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Verfasst am: 12.01.09, 15:30 Titel: Frage zu Vormundschaft bei Tod beider Elternteile
Hallo aus Hamburg!
Wenn beide Elternteile eines Minderjährigen sterben, wer erhält dann das Sorgerecht bzw. die Vormundschaft?
Gibt es eine verwandtschaftliche Rangfolge, oder entscheidet stets das Vormundschaftsgericht, das aber womöglich im engen Verwandtenkreis nach Vormundswilligen sucht?
Wenn die Eltern für den Fall ihres Ablebens Vorsorge treffen wollen, weil sie sich beispielsweise bestimmte Personen (nicht zwangsläufig Verwandte) als Vormünder ihres Nachwuchses wünschen, wie gehen sie dann vor?
Müssen sie dies schriftlich in einer "letztwilligen Verfügung" (ist das das Gleiche wie ein Testament?) niederlegen und das Schriftstück von Zeugen beglaubigen lassen?
Das Thema Taufe, ob katholisch oder evangelisch, soll außen vor bleiben, ebenso Aktionen wie Lebensweihe (freireligiöse Gemeinde) oder Namensfeier (Humanistischer Verband).
Insofern kann es also keinen offizellen Patenonkel und keine Patentante geben.
Gedacht ist aber schon an eine mit der Regelung der Vormundschaft im Falle des Ablebens der Eltern einhergehende enge Bindung.
es wird ein Vormund bestellt; die Eltern können einen Vormund in einer letztwilligen Verfügung (=Testament) quasi "vorschlagen", vgl. §§ 1776, 1777 BGB.
Vgl auch diese Infos oder auch hier. _________________ Gruß
Peter H.
Wenn sich beide Elternteile einig sind, wer im Falle ihres Ablebens das Sorgerecht / die Vormundschaft über ihren Nachwuchs erhalten soll,
können Sie dann eine gemeinsame letztwillige Verfügung verfassen und diese unterschreiben?
Wenn man das notariell erledigt, muss es dann ebenfalls handschriftlich sein?
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 24.01.09, 13:39 Titel:
Kotelette hat folgendes geschrieben::
Wenn sich beide Elternteile einig sind, wer im Falle ihres Ablebens das Sorgerecht / die Vormundschaft über ihren Nachwuchs erhalten soll, können Sie dann eine gemeinsame letztwillige Verfügung verfassen und diese unterschreiben?
Ja, wenn die Eltern im Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung miteinander verheiratet sind. Das elterliche Sorgerecht nach dem Tod des zuerst sterbenden Elternteils ist allerdings durch Rechtsvorschrift geregelt (§ 1680 BGB).
Zitat:
Wenn man das notariell erledigt, muss es dann ebenfalls handschriftlich sein?
Nein. Der Notar errichtet eine Urkunde, in der er die Erklärungen der Eltern aufnimmt.
Zur Auswahl einer geeigneten Person für das Amt des Vormundes nach dem Tod beider Eltern wird zunächst ermittelt, ob in einer letztwilligen Verfügung (Testamten/Erbvertrag) der Eltern ein Vormund benannt wurde. Dann wird geprüft, ob die von den Eltern benannte Person die gesetzlichen Bestimmungen zur Übernahme einer Vormundschaft erfüllt.
Gibt es keine Benennung durch die Eltern oder erfüllt die benannte Person die notwendigen Voraussetzungen nicht, hat das Vormundschaftsgericht nach anderen geeigneten Personen zu suchen, wobei insbesondere die Verwandtschaft zu berücksichtigen ist.
Im Verfahren werden die Angehörigen und der nahe Bekanntenkreis der Familie sowie grundsätzlich das Kind und das Jugendamt gehört. Das Kind wird immer gehört, wenn es älter als 14 Jahre alt ist. Soll die Vormundschaft einem Verein übertragen werden, wird dessen Einwilligung eingeholt.
Das Zitat stammt aus der Service-Seite des Landes BaWü. So kenne ich auch das Verfahren bei Tod der Eltern - anders bei Kindeswohlgefährdung.
Hier nach können Eltern einen Vormund angeben, jedoch wird dessen Eignung unabhängig von der Angabe geprüft. Hierbei können andere Faktoren ebenso eine Rolle spielen: Gibt es in der Familie Konflikte ums Kind? (Wenn ja wird es eher eine Amtsvormund). Ist die Person geeignet? Gibt es andere Personen, die dem Kind näher stehen und die das Kind ggf. selbst angiebt?
Wenn ich richtig informiert bin, ist der Begriff Vormundschaft sozusagen allumfassend - damit sind Personensorge und Vermögenssorge geregelt. Ist das richtig?
Wenn in einer letztwilligen Verfügung somit ein Vormund benannt ist oder mehrere Vormünder benannt sind und ansonsten keine weiteren testamentarischen Verfügungen niedergeschrieben worden sind, dann erben die Kinder das gesamte Vermögen ihrer Eltern; die Verwaltung dieses Vermögens obliegt dem von den Eltern benannten Vormund (sofern der nicht vom Gericht abgelehnt wird). Ist auch diese Annahme korrekt?
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 25.01.09, 12:31 Titel:
Kotelette hat folgendes geschrieben::
Wenn ich richtig informiert bin, ist der Begriff Vormundschaft sozusagen allumfassend - damit sind Personensorge und Vermögenssorge geregelt. Ist das richtig?
Wenn in einer letztwilligen Verfügung somit ein Vormund benannt ist oder mehrere Vormünder benannt sind und ansonsten keine weiteren testamentarischen Verfügungen niedergeschrieben worden sind, dann erben die Kinder das gesamte Vermögen ihrer Eltern; die Verwaltung dieses Vermögens obliegt dem von den Eltern benannten Vormund (sofern der nicht vom Gericht abgelehnt wird). Ist auch diese Annahme korrekt?
Ein Vormund wird vom Vormundschaftsgericht bestellt, wenn beide Elternteile verstorben sind. Der Vormund hat für die Person und das gesamte Vermögen des minderjährigen Kindes zu sorgen.
Die Eltern können auch - worauf Roni schon hingewiesen hat - durch letztwillige Verfügung einen Testamentsvollstrecker ernennen und diesen mit der Verwaltung ihres Nachlasses beauftragen, wenn sie nicht wünschen, dass der vom Vormundschaftsgericht bestellte Vormund ihren Nachlass als Bestandteil des Vermögens des minderjährigen Kindes verwalten soll.
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