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Wegerecht / Einschränkung durch z.B: Absperrung

 
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Fritz73
Troll-Verdacht


Anmeldungsdatum: 20.02.2006
Beiträge: 254

BeitragVerfasst am: 05.01.09, 10:41    Titel: Wegerecht / Einschränkung durch z.B: Absperrung Antworten mit Zitat

hallo,

Fall:
2 nebeneinanderliegende Grundstücke. Beide Nachbarn haben Wegerecht für das benachbarte Grundstück ohne dass dieses Wegerecht näher definiert ist.

Ein Nachbar nutzt dieses aus und fährt regelmäßig mit größerem Gerät (Traktor / Baufahrzeuge über das benachbarte Grundstück um in seinen Garten zu gelangen. Dabei geht er nicht zimperlich mit dem fremden Grundstücks um.

Kann der "Geschädigte" das irgendwie einschränken, verhintern oder Poller setzen, damit zumindest keine Fahrzeuge mehr dort lang kommen?
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karli
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 19.05.2006
Beiträge: 2440
Wohnort: Ronneburg

BeitragVerfasst am: 05.01.09, 11:23    Titel: Re: Wegerecht / Einschränkung durch z.B: Absperrung Antworten mit Zitat

Fritz73 hat folgendes geschrieben::
Beide Nachbarn haben Wegerecht für das benachbarte Grundstück ohne dass dieses Wegerecht näher definiert ist.
In welcher Form wurde das Wegerecht denn vereinbart?

Fritz73 hat folgendes geschrieben::
Ein Nachbar nutzt dieses aus und fährt regelmäßig mit größerem Gerät (Traktor / Baufahrzeuge über das benachbarte Grundstück um in seinen Garten zu gelangen. Dabei geht er nicht zimperlich mit dem fremden Grundstücks um.
§ 1020 BGB

Fritz73 hat folgendes geschrieben::
Kann der "Geschädigte" das irgendwie einschränken, verhintern oder Poller setzen, damit zumindest keine Fahrzeuge mehr dort lang kommen?

Falls das Wegerecht als Grunddienstbarkeit oder Baulast eingetragen ist vermutlich nicht.

Falls der Berechtigte bei der Nutzung seines Rechtes Schäden verursacht müsste er meiner Ansicht nach auch dafür haften.
_________________
Wir machen das mit den Fähnchen!
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Franz Königs
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 05.01.09, 11:37    Titel: Re: Wegerecht / Einschränkung durch z.B: Absperrung Antworten mit Zitat

karli hat folgendes geschrieben::
Falls das Wegerecht als Grunddienstbarkeit oder Baulast eingetragen ist .....

..... oder als beschränkte persönliche Dienstbarkeit .....
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Fritz73
Troll-Verdacht


Anmeldungsdatum: 20.02.2006
Beiträge: 254

BeitragVerfasst am: 05.01.09, 11:38    Titel: Antworten mit Zitat

danke Karli,

das Wegerecht ist im Grundbuch eingetragen.

ich überlege nun mit einem Poller die Durchfahrt einzuschränken.
Kann er verlangen bzw. auch durchsetzen, dass er "freie Fahrt" hat, auch wenn mein Grundstück darunter leidet? Denn das Wegerecht garantiert ihm nunmal den Zugang zu seinem Grundstück.
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Franz Königs
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 05.01.09, 12:01    Titel: Antworten mit Zitat

Da das Wegerecht im Grundbuch eingetragen ist, ergeben sich der Inhalt und der Umfang des Wegerechts aus der Eintragungsbewilligung, die der Grundbucheintragung zugrunde liegt und auf die in der Grundbucheintragung Bezug genommen ist. Der Eigentümer des belasteten Grundstücks ist verpflichtet, dem Berechtigten des Wegerechts die Ausübung seines Rechts in dem Umfang zu gewähren, der sich aus der Eintragungsbewilligung ergibt.

Die Eintragungsbewilligung wird in den Grundakten des Grundbuchamts verwahrt. Die Eigentümer der betroffenen Grundstücke sind berechtigt, beim Grundbuchamt in die Eintragungsbewilligung Einsicht zu nehmen. Sie können dort auch eine Kopie der Eintragungsbewilligung erhalten.
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Fritz73
Troll-Verdacht


Anmeldungsdatum: 20.02.2006
Beiträge: 254

BeitragVerfasst am: 05.01.09, 12:10    Titel: Antworten mit Zitat

leider liegt meines wissens eine solche Eintragungsbewilligung nicht vor.
Der Eintrag wurde ende der 70'ger getätigt (damals noch DDR) . scheinbar gab es damals noch keine weiteren Konkretisierungen.

also: auf der einen Seite muß ich dem Berechtigten des Wegerechts gewären lassen andererseits muß er schonend mit meinem Grundstück umgehen, was er nicht tut.

Was kann ich also dagegen tun? (Das Verhältnis untereinander ist aus anderen Gründen nicht das beste). Also miteinander reden bringt nicht viel. Abgemahnt von mir wurde der Nachbar auch schon, ohne Erfolg. Er lagert auch diverses Baumaterial auf meinem Grundstück. Da ich selbst nicht dort wohne, habe ich nicht täglich die Übersicht, was da so passiert.
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Franz Königs
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 05.01.09, 12:46    Titel: Antworten mit Zitat

Fritz73 hat folgendes geschrieben::
Leider liegt meines wissens eine solche Eintragungsbewilligung nicht vor. Der Eintrag wurde ende der 70'ger getätigt (damals noch DDR). Scheinbar gab es damals noch keine weiteren Konkretisierungen.

Der Eigentümer des belasteten Grundstücks sollte sich darüber Gewissheit verschaffen, am besten durch persönliche Vorsprache beim Grundbuchamt. Er sollte sich dort auch einen Grundbuchauszug beschaffen.

Wenn sich nicht feststellen lässt, welche Befugnisse genau sich aus dem Wegerecht ergeben, und sich das Problem auch nicht durch ein persönliches Gespräch mit dem Berechtigten des Wegerechts lösen lässt, könnte es sich empfehlen, einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung der Rechte des Grundstückseigentümers zu beauftragen.
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Lucky
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4099

BeitragVerfasst am: 05.01.09, 17:13    Titel: Re: Wegerecht / Einschränkung durch z.B: Absperrung Antworten mit Zitat

Fritz73 hat folgendes geschrieben::
..... Ein Nachbar nutzt dieses aus und fährt regelmäßig mit größerem Gerät (Traktor / Baufahrzeuge über das benachbarte Grundstück um in seinen Garten zu gelangen. Dabei geht er nicht zimperlich mit dem fremden Grundstücks um.

Der Inhaber des herrschenden Rechts kann vom Inhaber des dienenden Rechts unter Umständen sogar verlangen, daß dieser den Weg befestigen muss, damit er auch mit LKW befahren werden kann.
Es empfiehlt sich, eine Einigung oder die Konsultation eines Fachanwalts
MfG
Lucky
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Fritz73
Troll-Verdacht


Anmeldungsdatum: 20.02.2006
Beiträge: 254

BeitragVerfasst am: 06.01.09, 09:20    Titel: Antworten mit Zitat

eben, das ist ja das kroteske.

der Eigentümer kann doch nicht verpflichtet sein den Weg i. O. zu halten, den vorher der Nachbar (Berechtigte) kaputt gefahren hat.
wenn so die Rechtsprechung ist, dann "gute Nacht"

wenn das alles so schwammig und wiedersprüchlich ist, hilft auch ein Anwalt nicht, denn er kann zwar seine Sicht (die seines Mandanten) haben, gleichzeitig kann die Gegenseite eine Andere Sicht vertreten.
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Franz Königs
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 15.01.09, 16:21    Titel: Antworten mit Zitat

Fritz73 hat folgendes geschrieben::
wenn das alles so schwammig und wiedersprüchlich ist, hilft auch ein Anwalt nicht, denn er kann zwar seine Sicht (die seines Mandanten) haben, gleichzeitig kann die Gegenseite eine Andere Sicht vertreten.

Dann geht die Sache eben vor Gericht. Das Gericht wird entscheiden, wer die richtige Sicht hat.
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