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Verfasst am: 10.01.09, 02:12 Titel: Neue Forderung nach Sperrjahr + Vermögenverteilung: und nun?
Hallo,
ich habe eine GmbH i.L., deren Sperrjahr bereits 2007 abgelaufen ist (Gläubiger gab es keine) und auch die Verteilung des Stammkapitals bereits erfolgte. Alles ist aufgelöst. Der letzte Schritt, den ich leider noch nicht getan habe, ist die Einreichung der Vollbeendigung der Liquidation beim HR.
Nun bekam just heute die GmbH i.L. eine hohe Strafe, weil 2006 die Veröffentlichung im eBundesanzeiger nicht erfolgt ist. Ich habe es nicht gewußt, ein Warnschreiben habe ich dummerweise nicht erhalten, da der Name der GmbH nicht mehr auf dem Briefkasten steht!
Wie ist die Rechtslage?
1. Muss die GmbH diese Strafe denn bezahlen und wenn ja wovon dann oder kommt diese quasi (laut Rechtslage) zu spät und wo kein Kapital mehr, da geht nun dieser plötzlicher Gläubiger leer aus?
2. Da dies keine Insolvenz war, habe ich die GmbH praktisch schon vor der Anmeldung zur Liquidation quasi liquidiert d.h. die L-Startbilanz = L-Endbilanz (wurde auch Schlußbilanz vom Steuerberater genannt), da ich seitdem keine einzige Transaktion mehr getätigt habe. Hilft mir dieser Umstand ggf. weiter?
Verfasst am: 10.01.09, 22:14 Titel: Re: Neue Forderung nach Sperrjahr + Vermögenverteilung: und
stani0 hat folgendes geschrieben::
Nun bekam just heute die GmbH i.L. eine hohe Strafe, weil 2006 die Veröffentlichung im eBundesanzeiger nicht erfolgt ist. Ich habe es nicht gewußt, ein Warnschreiben habe ich dummerweise nicht erhalten, da der Name der GmbH nicht mehr auf dem Briefkasten steht!
Die Liquidation muss beim Handelsregister durch einen Notar angemeldet werden.
Dabei weisst jeder Notar darauf hin, dass die Veröffentlichungen im Bundesanzeiger erfolgen müssen.
Die Löschung im Handelsregister kann erst erfolgen, wenn die Belege der Veröffentlichungen vorliegen. Die Löschung der GmbH kostet ebenfalls (Notar) und REgistergericht und muss bezahlt werden!
Verfasst am: 11.01.09, 11:20 Titel: Hä? Das ist doch nicth die Frage!
Ich habe natürlich die Liq im HR eingetragen und die drei Aufrufe an Gläubiger im eB. Alles liegt vor! Da die Liq vor 2006 begonnen hat gab es damals keine Pflicht, die Jahresabschlüsse im eB zu veröffentlichen, deshalb hat sich niemand bei mir 2004 oder 2005 gemeldet. Erst Ende 2008 wegen des Ausbleibens in 2006.
Aber das war nicht meine Frage.
Meine Frage ist:Muss eine GmbH kurz vor der endgültigen Löschen aus dem HR noch etwas zahlen und wovon, wenn ein Sperrjahr abgelaufen ist und das Vermögen an die Gesellschafter bereits längst verteilt worden ist, die neue Gläubigerschuld überhaupt erst danach entstanden ist und alles was fehlt ist die Anmeldung der Vollbeendigung und Löschung aus dem HR?[/color][/size]
Zuletzt bearbeitet von stani0 am 11.01.09, 21:26, insgesamt 1-mal bearbeitet
Verfasst am: 11.01.09, 20:55 Titel: Re: Hä? Das ist doch nicth die Frage!
stani0 hat folgendes geschrieben::
Ich habe natürlich die Liq im HR eingetragen und die drei Aufrufe an Gläubiger im eB. Alles liegt vor! Da die Liq vor 2006 begonnen hat gab es damals keine Pflicht, die Jahresabschlüsse im eB zu veröffentlichen, deshalb hat sich niemand bei mir 2004 oder 2005 gemeldet.
Wenn die Liquidation bereits 2006 angemeldet wurde, mussten die Veröffentlichungen in dem in dem in der Satzung genannten Anzeigenblatt erfolgen (entweder Bundesanzeiger oder Staatsanzeiger).
Die Jahresabschlüsse mussten weder in der Vergangenheit noch heute veröffentlicht werden..
Aber das war ja gar nicht die Frage!
Es würde vollständig genügen, wenn die Fragen in normaler Schriftgröße und vor allem Farbe gestellt würden!!!
Wer soll denn Ihrer Meinung nach die Rechnungen zahlen?
Verfasst am: 11.01.09, 21:07 Titel: Re: Hä? Das ist doch nicth die Frage!
CruNCC hat folgendes geschrieben::
Die Jahresabschlüsse mussten weder in der Vergangenheit noch heute veröffentlicht werden..
Natürlich müssen sie das. Vor 2006 waren diese dem Handelsregister einzureichen, ab 2006 sind diese im eBundesanzeiger zu veröffentlichen (325 HGB, Art 61 EGHGB).
Zur Frage: Nicht die GmbH muss das Ordnungsgeld zahlen, sondern der gesetzliche Vertreter, der die Offenlegung unterlassen hat. Hier daher der Liquidator.
Zur Frage: Nicht die GmbH muss das Ordnungsgeld zahlen, sondern der gesetzliche Vertreter, der die Offenlegung unterlassen hat. Hier daher der Liquidator.
§ 43 GmbHG Haftung der Geschäftsführer besagt im Absatz (2): Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.
Ich vermute, es geht um diesen §, der für Liquidatoren ebenso gilt. Nun, der GF haftet der Gesellschaft für den Schaden. Der Schaden wäre die Bußgeldstrafe. Diese kann die Gesellschaft nicht zahlen, da sie bereits vermögenslos ist, die Löschung aus dem HR ist schon geantragt und erfolgt in den nächsten 10 Tagen.
Daher, so denke ich, kann der Gesellschaft kein Schaden mehr entstehen. Der Liquidator braucht somit für nichts aufzukommen.
Somit wäre die Bußgeldstrafe vom Liquidator der Gesellschaft dann ggf. zu ersetzen, wenn die Gesellschaft noch zahlungsfähig wäre und daher zahlen müsste.
Milchmädchenrechnung?
Aus meiner Sicht läuft die Bußgeldstrafe ins Leere. Dem Liquidator als Privatperson eine so hohe Strafe aufzuerlegen wäre doch auch nicht angemessen. Insbesondere bei finanzschwachen 1-Mann-Gesellschaften kann man davon ausgehen, dass der Liquidator/GF ggf. privat auch kein/wenig Geld besitzt.
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