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WBZ und Grundlagen für eine Abmahnung

 
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Phönix3
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Anmeldungsdatum: 21.02.2008
Beiträge: 2531

BeitragVerfasst am: 14.01.09, 06:14    Titel: WBZ und Grundlagen für eine Abmahnung Antworten mit Zitat

Frage in die Runde:

1. Darf eine Wettbewerbszentrale aus eigenem Antrieb tätig werden oder
bedarf es stets mind. eines Anzeigenerstatters durch MItbewerber u.a. ?

2. Und wenn ja, muß im Falle einer Klage durch die WBZ
der Anzeiger (oder das auslösene Moment)
vor Gericht offengelegt werden ?

Wie ist die Rechtslage, mal unabhängig der Schwere des Vergehens oder ob überhaupt letztendlich ein tatsächlicher Verstoss stattgefunden hat.

Danke für ein paar Antworten.

Gruß
Phönix
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KurzDa
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Anmeldungsdatum: 16.10.2006
Beiträge: 3304
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 14.01.09, 08:07    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
1. Darf eine Wettbewerbszentrale aus eigenem Antrieb tätig werden oder
bedarf es stets mind. eines Anzeigenerstatters durch MItbewerber u.a. ?
Ersterers, da eine Wettbewerbszentrale nach § 8 III UWG aktivlegitimiert ist.

Zitat:
2. Und wenn ja, muß im Falle einer Klage durch die WBZ
der Anzeiger (oder das auslösene Moment)
vor Gericht offengelegt werden ?
Nein, da die "WBZ" selbst Klage erhebt. Freilich aber muss sie eine unlautere Handlung nachweisen.

Grüße
KurzDa
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Phönix3
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Anmeldungsdatum: 21.02.2008
Beiträge: 2531

BeitragVerfasst am: 14.01.09, 08:42    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die klaren Antworten.

Noch einige Fragen dazu:

Angenommen, eine Privatperson, kein Mitbewerber und somit auch kein Mitglied der WBZ, meldet der WBZ Rechtsverstösse eines gewerblichen Webshop-Betreibers mit Wohnsitz in der BRD, wegen fehlende oder mangelhafte AGB, falsche Impressen oder gar keine, versteckte Texte, verbotene Umleitungen von Fremdfirmen, Güte-Siegel-Klau, usw.usf.....)

Kann die WBZ verlangen, daß, bevor sie tätig wird, erst mal eini Honorar bezahlt werden muß oder eine Mitgliedschaft hergestellt werden muß.

Wäre so ein Verhalten nicht Rechtbeugung oder gar Nötigung, Betrug ?

Es kann doch nicht sein, daß ein Unbeteiligter erst mal zur Kasse gebeten wird, nur damit die Verstösse geahndet werden von der WBZ ?

Das kann doch nicht sein, nicht wahr ?
Schließlich kann die WBZ doch ihre Kosten beim zurecht Abgemahnten geltend machen. Was hat da die Privatperson mit zu tun ?

Bei einem Mitbewerber, der in DIREKTEM Wettbewerb steht, da verstünde ich das noch, daß sich eine WBZ nicht immer vor den Karren spannen lässt, eine Firma kann sich ja auch einen eigenen Anwalt leisten und hat schließlich primär eigene Firmeninteressen (also ein öffentliches Interesse, je nach Verstoss ist ja nicht immer gegeben)
aber doch nicht bei einem Privatmann und obendrein absolut berechtigen Verstössen, die dringlichst abgemahnt werden müssten.

Kann die WBZ verklagt werden, wenn sie nicht eingreift, obwohl beweisbar Verstösse in wirklich extremer Weise vorliegen ?

Ist eine WBZ eigentlich privatwirtschaaftlich zu sehen, oder bekommt diese Gelder sprich' Subventionen vom jeweiligen Bundesland ?
Wie ist das eigentlich. Will damit sagen: Dürfen die machen (und nicht machen) was sie wollen.

WELCHE Aufsichtsbehörde steht über der WBZ und ist dies bundeseinheitlich geregelt oder kocht da auch wieder jedes Land sein eigenes §§-Süppchen, mal überspitz formuliert.

Viele Fragen, ich weiß. Daher bin ich auch für Antworten sehr dankbar.

Gruß
Phönix
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Biber
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 14.01.09, 11:30    Titel: Antworten mit Zitat

Phönix3 hat folgendes geschrieben::
Kann die WBZ verlangen, daß, bevor sie tätig wird, erst mal eini Honorar bezahlt werden muß oder eine Mitgliedschaft hergestellt werden muß.
Wenn das so in der Satzung steht: klar.

Phönix3 hat folgendes geschrieben::
Wäre so ein Verhalten nicht Rechtbeugung oder gar Nötigung, Betrug ?
Wie kommen Sie jetzt auf die Idee? Geschockt

Phönix3 hat folgendes geschrieben::
Es kann doch nicht sein, daß ein Unbeteiligter erst mal zur Kasse gebeten wird, nur damit die Verstösse geahndet werden von der WBZ ?
Verstöße ahnden können in Deutschland nur Gerichte.

Phönix3 hat folgendes geschrieben::
Kann die WBZ verklagt werden, wenn sie nicht eingreift, obwohl beweisbar Verstösse in wirklich extremer Weise vorliegen ?
Die Frage kann man sich selbst beantworten, indem man sich zunächst folgende Frage beantwortet: kann irgendeine Organisation von irgendjemandem gezwungen werden, gegen irgendjemand anderen vorzugehen?

Phönix3 hat folgendes geschrieben::
Ist eine WBZ eigentlich privatwirtschaaftlich zu sehen, oder bekommt diese Gelder sprich' Subventionen vom jeweiligen Bundesland ?
Das kann man am einfachsten in den Informationen der WBZ herausfindem.

Phönix3 hat folgendes geschrieben::
Dürfen die machen (und nicht machen) was sie wollen.
Im Rahmen des rechtlich zulässigen: ja klar.

Phönix3 hat folgendes geschrieben::
WELCHE Aufsichtsbehörde steht über der WBZ und ist dies bundeseinheitlich geregelt oder kocht da auch wieder jedes Land sein eigenes §§-Süppchen, mal überspitz formuliert.
Ich tippe mal auf 'die Gerichte'.


Und verschiebibert ins Wettbewerbsrecht.
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Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
Sapere Aude! (Kant)
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 14.01.09, 17:01    Titel: Antworten mit Zitat

Phönix3 hat folgendes geschrieben::
Ist eine WBZ eigentlich privatwirtschaaftlich zu sehen, oder bekommt diese Gelder sprich' Subventionen vom jeweiligen Bundesland ?


Die WBZ ist ein e.V. Keine Behörde o.ä.
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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Rena Hermann
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Anmeldungsdatum: 23.12.2005
Beiträge: 2886

BeitragVerfasst am: 14.01.09, 22:52    Titel: Antworten mit Zitat

Phönix3 hat folgendes geschrieben::
Angenommen, eine Privatperson, kein Mitbewerber und somit auch kein Mitglied der WBZ, meldet der WBZ Rechtsverstösse eines gewerblichen Webshop-Betreibers mit Wohnsitz in der BRD, wegen fehlende oder mangelhafte AGB, falsche Impressen oder gar keine, versteckte Texte, verbotene Umleitungen von Fremdfirmen, Güte-Siegel-Klau, usw.usf.....)

Kann die WBZ verlangen, daß, bevor sie tätig wird, erst mal eini Honorar bezahlt werden muß oder eine Mitgliedschaft hergestellt werden muß.


Tut die WBZ das denn?
Laut FAQ ist eine Mitgliedschaft keine Voraussetzung für eine Beschwerde: http://www.wettbewerbszentrale.de/de/beschwerdestelle/hinweise/#Punkt1

Gruß
Rena
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The angels have the phone box
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Phönix3
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 21.02.2008
Beiträge: 2531

BeitragVerfasst am: 15.01.09, 04:16    Titel: Antworten mit Zitat

Rena Hermann hat folgendes geschrieben::

Tut die WBZ das denn?


Ja, Person A (kein Mitbewerber) ging zur WBZ und zeigte grobe Verstösse von Gewerbetreibendem B an, worauf diese nach langer Zeit der Stille dann verlautbaren ließ, daß da erst was gemacht wird, wenn a) eine Vorleistung bezahlt wird und b) oder eine Mitgliedschaft geschlossen wird und im Rahmen dieser würde dann abgemahnt werden können.

Person A hält das für eine unseriöse Abzockermentalität und versteht nicht, warum das eine Bedingung sein muß, wo doch die WBZ vom zurecht Abgemahnten ihre Gebühren und Auslagen holen kann.

Gruß
Phönix
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 15.01.09, 15:24    Titel: Antworten mit Zitat

Auf der anderen Seite hat die Wettbewerbszentrale als eingetragener Verein keine Pflicht, jemanden abzumahnen, nur weil ein anderer dies wünscht. Ich halte es also für ein großes Entgegenkommen, wenn die Wettbewerbszentrale sich dazu bereit erklärt, wenn ihr ein gewisser Kostenanteil gezahlt wird.

Im übrigen hat die WBZ kein Monopol. Person A könnte sich im übrigen auch an andere Vereine wenden, die Wettbewerbsverstöße verfolgen, zum Beispiel an den Verband Sozialer Wettbewerb e. V. oder andere. Eine Liste der zur Abmahnung berechtigten Vereine und Verbände erhält man beim Bundesamt für Justiz.

Beste Grüße

Metzing
_________________
Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
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Phönix3
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.02.2008
Beiträge: 2531

BeitragVerfasst am: 15.01.09, 22:31    Titel: Antworten mit Zitat

Person A würde nun Bescheid wissen und sich bedanken bei Metzing

....... und sich parallel überlegen, ob sie nicht eine größere Geld-Spende
an die WBZ machen sollte, damit diese in Zukunft noch effektiver arbeiten kann
Ironie Smiley

LG Phönix
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