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folgendes Szenario: das Mieterehepaar M hat ein kleines Kind K, ca. 1 1/2 Jahre alt. K schnappt sich manchmal Gegenstände (z. B. Bauklötzchen) und klopft damit auf den Parkettboden im Wohnzimmer. Die Eltern unterbinden das zwar immer gleich wieder, aber es lässt sich nicht vermeiden (außer man sperrt das Kind komplett aus dem Wohnzimmer aus), dass im Laufe der Zeit doch ein paar kleinere Dellen und Kratzer im Parkett bleiben.
Wie sieht das nun im Falle eines späteren Auszugs aus?
- Fällt so etwas noch unter normale Abnutzung?
- Wenn nicht normale Abnutzung, wie sieht es dann mit der Haftung gegenüber dem
Vermieter aus?
+ Keine Verletzung der Aufsichtspflicht.
+ Das Kind ist noch nicht deliktfähig.
Wer haftet hier, und aus welchem Rechtsgrund?
Beim Auszug des Mieters entsteht häufig Streit, wer für Druckstellen, Kratzer, Flecken oder Ähnliches verantwortlich ist. Für Schäden die auf einer normalen Abnutzung beruhen, muss der Mieter nicht eingestehen, weil ein Parkettboden im Laufe der Mietzeit mehr oder weniger zwangsläufig kleinere Beschädigungen davonträgt. Diese sind als übliche Gebrauchsspuren anzusehen. Bemängelt der Vermieter etwa, das der Parkettboden kleinere Kratzer und Druckstellen hat, muss der Mieter dafür nicht haften. Für größere Beschädigungen kann der Vermieter hingegen Schadensersatz verlangen. Wenn z.B. aus Unachtsamkeit ein schwerer Gegenstand fallen ließ und dadurch Dellen entstanden sind ist dieses keine normale Abnutzung mehr. Bei der Berechnung des Schadens ist ein Abzug „neu für alt „ vorzunehmen. Ist der Parkettboden ohnehin verbraucht oder seit längerer Zeit (vgl. oben) nicht abgeschliffen worden, steht dem Vermieter womöglich kein Schadensersatz zu. (LG Wiesbaden WM 91, 540)
Das Kind ist noch nicht deliktfähig.
Wer haftet hier, und aus welchem Rechtsgrund?
das Kind haftet natürlich nicht, sondern die Eltern, weil das Kind ist ja nicht der Mieter sondern die Eltern
Und der Mieter haftet dem Vermieter für Beschädigungen.
Gruß roni
Eine Beschädigung, egal ob vorsätzlich oder versehentlich ist keine Abnutzung. _________________ ...Süffig wie zwei Weissbiere ®
Prost | ~Prost ®
Gesetze sind eine mißlungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
Wer ist dein Freund?
Wenn das schon mehrmals passiert ist, und die Eltern keine Vorsorge treffen, dass das nicht mehr passiert, dann liegt mit hoher Wahrscheinlichkeit eben doch eine Aufsichtspflichtverletzung vor. _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
....dass im Laufe der Zeit doch ein paar kleinere Dellen und Kratzer im Parkett bleiben.
Wann liegt denn dann eine Beschädigung vor und wann nur eine Abnutzung?
Oder bleibt Parkett bei einer normalen Nutzung wie neu? _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
Anmeldungsdatum: 10.04.2007 Beiträge: 2919 Wohnort: Stadt mit Abtei an einem Fluss
Verfasst am: 13.01.09, 14:00 Titel:
Parkett bleibt keinesfalls wie neu. Man sollte es schon immer mal wieder abschleifen lassen. Danach ist es wieder wie neu. _________________ Ich kann länger nicht rauchen als ein Nichtraucher rauchen. Ich bin somit der mental Stärkere. (Horst Evers)
Im Laufe der Zeit wird ein Parkettboden durch Gebrauchsspuren und Verfärbungen unansehnlich. Ein Bodenbelag aus Parkett ist erfahrungsgemäß alle 15 bis 20 Jahre abzuschleifen und neu zu versiegeln.
(LG Wiesbaden WM 91, 540) ; nach anderen Angaben alle 12 bis 15 Jahre
(AG Köln WM 84, 197). Das ist Aufgabe des Vermieters.
Feste Kriterien, was nicht mehr als übliche Abnutzung zu werten ist, gibt es leider nicht. Es hier auf einen Rechtsstreit ankommen zu lassen ist also immer mit einem Risiko behaftet und endet meist zu 50 % in einem Vergleich.
Zuletzt bearbeitet von Werner am 13.01.09, 14:09, insgesamt 1-mal bearbeitet
Und der Mieter haftet dem Vermieter für Beschädigungen.
Das ist hier eben die Frage. Ich habe mal gegoogelt und z.B. folgendes zu dem Thema gefunden:
"Grundsätzlich haftet der Mieter für Schäden, die Verwandte, Gäste, Besuch oder von ihm beauftragte Handwerker verursachen.
Alle Personen, die auf Veranlassung des Mieters mit seiner Mietwohnung in Berührung kommen, sind als Erfüllungsgehilfen des Mieters anzusehen. Deren Verschulden ist dem Mieter zuzurechnen. "
Soweit nachvollziehbar. Aber bei einem Kleinkind gibt es kein Verschulden, also auch nichts, was dem Mieter zuzurechnen wäre. Oder?
(Unter der Voraussetzung natürllch, dass die Eltern ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt haben.)
Newbie
P.S.:
Zitat:
Eine Beschädigung, egal ob vorsätzlich oder versehentlich ist keine Abnutzung.
??? Wie definierst Du Beschädigung, in Abgrenzung zur Abnutzung? Ich würde sagen, Abnutzung ist immer eine Art von Beschädigung der Sache.
Zuletzt bearbeitet von Newbie2007 am 13.01.09, 14:33, insgesamt 2-mal bearbeitet
Ich sehe das Anders.
Mieter haftet ggü Vermieter für beschädigungen der Mietsache.
Mieter kann sich dann das Geld vom Schadensverursacher, also dem Kleinkind zurückholen. Und wer würde schon sein eigenes Kind verklagen?
Als Beschädigung würde ich alles ansehen, was durch ein, von Zeit zu Zeit übliches Abschleifen, nicht behoben werden kann. _________________ Wir machen das mit den Fähnchen!
Richtig. Aber die Abnutzung entsteht durch normale Benutzung. Mit Bauklötzen auf den Boden zu dreschen, stellt nunmal keine normale Benutzung dar. Wie Werner schon schrieb, gibt es dafür keine festen Regeln. Das wird der Richter entscheiden.
Richtig ist auch, dass ein Kleinkind nicht haftet. Allerdings tun dies die Eltern, wenn sie ihr Kind nicht vom Beschädigen des Bodens abhalten. Das ist ihnen also doch zuzurechnen; insbesondere dann, wenn sie wissen, dass das Kind das gerne tut. _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
Mieter haftet ggü Vermieter für beschädigungen der Mietsache.
In dieser Allgemeinheit ist das nicht richtig, z.B. hafte ich als Mieter nicht für Schäden, die Einbrecher verursacht haben.
Die Haftung des Mieters ergibt sich wohl in der Regel aus der Konstruktion des "Erfüllungsgehilfen". Die funktioniert aber bei Kindern nicht, wenn sie nicht deliktfähig sind.
Man müsste sich wohl eher die Regelung bei Haustieren ansehen, wobei allerdings zwischen einem Haustier und einem Kind erhebliche Unterschiede bestehen, insbesondere wird man eine "Gefährdungshaftung" der Eltern für ihre Kinder verneinen. [Korrektur: Für die Haftung des Tierhalters gibt es einen eigenen Paragraphen im BGB. Damit bleibt aber für die Haftung der Eltern/Mieter tatsächlich nur die verletzte Aufsichtspflicht als Grundlage.]
Gruß
Newbie
P.S.:
Noch zum Thema Parkett und Kleinkinder: Es reicht, ein normales Holzbauklötzchen aus 5 cm (!) Höhe auf den Boden fallen zu lassen, um eine sichtbare Delle zu erzeugen. Auch Spieldecken o. ä. sind keine Lösung, da sich ein Kind in dem Alter nicht auf die Fläche der Spieldecke begrenzen lässt. Übrigens raten bekannte Pädagogen wie z. B. Emmy Pikler von Spieldecken, Teppichen usw. ab und empfehlen ausdrücklich Holzböden, weil diese den Kleinen beim Spielen das beste taktile und auditive Feedback geben
Zuletzt bearbeitet von Newbie2007 am 13.01.09, 14:57, insgesamt 2-mal bearbeitet
Vielleicht haften ja die bekannten Pädagogen für ihre Ratschläge. Dann kann der Mieter ja da seine Kosten wieder holen. Denn meiner Meinung nach muss er die Schäden ersetzen. Denn er ist per Mietvertrag bzw. Nebenpflicht aus dem Mietvertrag zum pfleglichen Umgang mit dem Mietobjekt verpflichtet. Das heisst wenn er die Beschädigungen durch das Kind zulässt, wird er dafür auch haften.
Das mit den Pädagogen war nur eine Randbemerkung, die zum Nachdenken anregen sollte. Für uns Erwachsene ist ein Boden etwas, worüber man läuft. Für ein Kind ist der Boden auch eine Spielfläche - ist das Missbrauch der Mietsache? (Die 5cm sind die niedrigste (!) Höhe, aus der ein Spielklötzchen herunterfällt, wenn das Kind einen Turm baut und dieser einstürzt. So etwas sollte eigentlich schon noch zum normalen Gebrauch gehören.)
Es bleibt aber die Tatsache, dass man, auch wenn man aufpasst wie ein Schießhund (das Ehepaar M mag Dellen im Wohnzimmerboden überhaupt nicht), kleine Beschädigungen unmöglich vermeiden kann. Die einzige reale Möglichkeite wäre, das Kind komplett aus dem Wohnzimmer auszusperren (im Kinderzimmer ist aber auch Parkett verlegt ). Dann können die Eltern das Wohnzimmer aber tagsüber auch nicht mehr für sich selbst nutzen, ein Kind in dem Alter kann noch nicht längere Zeit allein spielen.
Und worauf gründet sich in so einem Fall die Haftung? Ich fasse mal - leicht überzeichnet - zusammen, was ich bis hierher gelesen habe:
A) Der Mieter ist für alle Beschädigungen der Mietsache voll verantwortlich.
B) Wenn ein Kind etwas anstellt, sind immer die Eltern verantwortlich. Hätten sie ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt, hätte das Kind auch nichts angestellt.
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