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Bei einem Nettoeinkommen von 880,00 € könnte man von Leistungsunfähigkeit gem. § 1603 BGB ausgehen, da der Selbstbehalt inkl. Miete 900,00 € beträgt.
Allerdings ist ein Pflichtiger verpflichtet, alles Erdenkliche zu unternehmen, um wenigstens den Mindestunterhalt für die Kinder sicherzustellen, d.h. auch notfalls einen Zusatzjob anzunehmen. _________________ LG Maus
Streite nie mit einem Idioten, er zieht dich auf sein Niveau und schlägt dich dann mit seiner Erfahrung.
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