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Versicherung des verursachers will zunächst einen gutachter schicken, wenn der schaden 2500 euro übersteigt. Nach vorlage eines realistischen kostenvoranschlags durch eine werkstatt über 3500 euro kommt dann ein schreiben, in dem von einem gutachter nicht mehr die rede ist: man wird den schaden bezahlen, sobald eine rechnung über die ausgeführte reparatur vorliegt.
Kann die versicherung das verlangen, also erst zahlen, wenn die reparatur tatsächlich durchgeführt wurde?
Oder muss sie auch auf grund des voranschlags zahlen (wenn ja, mit oder ohne mwst.)?
Wie sollte man auf eine solchen brief reagieren?
Und bis zu welchem alter eines privaten (klein-)wagens kann man eigentlich eine wertminderung geltend machen?
Anmeldungsdatum: 10.04.2007 Beiträge: 2919 Wohnort: Stadt mit Abtei an einem Fluss
Verfasst am: 12.01.09, 08:29 Titel:
Mir persönlich ist es nicht bekannt, dass ein Versicherer verlangen kann, dass repariert wird im Haftpflichtbereich. Wenn der Versicherer mit der Abrechnung nach Kostenvoranschlag (dann ohne Mehrwertsteuer) nicht einverstanden ist, soll er halt ein Gutachten erstellen lassen und der Geschädigte lässt hiernach abrechnen.
Eventuell, wenn es kein Weiterkommen gibt, sollte der Geschädigte einen Anwalt einschalten. _________________ Ich kann länger nicht rauchen als ein Nichtraucher rauchen. Ich bin somit der mental Stärkere. (Horst Evers)
Kann die versicherung das verlangen, also erst zahlen, wenn die reparatur tatsächlich durchgeführt wurde?
NEIN
Oder muss sie auch auf grund des voranschlags zahlen (wenn ja, mit oder ohne mwst.)?
JA,ohne Mwst
Wie sollte man auf eine solchen brief reagieren?
Zum versierten Anwalt für Verkehrsrecht damit.
Und bis zu welchem alter eines privaten (klein-)wagens kann man eigentlich eine wertminderung geltend machen?
Früher waren es 5 Jahre und/oder 100.000 km Laufleistung.
Allerdings sind die Gerichte inzwischen häufig nicht mehr auf diese starre Genze fixiert und es wurde schon WM für ältere, bzw. höhere Laufleistung zugesprochen.
Bei dem geschilderten Fall verwundert mich aber, wer die Wertminderung, falls zutreffend, ermitteln soll...die Versicherung oder Werkstatt sicherlich nicht.
Noch ein Hinweis:
Als Geschädigter hat man:
-Freie Wahl eines Anwaltes
-Freie Wahl eines Gutachters
-Freie Wahl der Werkstatt
Durch einen Kostenvoranschlag wird keine vollständige Dokumentation erstellt bezüglich
-Unfallschaden/Reparaturkosten
-Wiederbeschaffungswert
-Restwert
-Nutzungsausfall
-evtl. Wertminderung.
Die Folgen zeigen sich, falls der Wagen veräussert werden sollte und keine Unterlagen bzgl. Unfallschaden vorgelegt werden können, denn in dieser geschilderten Kostenhöhe ist der Schaden offenbarungspflichtig gegenüber dem Kaufinteressierten.
Das kann jeder Hilfsanwalt zweiter Klasse im ersten Lehrjahr. Wozu also ein Anwalt für Verkehrsrecht?
Herr Metzing, würden Sie z.B. von ihrem Hausarzt der Allgemeinmedizin eine Zahnbehandlung durchführen lassen? In seiner Studienzeit hat der sicherlich auch was von Zähnen gehört.....
Wenn es, Ihrer Äusserung gemäß, so wäre, müssten viele Fachanwälte wohl arbeitslos sein.....
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 14.01.09, 14:44 Titel:
Zitat:
Herr Metzing, würden Sie z.B. von ihrem Hausarzt der Allgemeinmedizin eine Zahnbehandlung durchführen lassen?
Der Vergleich hinkt. Der Hausarzt ist hierzu nicht ausgebildet. Zahnmedizin ist bekanntermaßen ein eigenes Studienfach. Der Rechtsanwalt ist auch zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nach einem Verkehrsunfall ausgebildet.
Zitat:
Wenn es, Ihrer Äusserung gemäß, so wäre, müssten viele Fachanwälte wohl arbeitslos sein.....
Wieso sollten sie arbeitslos sein? Es gibt ja genügend Menschen, die aufgrund irreführender Behauptungen in Foren denken, ein Nicht-Fachanwalt sei unfähig, Ansprüche korrekt geltend zu machen. Die Frage lautet also eher, wenn es Fachanwälte gibt, warum sind nicht alle Nicht-Fachanwälte arbeitslos?
Bei dem geschilderten Fall verwundert mich aber, wer die Wertminderung, falls zutreffend, ermitteln soll...die Versicherung oder Werkstatt sicherlich nicht.
Ggf. ein gutachter, oder?! Bzw. jener, den die vers. evtl. noch schickt.
Lackschleifer hat folgendes geschrieben::
Noch ein Hinweis:
Als Geschädigter hat man:
-Freie Wahl eines Anwaltes
-Freie Wahl eines Gutachters
-Freie Wahl der Werkstatt
Was heisst das konkret? Das mit der werkstatt ist klar. Aber was heisst das andere? Dass man ggf. einen anwalt und gutachter auf kosten des gegners nehmen kann? Die kohle müsste man sich dann wohl aber auch erstmal zurückerstreiten...
Lackschleifer hat folgendes geschrieben::
Wie sollte man auf eine solchen brief reagieren?
Zum versierten Anwalt für Verkehrsrecht damit.
Und erstmal viel Geld ausgeben...?
Kann man nicht einfach erstmal selbst zurück schreiben?
In etwa so:
--
vielen Dank für Ihr Schreiben vom XY.
Anbei übersende ich Ihnen nochmals eine Kopie des Kostenvoranschlags meiner Werkstatt.
Ich bitte um Überweisung des Betrags auf oben genanntes Konto.
Sollten Sie den Schaden bzw. den Kostenvoranschlag vorher durch einen Gutachter überprüfen lassen wollen, stehe ich zwecks einer Terminvereinbarung jederzeit zur Verfügung.
Mir wäre dies sehr recht, das der Gutachter bei dieser Gelegenheit auch die Wertminderung des Fahrzeugs ermitteln kann.
Mfg...
--
Anbei übersende ich Ihnen nochmals eine Kopie des Kostenvoranschlags meiner Werkstatt.
Ich bitte um Überweisung des Betrags auf oben genanntes Konto.
Sollten Sie den Schaden bzw. den Kostenvoranschlag vorher durch einen Gutachter überprüfen lassen wollen, stehe ich zwecks einer Terminvereinbarung jederzeit zur Verfügung.
Mir wäre dies sehr recht, das der Gutachter bei dieser Gelegenheit auch die Wertminderung des Fahrzeugs ermitteln kann.
Ganz schlechte Idee für Sie, gut für die Solidargemeinschaft der Versicherten.
Bei der Schadenhöhe hat der Geschädigte das Recht einen Gutachter seiner Wahl zu beuaftragen. Dieser ermittlet auch die Wertminderung. _________________ .........geschmeidig wie zwei Flachmänner®
Was heisst das konkret? Das mit der werkstatt ist klar. Aber was heisst das andere? Dass man ggf. einen anwalt und gutachter auf kosten des gegners nehmen kann? Die kohle müsste man sich dann wohl aber auch erstmal zurückerstreiten...
Wenn man einen Schaden hat und die Haftungsfrage eindeutig ist, hat man das Recht, einen Anwalt seiner Wahl zu nehmen zur Regulierung seiner Forderung gegenüber dem Schädiger, bzw. seiner Versicherung. In dem Falle braucht man auch keine RSV, denn diese Kosten werden auch übernommen. Falls entsprechend Teilschuld besteht wird diese Anwaltsgebühr aufgeteilt. (Dazu wäre eine eigene RSV sinnvoll.)
Desweiteren hat man das Recht, einen Gutachter seiner Wahl zu beauftragen, um:
- den Schaden begutachten zu lassen,
- Reparaturweg und Umfang
- den Wiederbeschaffungswert (vor Schadensereignis),
- den Restwert (was ist der Wert des zerknüllten Wagens auf dem regionalen Markt),
- den Nutzungsausfall ("Tagegeld" des Wagens, i.d.R. für Reparaturdauer oder für Ersatzbeschaffung)
- eventuelle Wertminderung (als Unfallwagen gibts u.U. weniger Geld bei Wiederverkauf als bei einem unbeschädigten Modell)
- Dokumentation von evtl. Vorschäden
ermitteln zu lassen.
Anschliessend hat man ein Gutachten, das bei Wiederverkauf den jeweiligen Schaden belegen kann. Dies hat man bei einem Kostenvoranschlag einer Werkstatt nicht, denn es wird nur die reine Reparatur kalkuliert.
Man kann auch seine (Vertrags-)Werkstatt des Vertrauens aufsuchen und muß nicht auf eine, manchmal deutlich entferntere oder gar freie Werkstatt verwiesen werden.
Gruss Lack...
(Zum Thema eigene Korrespondenz mit Versicherer denke ich dabei an ein Beispiel: Bekannter geht über den Markt mit teurer Lederjacke, läuft einer auf ihn zu und zerreisst ihm das Teil. Auf die Frage nach Kostenübernahme überreicht er ihm 30 Euro und sagt: Ja, ich hab den Schaden angerichtet, aber mehr zahl ich nicht, weil die Jacke nicht mehr wert war... )
Man muss die Dinge ja nicht komplizierter machen, als nötig.
Ich habe zwar mehrere anwälte im verwandten- und bekanntenkeis, aber warum nicht *erstmal* so versuchen? Wenn die versicherung dann immer noch zickt, kann man die sache immer noch den juristen übergeben. Wenn man in einem brief signalisiert, dass man seine rechte kennt, dürfte die versicherung auch mitspielen, oder?
Und zu dem lederjacken-beispiel: wenn der rempler allerdings sagt "was kostets, die jacke zu ersetzen? Ich zahl Dir das, sobald die rechnung vorliegt?" und man sagt "Nee, Du zahlst gleich, sonst anwalt", und er sagt "okay, ich zahle", wozu dann zum anwalt gehen?
Ich verstehe Ihren Sarkasmus durchaus - scheinen Sie auf Grund Ihres Berufs doch ein vitales Interesse daran zu haben, dass Geschädigte sich *nicht* mit Versicherungen einigen.
Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
Verfasst am: 16.01.09, 18:29 Titel: Re: Kfz
tony hat folgendes geschrieben::
Ich verstehe Ihren Sarkasmus durchaus - scheinen Sie auf Grund Ihres Berufs doch ein vitales Interesse daran zu haben, dass Geschädigte sich *nicht* mit Versicherungen einigen.
Wen auch immer Sie gemeint haben: mal hier klicken und an den wesentlichen Stellen die entsprechenden Ersetzungen vornehmen! _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
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