Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Berufspraktikum ->Studienfahrt Pflicht?
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Berufspraktikum ->Studienfahrt Pflicht?

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Schul- und Prüfungsrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
Fairy
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 11.01.2009
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 11.01.09, 03:07    Titel: Berufspraktikum ->Studienfahrt Pflicht? Antworten mit Zitat

Hallo!

Ich habe zu der Frage noch nichts gefunden, deshalb habe ich ein neues Thema eröffnet!

Es geht darum, dass sich Person X derzeit im Anerkennungsjahr zum Erzieher befindet und eine Studienfahrt mit der "Berufskollegklasse" bevorsteht.
Person X hat jedoch in letzter Zeit gesundheitliche Probleme und der Arzt von Person X hat abgeraten auf die Studienfahrt mitzufahren.
Angefallene Kosten für die Fahrt zu begleichen und die Pflicht ein Attest für die Zeit vorzulegen werden von Person X eingesehen.

Jedoch nicht, dass Person X im Krankheitsfalle eine 3-tägige Fortbildung auf eigene Kosten zu einem anderen Zeitpunkt machen soll.

Kann sich Person X weigern die 3-tägige Fortbildung zu einem anderen Zeitpunkt zu machen? Oder ist es Pflicht die Studienfahrt "nachzuholen"?
Bei einer 3-tägigen Fortbildung würden auch ganz andere Themen behandelt, als auf der Studienfahrt.
Auf der Arbeit müsste durch die 3-tägige Fortbildung gefehlt werden.
Unterricht, der in der Schule verpasst wird, wir i.d.S. ja auch nicht nachgeholt.
Schüler X kann auch gar nichts dafür, dass es krank ist und soll deshalb doppelt bestraft werden (Kostenübernahme der Studienfahrt und der Fortbildung + 3 Tage fehlen auf der Arbeit)?
Person X ist volljährig und wohnt in NRW.

Darf der Lehrer bzw. die Schule diese Konsequenzen so beschließen?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
mitternacht
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.05.2005
Beiträge: 6331
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 11.01.09, 22:14    Titel: Re: Berufspraktikum ->Studienfahrt Pflicht? Antworten mit Zitat

Fairy hat folgendes geschrieben::

Jedoch nicht, dass Person X im Krankheitsfalle eine 3-tägige Fortbildung auf eigene Kosten zu einem anderen Zeitpunkt machen soll.
Ist die "andere Fortbildung" schon benannt/bekannt? (Datum, Preis, Ort, Inhalt?) Kann X sich aussuchen, wann, wo oder bei welchem Veranstalter?

Zitat:
Kann sich Person X weigern die 3-tägige Fortbildung zu einem anderen Zeitpunkt zu machen?
Ja. Das könnte allerdings Konsequenzen haben - angefangen von der negativen Zeugnisbemerkung bis zum nicht-anerkannten Abschluss (was mMn. allerdings rechtswidrig wäre).
Zitat:
Oder ist es Pflicht die Studienfahrt "nachzuholen"?
Dieselbe Fahrt, dasselbe Ziel?
Zitat:
Bei einer 3-tägigen Fortbildung würden auch ganz andere Themen behandelt, als auf der Studienfahrt.
Auf der Arbeit müsste durch die 3-tägige Fortbildung gefehlt werden.
Das ist normal. Arbeitnehmer haben aber ein Recht auf Bildungsurlaub - das fragen Sie aber besser im Arbeitsrecht nach.
Zitat:
Unterricht, der in der Schule verpasst wird, wir i.d.S. ja auch nicht nachgeholt.
Was heißt "i.d.S."? Eine Fortbildung könnte auch in den Ferien stattfinden (oder am Wochenende).
Zitat:
Schüler X kann auch gar nichts dafür, dass es krank ist und soll deshalb doppelt bestraft werden (Kostenübernahme der Studienfahrt und der Fortbildung + 3 Tage fehlen auf der Arbeit)?
Eine Fortbildung würde ich zunächst mal nicht als "Strafe" sehen, sondern als Chance. Weiterhin wäre zu fragen, warum die Schule keine Reise-Rücktrittskosten-Versicherung abgeschlossen hat. Wenn wir hier eine Fahr veranstalten, ist das normalerweise immer mit drin.
Zitat:
Person X ist volljährig und wohnt in NRW.

Darf der Lehrer bzw. die Schule diese Konsequenzen so beschließen?
Es ist mir noch nicht ganz klar, was beschlossen wurde. Nur, dass eine Ersatzveranstaltung zu buchen ist, oder auch, was für eine?
_________________
mitternächtliche Grüße.


Gott weiß alles - Lehrer wissen alles besser. Teufel-Smilie

Bin kein Jurist: Wer mir glaubt, ist selber schuld.
Meine Damen und Herren, heute Abend sinkt für Sie: das Niveau!
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Fairy
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 11.01.2009
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 12.01.09, 10:08    Titel: Re: Berufspraktikum ->Studienfahrt Pflicht? Antworten mit Zitat

mitternacht hat folgendes geschrieben::
Ist die "andere Fortbildung" schon benannt/bekannt? (Datum, Preis, Ort, Inhalt?) Kann X sich aussuchen, wann, wo oder bei welchem Veranstalter?

Diese kann sich X selber aussuchen.

Zitat:
Dieselbe Fahrt, dasselbe Ziel?

Nein, die andere Fahrt, die auf die Kosten von X gehen soll.

Zitat:
Eine Fortbildung würde ich zunächst mal nicht als "Strafe" sehen, sondern als Chance. Weiterhin wäre zu fragen, warum die Schule keine Reise-Rücktrittskosten-Versicherung abgeschlossen hat. Wenn wir hier eine Fahr veranstalten, ist das normale rweise immer mit drin.

"Bestraft" wird Schüler X weil er nicht an der gebuchten Studienfahrt teilnehmen kann, jedoch danneine andere Fortbildung "erzwungen" wird. Reiserücktrittsversicherung ist nicht abgeschlossen worden, weil Lehrer Y davon ausgegangen ist, dass niemand erkrankt und alle Schüler mitfahren.


Zitat:
Es ist mir noch nicht ganz klar, was beschlossen wurde. Nur, dass eine Ersatzveranstaltung zu buchen ist, oder auch, was für eine?


Beschlossen wurde, dass Schüler, die fehlen eine andere Fortbildung machen müssen und stattdessen bei der Arbeit fehlen (je nachdem, wann die Fortbildung ist).


Fazit: Es heißt also, dass erwachsene Auszubildende trotz unabsichtlichen Gründen (Krankheit) zu etwas gezwungen werden können.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Anton Reiser
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.11.2006
Beiträge: 359
Wohnort: NRW

BeitragVerfasst am: 12.01.09, 20:43    Titel: Antworten mit Zitat

Fairy schrieb:
Zitat:
Beschlossen wurde, dass Schüler, die fehlen eine andere Fortbildung machen müssen und stattdessen bei der Arbeit fehlen (je nachdem, wann die Fortbildung ist).


Fehlzeiten während der Arbeit aufgrund von Fortbildungen brauchen den Praktikanten nicht zu interessieren, denn durch vertragliche Vereinbarung zwischen Schule und Betrieb ist die Teilnahme sichergestellt. Auch die anderen Kursteilnehmer fahren sicherlich während ihrer Schulzeit (Blockunterricht?) und fehlen am Arbeitsplatz.

Zitat:
Fazit: Es heißt also, dass erwachsene Auszubildende trotz unabsichtlichen Gründen (Krankheit) zu etwas gezwungen werden können.


Nein, das sehe ich in diesem Falle nicht so, denn die

[
Zitat:
b]Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs
(Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg – APO-BK) Vom 26. Mai 1999
zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. November 2008 (SGV. NRW. 223)[/b]

9. Unterabschnitt
Besondere Bestimmungen für die staatliche Anerkennung für Erzieherinnen und Erzieher

§ 42
Fachpraktisches Ausbildungsjahr (Berufspraktikum)
[...]

kennt keine Teinahmepflicht für externe oder andere obligatorischen Fortbildungsveranstaltungen. Das Berufskolleg führt dementsprechend auch keine Fortbildungsveranstaltung durch, sondern eine Studienfahrt. Daher gelten die Wanderrichtlinien für NRW:

Die (Wanderrichtlinien – WRL –NRW) bestimmen:
Zitat:
4.2 [...]Schülerinnen und Schüler, die von der Teilnahme befreit sind, besuchen
den Unterricht einer anderen Klasse oder eines anderen Kurses.
Ist dies nicht möglich, werden ihnen unterrichtsbezogene Aufgaben
gestellt.


Ein individuelles Nachholen der versäumten Teilnahme ist nicht vorgesehen (wäre aus meiner Sicht auch unsinnig) ebenso die verpflichtende Teilnahme an einer Ersatzveranstaltung (ebenso unsinnig).

Ich gehe davon aus, dass die Studienfahrt an ein Thema des Unterrichts angebunden ist, so dass ich mir vorstellen könnte, dass die auf dieser Fahrt gewonnenen Erkenntnisse durch entsprechende "unterrichtsbezogene Aufgaben" durch den Nichtteilnehmer mittels Literaturstudium erarbeitet werden müssen.

Die Teilnahme an einer "Ersatzfortbildung" auf eigene Kosten ist jedenfalls nicht Pflicht.

Mit freundlichem Gruß
Anton Reiser
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden E-Mail senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Schul- und Prüfungsrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.