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Stromdiebstahl ?

 
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lotusblume
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Anmeldungsdatum: 27.11.2005
Beiträge: 164

BeitragVerfasst am: 10.01.09, 16:14    Titel: Stromdiebstahl ? Antworten mit Zitat

Hallo und guten Tag, frohes neues Jahr Gesundheit und Wohlstand.

In einem Haus besteht eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Nun betreibt ein Eigentümer eine Satellitenschüssel mit dem Einverständnis der Gemeinschaft.
Diese Schüssel hat er erweitert und einen Verstärker errichtet welcher mit 230V betrieben wird.
Den Strom dazu entnimmt er ohne zu fragen dem Treppenhauslicht.

Das ist doch Diebstahl oder?

Gruß und schönen Tag noch.
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Gammaflyer
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Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 10.01.09, 16:25    Titel: Re: Stromdiebstahl ? Antworten mit Zitat

lotusblume hat folgendes geschrieben::
Das ist doch Diebstahl oder?

Nein, weil nur "bewegliche Sachen" gestohlen werden können.

Es gibt jedoch einen eigenen Tatbestand für Strom"diebstahl". Nennt sich Entziehung elektrischer Energie.
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Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie)
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Phönix3
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Anmeldungsdatum: 21.02.2008
Beiträge: 2531

BeitragVerfasst am: 14.01.09, 05:35    Titel: Antworten mit Zitat

Die "Entziehung elektrischer Energie" ist Handlung und Ergebnis zugleich.
Es ist Fakt.

Da kann ich noch keinen Diebstahl erkennen, weil der Vorsatz noch nicht bewiesen ist und das der Vermieter wider besseren Wissens gehandelt hat.


Ansonsten bliebe eben der § 812 BGB oder was meint ihr ?

In der Realität werden die Mieter ihren Vermieter sicherlich nicht sofort teeren und federn oder anzeigen. Das kann man sicherlich auch gütlich klären.


Gruß
Phönix
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Gammaflyer
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Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 14.01.09, 07:06    Titel: Antworten mit Zitat

Phönix3 hat folgendes geschrieben::
Die "Entziehung elektrischer Energie" ist Handlung und Ergebnis zugleich.
Es ist Fakt.

Da kann ich noch keinen Diebstahl erkennen, weil der Vorsatz noch nicht bewiesen ist und das der Vermieter wider besseren Wissens gehandelt hat.

Auch mit Vorsatz wird daraus kein Diebstahl. Der trifft tatbestandsmäßig einfach nicht zu, weil Strom keine "bewegliche Sache" i.S.d. §242 StGB ist.
Und auch der §248c muss vorsätzlich begangen werden, um strafbar zu sein.
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Phönix3
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Anmeldungsdatum: 21.02.2008
Beiträge: 2531

BeitragVerfasst am: 14.01.09, 07:18    Titel: Antworten mit Zitat

Guten Morgen Gammaflyer,

danke für Dein Statement.
Ich habe mir den Gesetzestext durchgelesen und habe folgende Passage daraus entnommen:

<<<<<<<wenn er die Handlung in der Absicht begeht..............

(3) Die §§ 247 und 248a <<<<<<<<<

Da ist von Haus- und Familiendiebstahl die Rede.

Also doch Diebstahl, aber nur "in der Absicht......." also unter "Vorsatz".

Wenn ich bis jetzt richtig intrepretiert und verstanden habe, dann würde meine Bewertung des Falles stimmen mit "noch kein Diebstahl, da der Vorsatz noch nicht bewiesen wurde.....".

Hab ich was nicht kapiert oder überlesen ?
( Seufz, vielleicht sollte ich doch jetzt mal frühstücken zwecks Blutzucker und so... Mit den Augen rollen )

Gruß
Phönix
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Gammaflyer
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Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 14.01.09, 10:02    Titel: Antworten mit Zitat

Ich verstehe nicht ganz, was Sie meinen.

Im Absatz 3 des §248c StGB steht : "Die §§ 247 und 248a gelten entsprechend."
Das heißt nur, dass für den Straftatbestand der Entziehung elektrischer Energie die Vorschriften entsprechend angewendet werden, wenn es um Vorfälle innerhalb der Familie geht oder nur um geringes Ausmaß.
Das hat doch nichts damit zutun, dass "Strom klauen" mit Vorsatz zu Diebstahl im Sinne des Strafgesetzes wird.
Es wird nur die gleiche Vorschrift angewendet.

Die Vorsatzfrage ist nicht entscheidend dafür, ob Diebstahl ja/nein.

Um mich zu wiederholen:
Gammaflyer hat folgendes geschrieben::
nur "bewegliche Sachen" können gestohlen werden

Deshalb wurde extra der Tatbestand der Entziehung elektrischer Energie geschaffen.
Auch mit Vorsatz wird das Beziehen von fremdem Strom nicht zum Diebstahl.

Gammaflyer hat folgendes geschrieben::
auch der §248c muss vorsätzlich begangen werden, um strafbar zu sein.

Wenn man fahrlässig die falsche Leitung anklemmt ist es auch "Fakt" wie sie es nennen, dass fremder Strom "geklaut" wird, aber es ist nicht strafbar, weil der §248c keine Fahrlässigkeit sanktioniert. Es gilt: §15 StGB
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Richard Gecko
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Anmeldungsdatum: 13.11.2006
Beiträge: 7763

BeitragVerfasst am: 14.01.09, 10:11    Titel: Antworten mit Zitat

Wobei es aber erlaubt ist, wenn man unter einer Hochspannungsleitung wohnt, sich Spulen zu wickenl und daraus dann den Strom zu beziehen.
PS: Ich weiss das ist etwas konstruiert Winken
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Gammaflyer
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Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 14.01.09, 10:19    Titel: Antworten mit Zitat

Redfox hat folgendes geschrieben::
PS: Ich weiss das ist etwas konstruiert

Aber auf jeden Fall kreativ. Lachen
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cmd.dea
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Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 14.01.09, 10:21    Titel: Antworten mit Zitat

Nur zur Info:

Sowohl der Diebstahl als auch die Entziehung elektrischer Energie müssen vorsätzlich begangen werden.

Beide Delikte verlangen neben dem Vorsatz hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale zudem die Absicht rechtswdriger Zueignung (steht in beiden Normen drin).

Absicht ist jedoch lediglich die höchste Form des Vorsatzes (es gibt Absicht, sichers Wissen und billigendes in Kauf nehmen).

Es gibt also keine Vorsatzunterschiede zwischen Diebstahl und Entziehung elektrischer Energie.

Gruß
Dea
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Richard Gecko
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Anmeldungsdatum: 13.11.2006
Beiträge: 7763

BeitragVerfasst am: 14.01.09, 10:23    Titel: Antworten mit Zitat

Da schon an der drahtlosen Aufladung von Kleingeraeten gearbeitet wird, koennte das in Zukunft natuerlich von Bedeutung sein.
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