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Probleme nach WG-Auflösung - wer zahlt die Reparaturen?

 
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eFk_a0S
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Anmeldungsdatum: 13.01.2009
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 13.01.09, 14:23    Titel: Probleme nach WG-Auflösung - wer zahlt die Reparaturen? Antworten mit Zitat

Ich begrüße hiermit alle im Forum...

Da die Sache sich immer mehr in die Länge zieht, komme ich direkt zur Sache:

Im August 2007 zog ich mit 2 Freunden in eine WG. Die Wohnung war bei Übergabe in gutem Zustand (wie es zunächst den Anschein hatte), also unterschrieben wir den Mietvertrag und zahlten die Kaution. Nach einigen Monaten wurden die ersten Mängel sichtbar:

-Ventilator im Badezimmer tropft und schimmelt (und ist nichteinmal festgeschraubt)
-Schimmelflecken an der Küchenwand (schlechte Abführung der Luftfeuchtigkeit)
-Beschädigung der Koch-Beleuchtung in der Küche (kein Wunder wenn die einzige Steckdose in der Küche genau über den Kochplatten ist und die Verkabelung mit Papier-Klebebend unter die Küchenschränke geklebt wurde)
-Abdichtung der Duschkabine schlecht verarbeitet - gelbe Flecken auf der Wand auf der anderen Seite
-kleiner Riss in der Wandfliese im Badezimmer
-Fensterdichtungen sind abgeknickt
-kleinere Kratzer im Laminatboden (die wir allerdings selbst zu verantworten haben)
-abgesplittertes Holz von der Türverkleidung (eine Fläche von ca 0,2-0,3 cm²) [Verantortlicher ist unbekannt]
-Schmutzige Fensterrahmen von außen (...Vermieterin wollte, dass wir sämtliche Fenster von außen putzen, wobei die fast 2 Meter hohen Fenster(von Fensterbank aus) im 3. Obergeschoß sind)

So - nun sind wir seit dem 30.11.08. aus der Wohnung raus und haben immer noch keine Kaution.

Die Vermieterin sagte folgendes zur Kautions-Regelung: "sämtliche Beschädigungen werden von den 1200€ Kaution abgezogen. Von der Kaution behalte ich außerdem 400€ bis März ein, um die Nebenkostenabrechnung 2008 zu begleichen. Der erste [Rest-]Teil sollte im Januar kommen, der zweite im März der später"

Meine Schlüsse: ich sehe nicht ein, dass Schäden, die nicht durch mich entstanden sind von meinem Geld bezahlt werden. Ich komme mir vor, als ob jeder heutzutage das Recht hätte, tief in meine Geldbörse zu greifen, und das auch noch gesetzlich. Daher möchte ich meine Rechten aber auch Pflichten genauestens kennen.

Nun einige Fragen, die das ganze zusammenfassen:

1) Darf der Mieter beim Übergabeprozess der Kaution nach dem Auszug Kopien aller Rechnungen vom Vermieter verlangen, die von dieser Kaution beglichen wurden?

2) Welche Rechte/Pflichten hat der Mieter/Vermieter bei bzw. nach der Übergabe der Mietsache? Hat der Vermieter das Recht, den Mieter zum Ersatz von Schäden zu verpflichten, für die der Mieter nicht verantwortlich ist?/an den er nicht schuld ist?

3)Von der 3-er WG zahlten nur 2 Leute die Kaution und liehen dem dritten seinen Anteil. Dieser weigerte sich jedoch, seine Schuld zu begeichen unter dem Vorwand, die Kaution gebe es nach dem Auszug sowieso zurück. Jetzt stellt sich die Frage, ob man denjenigen verpflichten kann, einen Teil der Kosten, die von der Kaution abgezogen werden, zu erstatten. (gehört zwar nicht hier rein, aber passt zum thema)

Zu diesen Fragen/Behauptungen hätte ich ganz gerne die Rechtslage gewusst.

und danke schonmal an diejenigen, die sich die Mühe gemacht haben das zu lesen.

eFk
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Strider
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 13.01.09, 14:36    Titel: Antworten mit Zitat

1) Nö, der Mieter kann aber auf Zahlung der Kaution klagen. Dann muss der VM nachweisen wie hoch der Schaden ist und ein Richter entscheidet dann ob der VM zu Recht die Kaution einbehalten hat oder nicht.

2) Da alle Mieter anscheinend gemeinsam den Mietvertrag unterschrieben haben haften auch alle gemeinschaftlich. Das heisst jeder Mieter muss auch für Schäden des anderen Mieters gegenüber dem VM einstehen. Gleiches gilt auch bei Mietzahlungen. Der VM kann es sich aussuchen an welchen Mieter er sich hält und von wem er die Kohle kassiert. Er kann sich an alle halten, muss es aber nicht. Der Mieter in dessen Tasche gegriffen wird kann dann wiederrum einen Anspruch gegenüber den anderen Mietern haben.

3) Wenn es keine gesonderte Vereinbarung gibt teilen sich die Mieter in ihrer Gemeinschaft alle Einnahmen und Ausgaben zu gleichen teilen, das kann auch eingeklagt werden. Stichwort: Gesellschaft/Bruchteilsgemeinschaft bürgerlichen Rechts.
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