlt mit seiner Prämie nicht die Leistung im Versicherungsfalll, sondern er zahlt die Abdeckung des Risikos, dass der Schadensfall eintritt.


Sehe ich auch so.
Die Leistung des Verpflichteten bestünde somit in der Abdeckung eines möglichen Pflegebedarfes bzw. in den tatsächlich erbrachten Pflegeleistungen.

Es müsste also bewertet werden, welchen Wert die "Zusage" der Pflegeleistung darstellt.

MfG
uwe
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matthias.
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Anmeldungsdatum: 07.06.2005
Beiträge: 12402

BeitragVerfasst am: 23.01.09, 10:57    Titel: Antworten mit Zitat

Die Frage ist halt ob die Zusage wirklich was wert ist?

Das ist schon ein ineressanter Gedanke, z.b. wenn der Sohn eine besser bezahlte Stelle weiter weg ablehnt, weil er beim Vater bleiben will könnte man das so sehen.

Wenn der Sohn aber grundsätzlich garnichts an seinem Leben ändert hat er auch keine Aufwendungen oder Kosten solange nur die Zusage besteht..

MfG
Matthias
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Verpflichteter
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Anmeldungsdatum: 08.01.2009
Beiträge: 47

BeitragVerfasst am: 29.01.09, 22:01    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Wenn der Sohn aber grundsätzlich garnichts an seinem Leben ändert hat er auch keine Aufwendungen oder Kosten solange nur die Zusage besteht..


Eben wie bei einer Versicherung.
Solange der Versicherungsfall nicht eintritt, entstehen nur Kosten beim Versicherungsnehmer und Einnamen beim Geber.
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matthias.
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Anmeldungsdatum: 07.06.2005
Beiträge: 12402

BeitragVerfasst am: 30.01.09, 10:13    Titel: Antworten mit Zitat

Verpflichteter hat folgendes geschrieben::
Zitat:
Wenn der Sohn aber grundsätzlich garnichts an seinem Leben ändert hat er auch keine Aufwendungen oder Kosten solange nur die Zusage besteht..


Eben wie bei einer Versicherung.
Solange der Versicherungsfall nicht eintritt, entstehen nur Kosten beim Versicherungsnehmer und Einnamen beim Geber.


Ich meine das ist jetzt hier rein akademisch aber ich sehe das nicht so:

Der Versicherung entstehen immer Kosten für jeden Versicherungsnehmer, zumindest statistisch, mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit. Die Versicherung muss auch für den Versicherungsfall Vorkehrungen treffen, z.b. Rücklagen bilden usw..

Aber das ist letztlich Äpfel mit Birnen verglichen.

MfG
Matthias
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Verpflichteter
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Anmeldungsdatum: 08.01.2009
Beiträge: 47

BeitragVerfasst am: 01.02.09, 14:01    Titel: Antworten mit Zitat

Ich fand dazu ein Urteil im Internet, leider verlor ich es auch wieder. Weinen

Kind 1 bekam Haus, sollte Eltern pflegen wie im Übergabevertrag geregelt.
Innerhalb der 10 Jahresfrist Erbschaftsfall.
Kind 2 bekommt nur Pflichtteil und will Wert des Hauses weil Geschenk auf Nachlasswert angerechnet wissen.
Gutachter errechnet Wert der Pflege ( irgendwas um die 12.000) unter Berücksichtigung der statistischen Lebenserwartung.

Letztendlich wurde der Wert des Hauses nicht dem Erbnachlass hinzugerechnet weil die Summation von Pflegewert, wenn ich mich recht erinnere auch das Wohnrecht und noch ein Punkt genau dem Wert das Hauses entsprach.


Wenn ich in meiner Garage aus einem Haufen Blech ein Auto baue und dafür einen Käufer finde, schließen wir eine Vertrag der auch eine Garantie und eine Haftung beinhalten kann.

Dennoch bin ich kein Automobilwerk das für solche Fälle Rückstellungen bilden muss.

Warum sollte ich keine z.B. "Lebensversicherung" mit irgend eine Person abschließen können.
Die Person gibt mir monatliche Geldbeträge, ich verspreche im Todesfall die Auszahlung einer Summe an Person X.

Ein Vertrag der meiner Meinung nach rechtgültig sein sollte.

Im Versicherungsfall fordert X die Summe und bekommt sie. Wenn nicht Klage und Urteil.
So einfach sehe ich das.

MfG
uwe
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Franz Königs
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Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 01.02.09, 15:14    Titel: Antworten mit Zitat

Verpflichteter hat folgendes geschrieben::
Warum sollte ich keine z.B. "Lebensversicherung" mit irgend eine Person abschließen können. Die Person gibt mir monatliche Geldbeträge, ich verspreche im Todesfall die Auszahlung einer Summe an Person X. Ein Vertrag der meiner Meinung nach rechtgültig sein sollte.

Wem keine Erlaubnis zum Betrieb eines Versicherungsunternehmens nach § 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erteilt worden ist, darf keine Versicherungsverträge abschließen. Wer ohne Erlaubnis nach § 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes das Versicherungsgeschäft betreibt, kann nach § 140 des Versicherungsaufsichtsgesetzes mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.
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