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Verfasst am: 25.02.09, 20:14 Titel: Unklares Prozedere bei Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
Vor 11 Jahren sei X per Gerichtsurteil die Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit am Steuer entzogen worden.
Erhielte X bei Antrag auf Wiedererteilung seine alte Fahrerlaubnis nun zurück oder müsste X
einen komplett neuen Führschein machen. Muss X die MPU bestehen, bzw. muss X sich überhaupt dieser noch stellen?
Da sich die Gesetzgebung inzwischen geändert hat, ist mir das neuerliche Prozedere unklar.
Anmeldungsdatum: 10.11.2005 Beiträge: 2419 Wohnort: Kiel
Verfasst am: 25.02.09, 22:15 Titel:
Beitragsschreiber hat folgendes geschrieben::
Wenn jemand schon 11 Jahre nicht mehr gefahren ist, würde ich mal aus dem Bauch heraus sagen, dass eine Neuerteilung kaum ohne entsprechende Prüfung erfolgen kann.
Das Bauchgefühl täuscht. Die reine führerscheinlose Zeit (egal wie lang) ist keine Tatsache, die die Annahme rechtfertigt, dass der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.
Ich kenne seit Änderung des §20 FeV im letzten Jahr mehrere Fälle in denen eine Fahrerlaubnis auch nach mehr als 15 Jahren prüfungsfrei neuerteilt wurde (in einem Fall sogar 20 Jahre nach der Entziehung).
@jananatali: Wie hoch war damals der Promillewert? Da die Trunkenheitsfahrt noch im VZR eingetragen und verwertbar ist, könnte u.U. vor Nuerteilung eine MPU angeordnet werden. _________________
Cicero hat folgendes geschrieben::
Zutreffende Rechtsmeinungen erkennt man daran, dass sie von Cicero geteilt werden.
Anmeldungsdatum: 10.11.2005 Beiträge: 2419 Wohnort: Kiel
Verfasst am: 25.02.09, 23:09 Titel:
Der §20 Abs. 2 FeV wurde innerhalb kurzer Zeit zweimal geändert.
Zunächst zum 30.10.2008 in folgende Fassung:
Zitat:
Die Fahrerlaubnisbehörde kann auf eine Fahrerlaubnisprüfung verzichten, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.
anschließend nochmal zum 16.1.2009 in die aktuelle Fassung
Zitat:
Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.
Die zweite Änderung war eine Empfehlung des Verkehrsausschusses mit folgender Begründung:
Zitat:
Nach geltender Rechtslage obliegt es der Fahrerlaubnisbehörde, bei der Neuerteilung
einer Fahrerlaubnis im Einzelfall zu ermitteln, ob Tatsachen vorliegen,
die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die erforderlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt. Sie hat im Rahmen einer
Ermessensentscheidung für eine sachgerechte Abwägung alle relevanten
Gesichtspunkte heranzuziehen und zu würdigen. Die Entscheidung ist jeweils
schlüssig zu begründen.
Die Änderung des § 20 Abs. 1 und Abs. 2 dient der Vereinfachung des Verfahrens
für die Fahrerlaubnisbehörden und der Reduzierung von Rechtsrisiken. Es
ist danach nur noch in den Fällen eine erneute Ablegung der theoretischen und
praktischen Fahrerlaubnisprüfung erforderlich und von der Fahrerlaubnisbehörde
anzuordnen, bei denen Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass der Bewerber die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten
nicht mehr besitzt.
_________________
Cicero hat folgendes geschrieben::
Zutreffende Rechtsmeinungen erkennt man daran, dass sie von Cicero geteilt werden.
Anmeldungsdatum: 10.11.2005 Beiträge: 2419 Wohnort: Kiel
Verfasst am: 26.02.09, 18:26 Titel:
jananatali hat folgendes geschrieben::
Was ist bei 0,8 < Promillewert < 1,3?
Was ist bei Promillewert >= 1,3?
Das macht keinen Unterschied, denn da die Fahrerlaubnis entzogen wurde, handelte es sich jedenfalls um eine Straftat (§316 bzw. 315c StGB).
Eine MPU ist bei einem Ersttäter erst ab einem Wert von mindestens 1,6‰ zwingend vorgeschrieben. Allerdings kann auch bei einem niedrigeren Wert eine MPU angeordnet werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Bei einem Wiederholungstäter ist eine MPU in jedem Fall erforderlich, unabhängig vom Promillewert. _________________
Cicero hat folgendes geschrieben::
Zutreffende Rechtsmeinungen erkennt man daran, dass sie von Cicero geteilt werden.
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