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Anmeldungsdatum: 13.09.2004 Beiträge: 84 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 10.01.09, 22:07 Titel: Jugendamt contra Arge
Der (konstruierte Fall)
Getrennt lebender Ehemann mit Kind 8 Jahre bei der Mutter.Noch keine Scheidung erfolgt aber beantragt.Ehefrau bezieht ALG II;Ehemann arbeitet.
Jugendamt fordert Ehemann auf Unterhalt in Höhe der UVG Vorschussleistungen direkt an die Mutter zu bezahlen was Ehemann seit nun 15 MOnaten auch macht.
Ehemann errechnet dann anhand der Düsseldorfer Tabelle das er mehr geld an sein Kind zahlen kann als das JugAmt ausrechnet und bezahlt den Regelsatz.Weitere Zahlungen sind von der Einkommenshöhe nicht möglich.Eine Tutulierung gibt es nicht.
Die Arge fordert den Ehemann nun auf sein Einkommen offenzulegen und möchte nicht mehr das der Unterhalt an die Ehefrau sonderln als Überleitung an die Arge bezahlt wird.
Fragen:
Muss bei der Berechnung der ARGHE zur Leistungsfähigkeit des Ehemannes auch die Düsseldorfer Tabelle als Masstab genommen werden?
Darf die Arge auffordern nicht mehr an die Mutter sonder als Überleitung an die Arge zu bezahlen?
Ist es Pflicht den Unterhalt titulieren zu lassen?;Darf die ARGE dies verlangen?
Verfasst am: 11.01.09, 00:25 Titel: Re: Jugendamt contra Arge
Der Unterhaltsanspruch geht nicht auf die ARGE über, soweit er durch laufende Zahlung erfüllt wird. Also kann der Vater auch weiterhin direkt zahlen (was für das Kind den Vorteil hat, daß es dann nicht an die Restriktionen des SGB II gebunden ist, z.B. in Bezug auf Ortsanwesenheit, wenn Unterhalt und Kindergeld zusammen ausreichen - auch für KdU).
Sollte noch ein Restbetrag als SGB-II-Leistung offenbleiben, hat der Leistungsträger aber schon das Recht der Einkommensüberprüfung um festzustellen, ob der Vater auch genügend zahlt.
Anmeldungsdatum: 13.09.2004 Beiträge: 84 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 11.01.09, 18:13 Titel: Nachfrage:
Muss bei der Berechnung der ARGHE zur Leistungsfähigkeit des Ehemannes auch die Düsseldorfer Tabelle als Masstab genommen werden? (oder darf die ARGE andere Masstäbe bei der Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens anlegen Stichworte: Überstunden,Fahrtkosten als Abzug vom Netto)
Anmeldungsdatum: 09.05.2006 Beiträge: 2207 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 12.01.09, 11:11 Titel:
JA die Arge hat die gleiche zivilrechtliche Berechnung durchzuführen wie jeder andere auch, das einzige ist noch eine zusätzliche Vergleichsberechnung nach SGB II. letztere wirkt sich aber wenn überhaupt nur günstig für den Pflichtigen aus. _________________ ausgezeichnet
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