Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Versicherungsnachweis für Aufenthaltsgenehmigung
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Versicherungsnachweis für Aufenthaltsgenehmigung

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Ausländerrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
Tom2510
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 01.05.2008
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 11.01.09, 15:10    Titel: Versicherungsnachweis für Aufenthaltsgenehmigung Antworten mit Zitat

Hallo,
ich habe folgendes Problem:
Meine Freundin ist Tschechin und würde gerne zu mir nach Deutschland ziehen. Da wir nahe an der Grenze wohnen wird sie weiterhin in Tschechien arbeiten. Somit ist sie auch weiterhin über ihren Arbeitgeber in Tschechien Krankenversichert. Nun braucht sie hier für die Aufenthaltsgenehmigung aber einen Nachweis, dass sie versichert ist.
Nun waren wir bei ihrer Versicherung, die uns leider dabei nicht wirklich weiter helfen konnte und auch bei der Ausländerbehörde hier in Deutschland konnte man uns nicht wirklich helfen.
Daher wäre es schön, wenn jemand von euch einen Rat weiß.
Gibt es vielleicht Vordrucke die wir einfach zur Versicherung mitnehmen können?
Im Voraus vielen Dank
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
svenvanhien
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.04.2007
Beiträge: 417

BeitragVerfasst am: 14.01.09, 02:46    Titel: Antworten mit Zitat

Wozu braucht eine Tschechin (EU BürgerIn) eine Aufenthaltsgenehmigung? Verwechseln Sie hier was?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Ronny1958
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 14.01.09, 07:13    Titel: Antworten mit Zitat

svenvanhien hat folgendes geschrieben::
Wozu braucht eine Tschechin (EU BürgerIn) eine Aufenthaltsgenehmigung? Verwechseln Sie hier was?


Ich vermute mal es geht um eine Freizügigkeitsbescheinigung. Sie ist ja in DE nicht erwerbstätig. Dann gilt § 4 FreizügG/ EU

Zitat:
Nicht erwerbstätige Unionsbürger, ihre Familienangehörigen und ihre Lebenspartner, die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen, haben das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen. Hält sich der Unionsbürger als Student im Bundesgebiet auf, haben dieses Recht nur sein Ehegatte, Lebenspartner und seine Kinder, denen Unterhalt gewährt wird.


Deshalb könnte ich mir denken, muß sie geeignete Nachweise darüber führen , dass sie über einen ausreichenden KV- Schutz verfügt.

Warum kann die Krankenversicherung eines EU-Mitgliedsstaates nicht eine Bescheinigung darüber ausstellen, dass sie EU-weit KV-Schutz gewährt?

Müßte sie im Leistungsfall doch sowieso...


Als ausreichender KV-Schutz wird angesehen:

Zitat:
Ausreichender Krankenversicherungsschutz
Der notwendige, gemeinschaftsrechtlich vorausgesetzte Krankenversicherungsschutz ist als ausreichend anzusehen, wenn er im Unfang der gesetzlichen Krankenversicherung folgende Leistungen umfasst:
- ärztliche und zahnärztliche Behandlung,
- Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel,
- Krankenhausbehandlung,
- medizinische Leistungen zur Rehabilitation und
- Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt.


Quelle:
VAH des BMI zu § 4 FreizügG/ EU

Ergänzend eine Stelle aus einem mir vorliegenden Kommentar
(Quelle: Hoppe, Hypertextkommentar Ausländerrecht , § 4 FreizügG/ EU, Nr. 2.1, Stand 3/ 2008)
zum gleichen Thema:

Zitat:
Nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in Art. 7 Abs. 1 RL 2004/38/EG muss der Krankenversicherungsschutz umfassend sein. Die Regelung in § 4 FreizügG/EU begnügt sich hingegen mit einem ausreichenden Versicherungsschutz. Nach dem bis zum 31.12.2004 geltenden § 7 FreizügV/EG war das der Fall, wenn der volle Leistungsumfang des Versicherungsschutzes für den Zeitraum von der Einreise bis zum voraussichtlichen Ende des Aufenthalts bestand, § 7 Abs. 1 Satz 2 FreizügV/EG. Er musste im Umfang der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung die folgenden Leistungen umfassen:

ärztliche und zahnärztliche Behandlung
Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln
Krankenhausbehandlung
Medizinische Leistungen zur Rehabilitation
Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt

Diese Regelung könnte und sollte weiterhin zur Bestimmung, ob ein ausreichender Krankenversicherungsschutz im Sinne des FreizügG/EU vorliegt, gedanklich zur Anwendung kommen.




Wenn es mich beträfe, würde ich mir eine solche Bescheinigung mit den Angaben der VAH am PC als Entwurf basteln, der tschechischen KV zur Unterschrift vorlegen und danach hier der ABH vorlegen.


Grüße
Ronny Winken
_________________
Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen. Winken
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Ausländerrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.