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Ungerechtfertigte Abmahnung : Wer trägt die Kosten?

 
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JottPee
Interessierter


Anmeldungsdatum: 11.01.2009
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 11.01.09, 14:39    Titel: Ungerechtfertigte Abmahnung : Wer trägt die Kosten? Antworten mit Zitat

Guten Tag,

im Sommer 2005 bin ich wegen einer angeblichen Markenrechtsverletzung abgemahnt worden. Es wird jetzt vor einem weit entfernten Landgericht zur Verhandlung kommen.

Meine Frage : Ist es richtig, dass ich die Kosten meiner Verteidigung selbst tragen muss, wenn ich der gegenseite keine Fahrlässigkeit nachweisen kann? ( Es handelt sich nicht um eine Massenabmahnung) Wenn ja : Was wäre denn Fahrlässigkeit?

Konkreter: Ich habe ein eigenes Programm ins Netz gestellt, das einen Namen trägt, der (geprochen) gleich klingt wie der Name einer Firma, die in der EDV-Banche ist. Diese Firma hat den Namen schützen lassen. Mein Programm wurde aber schon Jahre vor der Eintragung der Firmenbezeichnung unter diesem Titel erstellt und verkauft. Der Name des Programms war damit als Werktitel schon vor der Eintragung automatisch geschützt. Auf diesen Umstand habe ich den abmahnenden Anwalt verwiesen. War es fahrlässig von ihm, ohne einen Nachweis dieses Umstandes zu fordern gleich zum Gericht zu gehen?
Immerhin werden wir jetzt einigen Aufwand treiben müssen, und wenn ich meine Zeugen bringe, dann hat sich das Theme (hoffentlich) sofort zu meinen Gunsten erledigt.

Danke für Ihre Meinungen!

JP
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rettich
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 28.07.2005
Beiträge: 1053
Wohnort: Baden-Württemberg

BeitragVerfasst am: 11.01.09, 19:35    Titel: Antworten mit Zitat

Mit aller Vorsicht (meine Kenntnisse im Prozessrecht sind noch lückenhaft):

Im Zivilprozessrecht werden die Kosten nach dem Verhältnis des Obsiegens/Unterliegens aufgeteilt. Wenn sich als herausstellt, dass der Werktitel berechtigt genutzt wurde und ein Unterlassungs-/Schadensersatzanspruch des Klägers nicht besteht, dann dürfte der Kläger auch die Kosten des Beklagten tragen.
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JottPee
Interessierter


Anmeldungsdatum: 11.01.2009
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 11.01.09, 19:59    Titel: Antworten mit Zitat

rettich hat folgendes geschrieben::
Mit aller Vorsicht (meine Kenntnisse im Prozessrecht sind noch lückenhaft):

Im Zivilprozessrecht werden die Kosten nach dem Verhältnis des Obsiegens/Unterliegens aufgeteilt. Wenn sich als herausstellt, dass der Werktitel berechtigt genutzt wurde und ein Unterlassungs-/Schadensersatzanspruch des Klägers nicht besteht, dann dürfte der Kläger auch die Kosten des Beklagten tragen.


Das entspricht all dem, was wir so kennen und für richtig und gerecht halten. Möglicherweise ist es aber doch anders.

Ich will meine Quelle zitieren. Vielleicht findet sich dann noch jemand, der etwas dazu sagen kann: ( Es tut mir leid, dass ich keinen Link setzen kann und den Namen des Autors nicht nennen darf. Es muss also der Hinweis genügen, dass man die Quellseite mit der Google-Suche "abmahnung kosten fahrlässig" ganz schnell findet ...).

<Zitat>
2. War die Abmahnung von Anfang an unberechtigt, könnte man denken, dass per se der Abmahnende die Kosten zu tragen hat, die dem Abmahnenden dadurch entstehen, dass er seinerseits einen Anwalt mit der Abwehr der Abmahnung beauftragt hat. Es kommt aber entscheidend darauf, ob der Abmahnende wusste, wollte oder zumindest billigend in Kauf nahm, dass die Abmahnung zu Unrecht abgeben wird.

Hier reicht als Verschuldensmaßstab einfache Fahrlässigkeit nicht aus. Nach (noch) herrschender Rechtsprechung muss der Abmahnende die Abmahnung bedingt vorsätzlich unberechtigt abgegeben haben, damit der Abgemahnte seine Anwaltskosten vom Abmahnenden verlangen kann. Abgeleitet wird diese Rechtsprechung aus § 678 BGB. Dort heißt es: „Steht die Übernahme der Geschäftsführung mit dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch und musste der Geschäftsführer dies erkennen, so ist er dem Geschäftsherrn zum Ersatze des aus der Geschäftsführung entstehenden Schadens auch dann verpflichtet, wenn ihm ein sonstiges Verschulden nicht zur Last fällt.“ Es ist jedoch ein Trend dahingehend zu erkennen, dass eine lediglich fahrlässig unrechtmäßig abgegebene Abmahnung in Zukunft ausreichen könnten, damit der Abgemahnte die Erstattung seiner Anwaltskosten beanspruchen kann. < Ende Zitat>
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Biber
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 11.01.09, 20:47    Titel: Antworten mit Zitat

JottPee hat folgendes geschrieben::
Es tut mir leid, dass ich keinen Link setzen kann und den Namen des Autors nicht nennen darf. Es muss also der Hinweis genügen, dass man die Quellseite mit der Google-Suche "abmahnung kosten fahrlässig" ganz schnell findet ...).
Nö. Sie verlinken freundlicherweise Ihre Quelle (das geht über den URL-Button über der Eingabemaske) bzw. nennen diese identifizierbar oder wir löschen das Zitat. Das kann übrigens trotz allem noch passieren, also ist eine zusammenfassende Schilderung mit Quellenangabe die sinnvollste Methode.
_________________
Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
Sapere Aude! (Kant)
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JottPee
Interessierter


Anmeldungsdatum: 11.01.2009
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 11.01.09, 22:00    Titel: Antworten mit Zitat

Biber hat folgendes geschrieben::
JottPee hat folgendes geschrieben::
Es tut mir leid, dass ich keinen Link setzen kann und den Namen des Autors nicht nennen darf. Es muss also der Hinweis genügen, dass man die Quellseite mit der Google-Suche "abmahnung kosten fahrlässig" ganz schnell findet ...).
Nö. Sie verlinken freundlicherweise Ihre Quelle (das geht über den URL-Button über der Eingabemaske) bzw. nennen diese identifizierbar oder wir löschen das Zitat. Das kann übrigens trotz allem noch passieren, also ist eine zusammenfassende Schilderung mit Quellenangabe die sinnvollste Methode.


Hier ist der Link: http://sewoma.de/Abmahnung-Wettbewerb-Recht.htm
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