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Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe einige Fragen zum Unterhaltsrecht/Sorgerecht/Umgangsrecht.
Mein Mann hat unsere 6-köpfige Familie im Juni 08 verlassen in Richtung Heimatstadt 400Km entfernt. IIch wohne jetzt alleine mit meinen 4 Kindern in unsrem vor 4Jahren angeschafftem Haus. Mein Mann werde nicht wieder arbeiten nach eigener Aussage.
Er bezieht seit seiner Entlassung aus der Fa. Krankengeld/bzw. Arbeitslosengeld.
1300 Euro. Unterhalt zahlt er nicht, da er die Rate vom Haus zur Hälfte bezahlt meint er das reicht und er habe schliesslich 900 Euro Selbstbehalt. Er wohnt und ist gemeldet in einer eheähnlichen Gemeinschaft z. Zt. mietfrei. Seit Juni hat er die Kinder 3x gesehen. Er telefoniert nicht mit den Kindern gar nichts. Er will sie jetzt 1x im Monat zu sich holen mit dem Auto. Er ist aber phsych. krank nimmt starke Beruhigungstabletten, welche eine Fahrtüchtigkeit nicht zulassen. Abgesehen davon wollen meine Kinder das nicht. Sie haben auch Angst vor ihm, da er zu Aggressionen neigt, unberechenbar ist.
Kann ich ihm den Umgang verbieten?
Muss er Unterhalt für die 4Kinder (5,8,13,18 ) zahlen?
Inwieweit wird ein gemeinsamer Bausparvertrag ( 4Jahre Ansparung nur aus Baukindergeld und Eigenheimzulage), bei der Auszahlung von Unterhaltsvorschuß/ Berechnung von Unterhalt in die Berechnung mit einbezogen?
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 13.01.09, 15:31 Titel:
Jeder Elternteil ist zum Umgang mit seinen Kindern berechtigt. Über die Art und Weise, wie das Umgangsrecht eines Elternteils, bei dem die Kinder nicht leben, ausgeübt werden soll, müssen sich beide Elternteile einigen. Sie können die Beratung und die Vermittlung durch das Jugendamt in Anspruch nehmen. Kommt trotzdem keine einvernehmliche Regelung zustande, entscheidet auf Antrag eines Elternteil das Familiengericht über die Art und Weise der Ausübung des Umgangsrechts.
Meines Erachtens kann der Elternteil, bei dem die Kinder leben, die Ausübung des Umgangs des anderen Elternteils mit den Kindern verweigern, wenn ernsthaft eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der Kinder durch die von dem anderen Elternteil beabsichtigte Art und Weise der Ausübung seines Umgangsrechts zu befürchten ist.
Der Elternteil, bei dem die Kinder nicht leben, ist verpflichtet, Unterhalt für die Kinder zu leisten. Der Bestimmung der Höhe der Unterhaltszahlungen kann die Düsseldorfer Tabelle zugrunde gelegt werden. Von den Einkünften des Unterhaltspflichtigen können monatliche Ratenzahlungen auf Kredite, die während der Ehe zum Erwerb eines Eigenheims aufgenommen worden sind, abgezogen werden.
Der Selbstbehalt (Anmerkung 5 zu Teil A der Düsseldorfer Tabelle) beträgt bei einem nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 770 Euro. Der Selbstbehalt könnte darüber hinaus angemessen verringert werden, wenn der Unterhaltspflichtige mit einem neuen Partner zusammenlebt, der über eigenes Einkommen verfügt und der dadurch zum gemeinsamen Lebensunterhalt beiträgt.
Hat der Unterhaltspflichtige seinen Arbeitsplatz aufgrund eigenen Verschuldens verloren, können ihm weiterhin die Einkünfte aus diesem Arbeitsverhältnis zugerechnet werden, wenn ihm bewusst war, dass er durch sein Verhalten den Unterhalt der Kinder gefährdet.
Wer seinen minderjährigen Kindern Unterhalt schuldet, muss alles Zumutbare tun, um den Unterhalt der Kinder sicherzustellen. Er muss jede zumutbare Arbeit annehmen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, muss er sich die erzielbaren Einkünfte als so genanntes fiktives Einkommen zurechnen lassen. Danach bemisst sich dann die Höhe des zu zahlenden Unterhalts.
Wird die Bausparsumme aus einem Bausparvertrag ausgezahlt, so ist der Teil, der dem Unterhaltspflichtigen zusteht, in die Berechnung der Höhe des Kindesunterhalts einzubeziehen.
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