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2/3 Stafe bei Bewährung
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Toshi78
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Anmeldungsdatum: 14.11.2008
Beiträge: 113

BeitragVerfasst am: 11.01.09, 14:37    Titel: 2/3 Stafe bei Bewährung Antworten mit Zitat

Wenn A unter Bewährung steht und er mach in dieser Zeit Mist und bekommt Knast, hatt er dann in dieser Strafe auch die Möglichkeit eine 2/3 Strafe in Form von vorzeitiger Entlassung zu bekommen, oder wird das erst garnicht geprüft?
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mano
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2664

BeitragVerfasst am: 11.01.09, 15:03    Titel: Antworten mit Zitat

Moin,

ja klar geht das.

StGB §57

mano
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Toshi78
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Anmeldungsdatum: 14.11.2008
Beiträge: 113

BeitragVerfasst am: 11.01.09, 15:18    Titel: Antworten mit Zitat

Ja aber wenn er für die zweite Haft Strafe vorzeitig Entlassen wird, geht das ja nur das man davon ausgehen kann das zukünftig nichts mehr passiert.

Somit wäre ja falls die erste Bewährung widerrufen wird, kein Grund mehr gegeben das sie widerrufen wird, da der Widerruf ja nur das letzte Mittel ist und wenn in der zweiten Strafe erkannt wurde das er zukünftig Streiffrei sein wird, kann man das ja als Grund für den ersten Widerruf das das doch nicht so ist mehr nehmen.
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gotto
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Anmeldungsdatum: 28.03.2007
Beiträge: 1802
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 12.01.09, 09:45    Titel: Antworten mit Zitat

Toshi78 hat folgendes geschrieben::
Ja aber wenn er für die zweite Haft Strafe vorzeitig Entlassen wird, geht das ja nur das man davon ausgehen kann das zukünftig nichts mehr passiert.

Somit wäre ja falls die erste Bewährung widerrufen wird, kein Grund mehr gegeben das sie widerrufen wird, da der Widerruf ja nur das letzte Mittel ist und wenn in der zweiten Strafe erkannt wurde das er zukünftig Streiffrei sein wird, kann man das ja als Grund für den ersten Widerruf das das doch nicht so ist mehr nehmen.


Geschockt Was wollen Sie damit sagen?
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Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung!
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Hafish
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Anmeldungsdatum: 26.04.2006
Beiträge: 1168

BeitragVerfasst am: 12.01.09, 09:59    Titel: Antworten mit Zitat

Ich glaube er meint, dass die man nur vorzeitig entlassen wird, wenn davon auszugehen ist, dass man von jetzt an ein gesetzestreuer Bürger sein wird. Und dass das ja gerade verneint wurde weil die Bewährung widerrufen wurde.

Ein interessanter Gedanke, der leider an einer Kleinigkeit scheitert: Man kommt ja nicht von vorneherein früher raus, sondern erst nach 2/3 der Strafe. Vielleicht hat sich bis dahin ja die Prognose verändert.
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Toshi78
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Anmeldungsdatum: 14.11.2008
Beiträge: 113

BeitragVerfasst am: 12.01.09, 12:04    Titel: Antworten mit Zitat

Nein sie haben es falsch verstanden, also nochmal.

A bekommt eine Bewährungsstrafe

innerhalb der Bewährung macht er Mist

für diesen Mist bekommt er eine Freiheitsstrafe

bei dieser Freiheitsstrafe wird er vorzeitig entlassen

-------------------------------

In dem Fall wäre doch ein Widerruf der ersten Bewährung eigentlich nicht gerechtfertigt wenn die Entscheidung zu Widerruf nach der Haftentlassung erst ansteht.
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mano
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2664

BeitragVerfasst am: 12.01.09, 13:03    Titel: Antworten mit Zitat

Moin,

hab ich oben doch geschrieben. Den § lesen. Steht doch alles drinne.
Wenn nicht irgendwelche speziellen Besonderheiten dabei sind gibt eine ganz gewöhnliche Entlassung nach Verbüssung von 2/3 der verhängten Freiheitsstrafe.

mano
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Toshi78
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Anmeldungsdatum: 14.11.2008
Beiträge: 113

BeitragVerfasst am: 12.01.09, 14:20    Titel: Antworten mit Zitat

Ja baer was würde dann noch ein Widerruf der ersten Bewährung rechtfertigen? Die Begründung das er sich zukünftig nicht straffrei verhalten wird geht ja nicht, da ja schon bei der vorzeitigen Entlassung erkannt wurde das es auch ohne Vollzug geht.

So wie ich das gelesen habe, ist ein widerruf nur das letzte Mittel und wenn jemand vorzeitig entlassen wurde, meint man ja das er in Zukunft ordentlich zu sein scheint.
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mano
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2664

BeitragVerfasst am: 12.01.09, 15:28    Titel: Antworten mit Zitat

Moin,

Hä? Was verstehe ich denn jetzt nicht???

1. Veurteilung auf Bewährung. -> 2. Gegen Bewährungsauflagen verstoßen. -> 3. die Bewährung wird widerufen. -> 4. Der Verurteilte tritt die Strafe an. -> Nach 2/3 der verbüßten Zeit wird er entlassen.
Was noch?

mano
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Wächter
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Anmeldungsdatum: 07.12.2008
Beiträge: 2603

BeitragVerfasst am: 12.01.09, 15:30    Titel: Antworten mit Zitat

mano hat folgendes geschrieben::
Moin,

Hä? Was verstehe ich denn jetzt nicht???

mano



da bist du nicht alleine mit.... Winken
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Wenn die Klügeren immer nachgeben, beherrschen die Dummen bald die Welt .
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Toshi78
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Anmeldungsdatum: 14.11.2008
Beiträge: 113

BeitragVerfasst am: 12.01.09, 15:43    Titel: Antworten mit Zitat

Nein die zweite Freiheitsstrafe hat mit der ersten Bewährung nichts zu tun.

Innerhalb der Bewährung wurde eine Freiheitsstrafe ausgesprochen wegen neuer Taten.
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mano
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2664

BeitragVerfasst am: 12.01.09, 16:11    Titel: Antworten mit Zitat

Moin,

Der Threaderöffner hat folgendes geschrieben::
Wenn A unter Bewährung steht und er mach in dieser Zeit Mist und bekommt Knast, hatt er dann in dieser Strafe auch die Möglichkeit eine 2/3 Strafe in Form von vorzeitiger Entlassung zu bekommen, oder wird das erst garnicht geprüft?


Was für eine zweite FS?

mano
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Toshi78
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Anmeldungsdatum: 14.11.2008
Beiträge: 113

BeitragVerfasst am: 12.01.09, 16:13    Titel: Antworten mit Zitat

Ist das wirklich nicht zu verstehen was ich schreibe? Kann das garnicht glauben.

Jemand bekommt eine Bewährungsstrafe und begeht innerhalb der Bewährung eine Straftat.

Für diese Straftat wird er verurteilt zu einer FS ohne Bewährung.


Somit hat er 2 FS die erste mit Bewährung die zweite ohne.
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mano
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2664

BeitragVerfasst am: 12.01.09, 16:16    Titel: Antworten mit Zitat

jo, und das ganze ergibt eine FS oder eine GFS un dafür gibts dann auch Entlassung nach Verbüßung von 2/3 der verbüßten FS oder GFS.

mano
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Wächter
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Anmeldungsdatum: 07.12.2008
Beiträge: 2603

BeitragVerfasst am: 12.01.09, 16:21    Titel: Antworten mit Zitat

Toshi78 hat folgendes geschrieben::

Somit hat er 2 FS die erste mit Bewährung die zweite ohne.



Er wird den Gerichtssaal nicht mit der ersten Bewährungsstrafe und einer zweiten zu verbüßenden Strafe verlassen.... das wäre ja unlogisch...
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