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Erbschaft Pflichtteilsanspruch

 
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Andreas27
Interessierter


Anmeldungsdatum: 29.11.2008
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 11.01.09, 15:35    Titel: Erbschaft Pflichtteilsanspruch Antworten mit Zitat

Hallo,

nach dem Tod meiner Mutter (Vater ist bereits gestorben) bin ich laut Testament (Erbvertrag) auf den Pflichtteil gesetzt worden. Meine beiden Geschwister sind Vollerben.

Nun hat mein Bruder sein Erbe ausgeschlagen (wahrscheinlich in der Hoffnung, seine drei Kinder würden nun als Erben fungieren können.) Im Erbvertrag steht: Ersatzerben sind die Nachkömmlinge nach Stämmen. Ersatzerbe wird man doch aber erst, wenn der Erbe gestorben ist, und nicht, wenn er ausgeschlagen hat, oder?

Von wem kann ich denn nun meinen Pflichtteil fordern? Die Erbschaft beläuft sich auf 300.000 Euro. Mir stehen dann doch ein Sechstel, also 50.000 Euro zu, oder?

Falls die Kinder meines Bruders tatsächlich Erben sind gibt es ja wieder zwei Parteien: Meine Schwester und die Kinder meines Bruders. Das ist dann doch die Erbengemeinschaft, die mir gegenüber Gesamtschuldner sind und mich auszahlen müssen. Und ich wende mich dann an den solventesten, in dem Fall meine Schwester, oder?

Falls nur noch meine Schwester Vollerbin ist bekomme ich den Pflichtteil doch auf jeden Fall von ihr? Wann kann ich den fordern?

Über eine Antwort wäre ich sehr dankbar.

Gruß,

Andreas
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Franz Königs
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 11.01.09, 16:32    Titel: Re: Erbschaft Pflichtteilsanspruch Antworten mit Zitat

Andreas27 hat folgendes geschrieben::
Hallo,
nach dem Tod meiner Mutter (Vater ist bereits gestorben) bin ich laut Testament (Erbvertrag) auf den Pflichtteil gesetzt worden. Meine beiden Geschwister sind Vollerben.

Zitat:
Nun hat mein Bruder sein Erbe ausgeschlagen (wahrscheinlich in der Hoffnung, seine drei Kinder würden nun als Erben fungieren können.) Im Erbvertrag steht: Ersatzerben sind die Nachkömmlinge nach Stämmen. Ersatzerbe wird man doch aber erst, wenn der Erbe gestorben ist, und nicht, wenn er ausgeschlagen hat, oder?

Wer die Erbschaft ausschlägt, wird so behandelt, als habe er den Erbfall nicht erlebt. Hat der Erblasser für den Erbteil des Ausschlagenden Ersatzerben bestimmt, treten diese an seine Stelle.

Zitat:
Von wem kann ich denn nun meinen Pflichtteil fordern? Die Erbschaft beläuft sich auf 300.000 Euro. Mir stehen dann doch ein Sechstel, also 50.000 Euro zu, oder?

Richtet sich der Pflichtteilsanspruch gegen eine Erbengemeinschaft, so kann der Pflichtteilsanspruch bei jedem Miterben in voller Höhe geltend gemacht werden. Jeder Miterbe haftet dem Pflichtteilsberechtigten als Gesamtschuldner. Macht der Pflichtteilsberechtigte seinen Pflichtteilsanspruch gegen einen Miterben geltend, der seinerseits pflichtteilsberechtigt wäre, hat dieser das Recht, Zahlungen an den Pflichtteilsberechtigten soweit zu verweigern, dass ihm sein eigener (fiktiver) Pflichtteil in voller Höhe verbleibt.

Zitat:
Falls die Kinder meines Bruders tatsächlich Erben sind gibt es ja wieder zwei Parteien: Meine Schwester und die Kinder meines Bruders. Das ist dann doch die Erbengemeinschaft, die mir gegenüber Gesamtschuldner sind und mich auszahlen müssen. Und ich wende mich dann an den solventesten, in dem Fall meine Schwester, oder?

Das ist möglich.

Zitat:
Falls nur noch meine Schwester Vollerbin ist bekomme ich den Pflichtteil doch auf jeden Fall von ihr? Wann kann ich den fordern?

Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht mit dem Erbfall.
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CruNCC
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 01.01.2007
Beiträge: 2239
Wohnort: Baden-Württemberg

BeitragVerfasst am: 11.01.09, 16:42    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Mir stehen dann doch ein Sechstel, also 50.000 Euro zu, oder?

Wie kommen sie auf 1/6?
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hws
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Anmeldungsdatum: 07.07.2007
Beiträge: 2038
Wohnort: Unna

BeitragVerfasst am: 11.01.09, 16:44    Titel: Re: Erbschaft Pflichtteilsanspruch Antworten mit Zitat

Andreas27 hat folgendes geschrieben::
.. laut Testament (Erbvertrag) .....

Was denn nun?
Testament - kann der Erblasser im stillen Kämmerlein so oft schreiben und ändern, wie er will.
Erbvertrag ist ein Vertrag, also eine beiderseitige übereinstimmende Willenserklärung. Da müssen beide Parteien unterschreiben (wenn's denn schriftlich ist). Und keiner von denen kann das allein wieder ändern.

hws
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Andreas27
Interessierter


Anmeldungsdatum: 29.11.2008
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 11.01.09, 16:49    Titel: Antworten mit Zitat

1/6 weil wir zu dritt sind und er Pflichtteil ja immer die Hälfte von dem ist, was man normalerweise geerbt hätte, oder nicht?

Ob die Kinder meines Bruders nun Erben werden stelle ich in Frage, denn : Wann treten die Ersatzerben in Kraft? Nach einer Ausschlagung? Das Testament regelt den Ausschlagungsfall nicht, sondern lediglich: Ersatzerben sind die Nachkömmlinge nach Stämmen.

Aber in jedem Fall kann ich doch nun an meine Schwester heran treten und meinen Pflichtteil fordern, da sie ja auf jeden Fall Erbin (vielleicht sogar Alleinerbin) ist und auf jeden Fall am solventesten, oder?
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Roni
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.01.2005
Beiträge: 4287

BeitragVerfasst am: 11.01.09, 16:52    Titel: Antworten mit Zitat

CruNCC hat folgendes geschrieben::
Zitat:
Mir stehen dann doch ein Sechstel, also 50.000 Euro zu, oder?

Wie kommen sie auf 1/6?


stimmt doch, Erbteil 1/3 = Pflichtteil 1/6
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Franz Königs
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 11.01.09, 16:53    Titel: Antworten mit Zitat

Andreas27 hat folgendes geschrieben::
Aber in jedem Fall kann ich doch nun an meine Schwester heran treten und meinen Pflichtteil fordern, da sie ja auf jeden Fall Erbin (vielleicht sogar Alleinerbin) ist und auf jeden Fall am solventesten, oder?

Das ist möglich.
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Andreas27
Interessierter


Anmeldungsdatum: 29.11.2008
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 11.01.09, 16:53    Titel: Re: Erbschaft Pflichtteilsanspruch Antworten mit Zitat

hws hat folgendes geschrieben::
Andreas27 hat folgendes geschrieben::
.. laut Testament (Erbvertrag) .....

Was denn nun?
Testament - kann der Erblasser im stillen Kämmerlein so oft schreiben und ändern, wie er will.
Erbvertrag ist ein Vertrag, also eine beiderseitige übereinstimmende Willenserklärung. Da müssen beide Parteien unterschreiben (wenn's denn schriftlich ist). Und keiner von denen kann das allein wieder ändern.

hws


Es ist ein Erbvertrag. Aber spielt das für den vorliegenden Fall eine Rolle?
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CruNCC
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 01.01.2007
Beiträge: 2239
Wohnort: Baden-Württemberg

BeitragVerfasst am: 11.01.09, 18:58    Titel: Antworten mit Zitat

Verlegen Sorry, habe ich überlesen
Zitat:
Meine beiden Geschwister ...
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moro
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Anmeldungsdatum: 19.06.2005
Beiträge: 1438

BeitragVerfasst am: 11.01.09, 19:35    Titel: Antworten mit Zitat

Andreas27 hat folgendes geschrieben::
Ob die Kinder meines Bruders nun Erben werden stelle ich in Frage, denn : Wann treten die Ersatzerben in Kraft? Nach einer Ausschlagung? Das Testament regelt den Ausschlagungsfall nicht, sondern lediglich: Ersatzerben sind die Nachkömmlinge nach Stämmen.


Das hat Franz Königs weiter oben doch schon beantwortet:

Franz Königs hat folgendes geschrieben::
Wer die Erbschaft ausschlägt, wird so behandelt, als habe er den Erbfall nicht erlebt. Hat der Erblasser für den Erbteil des Ausschlagenden Ersatzerben bestimmt, treten diese an seine Stelle.


Das ergibt sich aus § 1953 BGB:

Zitat:
§ 1953 BGB: Wirkung der Ausschlagung

(1) Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt.

(2) Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; der Anfall gilt als mit dem Erbfall erfolgt.

(3) Das Nachlassgericht soll die Ausschlagung demjenigen mitteilen, welchem die Erbschaft infolge der Ausschlagung angefallen ist. Es hat die Einsicht der Erklärung jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.


Gruß,
moro
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Andreas27
Interessierter


Anmeldungsdatum: 29.11.2008
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 12.01.09, 11:31    Titel: Antworten mit Zitat

Ok, dann werden die Kinder meines Bruders also nach Absatz 2 doch erben....

Es gibt folglich eine Erbengemeinschaft aus zwei Parteien.

Und ich kann mich nun an den solventesten wenden wegen des Pflichtteils.

Eine abschließende Frage noch:

Wenn die Erbschaft an eine Immobilie gebunden ist und diese auf 300.000 Euro mit einem Gutachten geschätzt wurde, kann ich die Auszahlung des Pflichtteils jetzt schon fordern oder muss ich warten, bis die Immobilie verkauft ist etc.?
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Franz Königs
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Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 12.01.09, 11:52    Titel: Antworten mit Zitat

Andreas27 hat folgendes geschrieben::
Eine abschließende Frage noch:
Wenn die Erbschaft an eine Immobilie gebunden ist und diese auf 300.000 Euro mit einem Gutachten geschätzt wurde, kann ich die Auszahlung des Pflichtteils jetzt schon fordern oder muss ich warten, bis die Immobilie verkauft ist etc.?

Ein Pflichtteilsanspruch ist ein Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrags. Sobald der Geldbetrag beziffert werden kann, kann der Pflichtteilsanspruch geltend gemacht werden. Der Pflichtteilsberechtigte braucht nicht zu warten, bis die Erbengemeinschaft den Nachlass verwertet hat. Wenn ein Nachlassgegenstand bei seiner Verwertung nicht den Betrag erbringt, auf den sein Wert geschätzt worden ist, ist die Höhe des Pflichtteilsanspruchs anzupassen.
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Andreas27
Interessierter


Anmeldungsdatum: 29.11.2008
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 17.01.09, 14:59    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo nochmal,

ist der Pflichtteilsanspruch auch bei einem Erbvertrag anzupassen, oder nur bei einem Testament?

Kann man von den Haupterben verlangen, den Pflichtteil aus dem eigenen Vermögen auszukehren oder muss dann eine Hypothek aufgenommen werden?
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hws
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Anmeldungsdatum: 07.07.2007
Beiträge: 2038
Wohnort: Unna

BeitragVerfasst am: 17.01.09, 15:59    Titel: Antworten mit Zitat

Andreas27 hat folgendes geschrieben::
ist der Pflichtteilsanspruch auch bei einem Erbvertrag anzupassen, oder nur bei einem Testament?
Das kommt darauf an, was im Erbvertrag steht (den sie ja auch unterschieben habe, wenn ich mich recht entsinne). Haben sie dort auf das Erbe verzichtet (üblicherweise gegen eine Zahlung zum damaligen Termin, - kann aber auch ganz ohne Gegenleistung erfolgt sein), dann haben sie eben verzichtet. Oder eben nur die Ansprüche, die im Vertrag festgelegt sind (bis herunter auf keine Ansprüche)

Andreas27 hat folgendes geschrieben::
Kann man von den Haupterben verlangen, den Pflichtteil aus dem eigenen Vermögen auszukehren oder muss dann eine Hypothek aufgenommen werden?
Das kann dem Pflichteilsanpruch Berechtigten sch..egal sein, falls dieser Anspruch besteht.
Wenn jemand bei mir Schulden hat und die fällig sind, ist es mir egal, wie er das auftreibt. Ob er sein Haus beleihen oder verkaufen muss, seine Frau auf den Str... ( Verlegen nur als theroretisch schlimmstes Beispiel) kann mir egal sein. Man kann natürlich freiwillig auf die sofortige Zahlung verzichten - oder auch komplett auf die Eintreibung des Pflichtteiles - wenn man das aus menschlichen, familiären oder sonstigen Gründen nicht duchziehen möchte. Sollte man temporär darauf verzichten wollen, sollte man sich diesen Anspruch zumindest rechtlich sichern.
Lediglich, wenn er nix hat, "die drei Finger hebt" und für mich nix zu holen ist, hab ich Pech gehabt. Was aber eigentlich nicht funktionieren kann, wenn er was geerbt hat.

hws
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Franz Königs
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Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 17.01.09, 16:11    Titel: Antworten mit Zitat

Andreas27 hat folgendes geschrieben::
..... ist der Pflichtteilsanspruch auch bei einem Erbvertrag anzupassen, oder nur bei einem Testament?

Die Art der letztwilligen Verfügung, auf der das Pflichtteilsrecht beruht, ist nicht von Bedeutung.

Zitat:
Kann man von den Haupterben verlangen, den Pflichtteil aus dem eigenen Vermögen auszukehren oder muss dann eine Hypothek aufgenommen werden?

Woher der Erbe den Geldbetrag nimmt, der dem Pflichteilsberechtigten als Pflichtteil zusteht, ist ebenfalls nicht von Bedeutung.

Wäre der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, wenn er nicht Erbe wäre, kann er die Stundung des Pflichtteilsanspruchs verlangen, soweit ihn die sofortige Erfüllung des gesamten Anspruchs wegen der Art der Nachlassgegenstände ungewöhnlich hart treffen würde, insbesondere wenn sie ihn zur Aufgabe seiner Familienwohnung oder zur Veräußerung eines Wirtschaftsguts zwingen würde, das für den Erben und seine Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet. Die Stundung kann nur verlangt werden, soweit sie dem Pflichtteilsberechtigten bei Abwägung der Interessen beider Teile zugemutet werden kann. Über die Stundung entscheidet das Nachlassgericht, wenn sich der Erbe und der Pflichtteilsberechtigte nicht einigen können.
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