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Wohnmobil in Innenstadt

 
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carmaine
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Anmeldungsdatum: 20.12.2007
Beiträge: 90

BeitragVerfasst am: 09.01.09, 10:49    Titel: Wohnmobil in Innenstadt Antworten mit Zitat

darf p1 sein Wohnmobil in einer Kleinen Innenstadt ständig Parken??
Großes Wohnmobil auf dem Parkplatz ist auch Strom mit einer Kabeltrommel Angeschlossen.
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Gammaflyer
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Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 09.01.09, 11:47    Titel: Antworten mit Zitat

Öffentlicher Parkplatz?
_________________
Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie)
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cmd.dea
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Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 09.01.09, 11:58    Titel: Re: Wohnmobil in Innenstadt Antworten mit Zitat

carmaine hat folgendes geschrieben::
darf p1 sein Wohnmobil in einer Kleinen Innenstadt ständig Parken??
Großes Wohnmobil auf dem Parkplatz ist auch Strom mit einer Kabeltrommel Angeschlossen.


Nicht im öffenlichen Verkehrsraum inkl. öffentlicher Parkplätze, da es sich um eine straßenrechtlich unzulässige Sondernutzung handeln würde. Der öffentliche Verkehrsraum ist "zum Verkehr" gewidmet (vgl. Gemeingebrauchsdefinition der jew. Landesstraßengesetze), worunter das Parken auch nur als zeitweise angesehen wird.

Das längere "Einrichten" auf einem Parkplatz ohne die Intension der kurzfristig wieder erstreben Teilnahme am Straßenverkehr ist daher nicht zulässig.

Gruß
Dea
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carmaine
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Anmeldungsdatum: 20.12.2007
Beiträge: 90

BeitragVerfasst am: 09.01.09, 13:38    Titel: Antworten mit Zitat

ja öffentlicher Parkplatz.....

Danke DEA

die polizei sagt er ist ja angemeldet......
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cmd.dea
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Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 09.01.09, 13:44    Titel: Antworten mit Zitat

carmaine hat folgendes geschrieben::
die polizei sagt er ist ja angemeldet......


Naja, sonst dürfte er ja überhaupt nicht in den öffentlichen Straßenraum.

Das berechtigt aber noch immer nicht dazu, sich auf dem Parkplatz langfristig einzurichten, da man den öffentlichen Straßenraum eben nur "zum Verkehr" nutzen darf, was auch bei angemeldeten Fahrzeugen eben nicht gegeben ist, wenn sie den Parkplatz nicht nur zum kurzfristigen Abstellen während der eigentlichen Verkehrsteilnahme nutzen.

Gruß
Dea
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Gammaflyer
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Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 09.01.09, 14:20    Titel: Antworten mit Zitat

Angemeldet im Sinne von zugelassen oder vielleicht im Sinne von Sondergenehmigung?
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Obermotzbruder
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Anmeldungsdatum: 06.09.2005
Beiträge: 3164
Wohnort: In Deutschland. Und das ist gut so.

BeitragVerfasst am: 09.01.09, 14:25    Titel: Antworten mit Zitat

ich kenne einen Wohnmobilbesitzer der eine Sondergenehmigung hatte. Mit Adresse. Ansonsten wäre er "Obdachlos".
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cmd.dea
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Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 09.01.09, 15:27    Titel: Antworten mit Zitat

Gammaflyer hat folgendes geschrieben::
Angemeldet im Sinne von zugelassen oder vielleicht im Sinne von Sondergenehmigung?


Ich meinte jetzt iSv. zugelassen. Letztlich wäre das bei Vorliegen einer Sondernutzunugserlaubnis natürlich egal.

Wobei die Gemeinde an sich eine Sondernutzungsgenehmigung für eine "Wohnen" auf dem Parkplatz nicht erteilen dürfte, da das faktisch die Widmung aufheben würde. Zwar gehören Genehmigungs- und Widmungsbehörde idR. dem selben Rechtsträger an. Das muss aber jedenfalls intern nicht die selbe Zuständigkeit sein. Zudem geht die Widmung grundsätzlich vor, da sie die Zweckbestimmung der Straße festlegt.

Gruß
Dea
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Gammaflyer
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Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 09.01.09, 17:06    Titel: Antworten mit Zitat

cmd.dea hat folgendes geschrieben::
Gammaflyer hat folgendes geschrieben::
Angemeldet im Sinne von zugelassen oder vielleicht im Sinne von Sondergenehmigung?


Ich meinte jetzt iSv. zugelassen.

Das dachte ich mir.
War mehr als Frage in den Raum bzw. in Richtung des TE gemeint, der den Begriff zuerst verwendet hat.
_________________
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cmd.dea
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Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 09.01.09, 18:03    Titel: Antworten mit Zitat

Oh! Sehr glücklich
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carmaine
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Anmeldungsdatum: 20.12.2007
Beiträge: 90

BeitragVerfasst am: 10.01.09, 16:44    Titel: Antworten mit Zitat

er hat Kennzeichen.......mit LK und TÜV Stempel.
Der hat eigentlich einen Parkplatz auf einem privat Grundstück gemietet..... nur hat er nun
Neue Nachbarn und er will so verhindern das die den Parkplatz(öffentlicher Parkplatz) vor seinem Haus nutzen...... es ist mir egal was für Streit er mit denen hat nur ist der Anblick eines solch verkommenen Wohnmobil nicht gerade schön (es erweckt den Eindruck einer Freiberuflichen Dienstleistung Geschockt Winken ) zumal man ständig Draufschaut.
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cmd.dea
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Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 10.01.09, 17:00    Titel: Antworten mit Zitat

carmaine hat folgendes geschrieben::
er hat Kennzeichen.......mit LK und TÜV Stempel.
Der hat eigentlich einen Parkplatz auf einem privat Grundstück gemietet..... nur hat er nun
Neue Nachbarn und er will so verhindern das die den Parkplatz(öffentlicher Parkplatz) vor seinem Haus nutzen...... es ist mir egal was für Streit er mit denen hat nur ist der Anblick eines solch verkommenen Wohnmobil nicht gerade schön (es erweckt den Eindruck einer Freiberuflichen Dienstleistung Geschockt Winken ) zumal man ständig Draufschaut.


Wie gesagt, die Nutzung eines öffentlichen Parkplatzes zu anderen Zwecken, als dem rein zeitlich begrenzten Parken, ist straßenrechtlich unzulässig (der typische Fall hierzu ist zB. der angemeldete Anhänger mit einem Werbeschild, der eigentlich nur zu Werbezwecken abgestellt wird). Den Ordnungsämtern ist dieses Problem idR. bekannt. Dort kann man bescheid geben (ob die was machen, ist natürlich eine andere Frage und liegt in deren Ermessen).

Gruß
Dea
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Kormoran
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Anmeldungsdatum: 01.06.2006
Beiträge: 2572

BeitragVerfasst am: 10.01.09, 17:17    Titel: Antworten mit Zitat

Man könnte das Pferd natürlich auch anders herum aufzäumen und feststellen:
Wenn das Wohnmobil nicht mehr als 7,5 t zGG hat, nicht über mehrere markierte Parkflächen (falls vorhanden) gestellt wird, es angemeldet und zugelassen ist, darf es genauso wie jedes andere KFZ geparkt werden. Betonung liegt dabei auf geparkt - d.h. nicht darin gecampt oder gewohnt.
Der Vergleich zum Anhänger stimmt m.E. hier insofern nicht ganz, weil letzterer per § 12 StVO grundsätzlich nicht länger als 2 Wochen ohne Zugfahrzeug abgestellt werden darf.
_________________
Herzliche Grüße
Kormoran
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cmd.dea
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Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 10.01.09, 17:38    Titel: Antworten mit Zitat

Kormoran hat folgendes geschrieben::
Man könnte das Pferd natürlich auch anders herum aufzäumen und feststellen:
Wenn das Wohnmobil nicht mehr als 7,5 t zGG hat, nicht über mehrere markierte Parkflächen (falls vorhanden) gestellt wird, es angemeldet und zugelassen ist, darf es genauso wie jedes andere KFZ geparkt werden. Betonung liegt dabei auf geparkt - d.h. nicht darin gecampt oder gewohnt.


Richtig, auf die Unterscheidung kommt es hier an.

Zitat:
Der Vergleich zum Anhänger stimmt m.E. hier insofern nicht ganz, weil letzterer per § 12 StVO grundsätzlich nicht länger als 2 Wochen ohne Zugfahrzeug abgestellt werden darf.


Das hat mit der StVO zunächst erst einmal nichts zu tun, da die grundsätzliche Zulässigkeit der Nutzung öffentlicher Straßen erstrangig über die Straßengesetze der Länder bestimmt wird. Was hier bereits eine unzulässige Sondernutzung ist, kann generell nicht im Straßenraum gemacht werden. Erst wenn eine von der straßenrechtlichen Widmung gedeckte, und somit grundsätzlich vom Gemeingebrauch (also zum Verkehr) erfasste Nutzung vorliegt, greift die StVO und regelt den Verkehr innerhalb der vom Straßenrechts gezogenen Rahmens. Ein zu Werbezwecken abgestellter Anhänger ist als Sondernutzung bereits von Angang an im Straßenraum unzulässig (OVG Münster, Urteil vom 12.07.2005, Az. 11 A 4433/02, und Beschluss vom 28.11.2007 - Az. 14 A 4562/06).

Daher sind Anänger zu Werbezwecken und Wohnmobile, die nur zu Wohnzwecken abgestellt werden, rechtlich gleich zu behandeln. Sie stellen beide straßenrechtlich unzulässige Sondernutzungen dar. Erst wenn man einem Anhänger per se zuspricht, dass er auch die Funktion eines solchen erfüllt, greift § 12 StVO und setzt dennoch eine Höchstgrenze der Parkdauer fest.

Gruß
Dea
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Kormoran
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Anmeldungsdatum: 01.06.2006
Beiträge: 2572

BeitragVerfasst am: 10.01.09, 20:59    Titel: Antworten mit Zitat

Diesen Ausführungen schließe ich mich natürlich an.

Zitat:
Erst wenn man einem Anhänger per se zuspricht, dass er auch die Funktion eines solchen erfüllt, greift § 12 StVO und setzt dennoch eine Höchstgrenze der Parkdauer fest.

Genau darauf wollte ich im Grunde nur hinaus, weil oben von „eigentlich nur zu Werbezwecken“ die Rede war. Es ist ja eben tatsächlich nicht immer klar erkennbar, ob nun nur zu Werbezwecken oder nicht. Und selbst wenn nicht zu Werbezwecken, so „rettet“ das den Anhänger eben nicht über die zwei Wochen. Aber wie gesagt, unabhängig davon natürlich Zustimmung.
_________________
Herzliche Grüße
Kormoran
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