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Verfasst am: 14.01.09, 16:23 Titel: Wieviel Unterhalt muß man zahlen
Hallo miteinander,
Ich habe eine Frage zu einem Freund von mir. Er ist seid 2 Jahren und 2 Monaten verheiratet, hat einen 21 Monate alten Sohn mit dieser Frau. Als Alleinverdiener war nie viel Geld da und so hat er viele Überstunden gemacht um seiner Familie etwas zu bieten. Während er arbeiten war hat seine Frau sich in einen Bekannten verliebt, eine Affäre begonnen, und hat Ihn jetzt 2 Wochen vor Weihnachten mit dem Jungen verlassen. Sie ist zurück zu Ihren Eltern, möchte jetzt aber eine eigene Wohnung. Bei der zuständigen Behörde wurde Ihr gesagt das Ihr eine Wohnung zusteht, Untehalt für den Jungen und für sich selbst. Laut Ausage (in einem Informationsgespräch zwischen Ihr und der Behörde) der Behörde muß mein Freund jeden Monat 540 Euro zahlen. Kann das richtig sein. Er verdient 1500 Euro im Monat und darf nur 960 Euro behalten? Er hat einen langen Arbeitsweg und verbraucht rund 300 Euro im Monat nur an Sprit. Da bleiben dann also noch 660 Euro für Miete, Lebensmittel, Versicherungen... Kann das Richtig sein? Sie hat Ihn doch betrogen und verlassen, warum muß er denn jetzt bluten? Sie sagte Ihm dann noch als er sagte das er das nicht könne: "Dann nimm Dir doch ein kleines Einzimmerappartment". Und sie bekommt vom Staat ne Wohnung?
Kann mir vielleicht jemand dazu Auskunft geben?
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 14.01.09, 17:49 Titel:
Der Freund ist verpflichtet, sowohl seinem Kind als auch seiner getrennt lebenden Ehefrau, die das Kind betreut, Unterhalt zu leisten. Dabei ist nicht von Bedeutung, aus welchem Grund die Eheleute getrennt leben.
Der Berechnung der Höhe der Unterhaltszahlungen kann die Düsseldorfer Tabelle zugrunde gelegt werden.
Berufsbedingte Aufwendung können nach Anmerkung 3 zu Teil A der Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt werden.
Als notwendige Kosten der berufsbedingten Nutzung eines Kraftfahrzeugs können 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer angesetzt werden. Ab dem 31. Entfernungskilometer kommt in der Regel eine Kürzung der Kilometerpauschale auf 0,20 Euro in Betracht (siehe Anmerkung 10.2.2 der Leitlinien zum Unterhalt des Oberlandesgerichts Düsseldorf).
Der Mindestbetrag, der dem Unterhaltspflichtigen zu belassen ist (Selbstbehalt), beträgt nach Anmerkung 5 zu Teil A der Düsseldorfer Tabelle monatlich 900 Euro.
Der Freund ist verpflichtet, sowohl seinem Kind als auch seiner getrennt lebenden Ehefrau, die das Kind betreut, Unterhalt zu leisten. Dabei ist nicht von Bedeutung, aus welchem Grund die Eheleute getrennt leben.
Zur Behandlung der berufsbedingten Aufwendungen empfielt sich eher ein Blick in die Leitlinien des zuständigen OLG´s. So behandeln z.B. die süddeutschen Leitlinien die berufsbedingten Aufwendungen ganz anders als das OLG Celle.
Zitat:
Der Mindestbetrag, der dem Unterhaltspflichtigen zu belassen ist (Selbstbehalt), beträgt nach Anmerkung 5 zu Teil A der Düsseldorfer Tabelle monatlich 900 Euro.
Aber nur gegenüber dem Kind. Gegenüber der Mutter ist ihm ein Selbstbehalt von 1.000,00 € zu belassen. _________________ LG Maus
Streite nie mit einem Idioten, er zieht dich auf sein Niveau und schlägt dich dann mit seiner Erfahrung.
Das OLG Zweibrücken hat in dem zitierten Urteil folgendes ausgeführt:
"Der Ausschluss des Anspruchs auf Trennungsunterhalt (§§ 1361 Abs. 3, 1579 Ziff. 6 BGB) ist auch im Hinblick auf die Wahrung der Belange der der Klägerin zur Pflege und Erziehung anvertrauten ehegemeinsamen minderjährigen Kinder gerechtfertigt. Im Rahmen der Billigkeitsprüfung nach § 1579 BGB ist stets zu klären, ob und inwieweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Berücksichtigung des Wohls der gemeinsamen Kinder grob unbillig erscheint. Eine Versagung des Unterhalts kommt danach nur in Betracht, soweit die Pflege und Erziehung der Kinder gleichwohl gesichert bleibt (Wendl/Staudigl/Gerhardt, § 4 Rdnr. 631). Es soll insbesondere der Gefahr begegnet werden, dass der betreuende Ehegatte den für die Kinder geleisteten Unterhalt teilweise für eigene Bedürfnisse verwendet. Die Belange der Kinder werden in aller Regel ausreichend gewahrt, wenn der notdürftige Unterhalt des betreuenden Elternteils gesichert wird, wobei nicht zu erwarten ist, dass sich für die Kinder besondere Nachteile ergeben, wenn sich der Ehegatte, in dessen Obhut sie leben, bei den Ausgaben für seinen Lebensbedarf auf das Notwendigste beschränken muss (BGH FamRZ 1987, 1238). Der mit der Kinderbetreuung befasste Elternteil kann - bei Eingreifen der Härteklausel - auf die Verwendung des eigenen Erwerbseinkommens, des Arbeitslosengeldes und sogar des Erziehungsgeldes - das ansonsten unterhaltsrechtlich nicht als Einkommen gilt - zum Bestreiten seines Bedarfs verwiesen werden."
Aus diesen Ausführungen lässt sich schließen, dass einer getrennt lebenden Ehefrau, die ein gemeinsames Kind betreut, ein Anspruch auf den notdürftigen Unterhalt gegen den getrennt lebenden Ehemann zusteht, wenn sie ihren Lebensbedarf nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann.
Maus hat folgendes geschrieben::
Zur Behandlung der berufsbedingten Aufwendungen empfielt sich eher ein Blick in die Leitlinien des zuständigen OLG´s. So behandeln z.B. die süddeutschen Leitlinien die berufsbedingten Aufwendungen ganz anders als das OLG Celle.
In den Süddeutschen Leitlinien ist zur Berücksichtigung berufsbedingter Aufwendungen folgendes ausgeführt:
"10.2 Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind im Rahmen des Angemessenen vom Nettoeinkommen aus unselbständiger Arbeit abzuziehen.
10.2.1 Bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte kann eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens angesetzt werden. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, so sind sie im Einzelnen darzulegen. Bei beschränkter Leistungsfähigkeit kann im Einzelfall nur mit konkreten Kosten gerechnet werden.
10.2.2 Für die notwendigen Kosten der berufsbedingten Nutzung eines Kraftfahrzeugs kann der nach den Sätzen des § 5 II Nr. 2 JVEG anzuwendende Betrag (derzeit 0,30 €) pro gefahrenen Kilometer angesetzt werden. Damit sind i.d.R. Anschaffungskosten erfasst. Bei langen Fahrtstrecken (ab ca. 30 km einfach) kann nach unten abgewichen werden (für die Mehrkilometer in der Regel 0,20 €)."
"10.2 Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind im Rahmen des angemessenen vom Nettoeinkommen aus nichtselbstständiger Arbeit abzuziehen.
10.2.1 Bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte kann von Einkünften aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens (Ziff. 10.1) angesetzt werden. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen diese Pauschale, so sind sie insgesamt im Einzelnen darzulegen.
10.2.2 Für die notwendigen Kosten der berufsbedingten Nutzung eines Kraftfahrzeugs kann der nach den Sätzen des § 5 II Satz 1 Nr. 2 JVEG anzuwendende Betrag (derzeit 0,30 € pro gefahrenen Kilometer) angesetzt werden. Damit sind i.d.R. auch Anschaffungskosten erfasst. Werden die Raten für einen zur Anschaffung aufgenommenen Kredit berücksichtigt, so verringern sich die anrechnungsfähigen km-Kosten."
Die Ausführungen unterscheiden sich nur unwesentlich voneinander.
Die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der verschiedenen Oberlandesgerichte sind hier zu finden.
dies ist die geltende Rechtsauffassung, sicher.
Aber diese kann nur Bestand haben, wenn der Vater das gleiche Recht hat, die Kinder zu betreuen, wie die Mutter.
Das heißt in vorliegendem Fall: entweder einigt man sich auf eine 50/50%-Regelung, d.h. Mutter und Vater teilen sich die Kinderbetreuung hälftig und gehen hälftig arbeiten, während in der restlichen Zeit eine Kita/KiGa/Krabbelgruppe für die Kindesbetreuung eintritt, oder der Vater hat das gleiche Recht, und ich meine FAKTISCH, nicht nur formal, das Kind zu sich zu nehmen, und es während seiner Arbeitszeit anderweitig betreuen zu lassen, wie de Mutter. Zu prüfen wäre dann die bessere Eignung (was sicher nicht die optimale Lösung wäre, gegenüber gleichberechtigter Betreuung durch beide).
Dies ist jedoch durch die faktischer Mutterpräferenz deutscher Gerichte, seit mindestens 70 Jahren und länger, NICHT gegeben - und wird auch keinesfalls durch das bis heute sowohl im Umfang wie auch in der Durchsetzungsfähigkeit lächerliche Umgangsrecht kompensiert werden kann.
Und für diese Gleichberechtigung im besten Sinne des Wortes gilt es zu kämpfen, unter Berufung auf das Grundgesetz Art. 6 !
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 14.01.09, 23:43 Titel: Re: Einrede
hans1961 hat folgendes geschrieben::
Aber diese kann nur Bestand haben, wenn der Vater das gleiche Recht hat, die Kinder zu betreuen, wie die Mutter.
Das heißt in vorliegendem Fall: entweder einigt man sich auf eine 50/50%-Regelung, d.h. Mutter und Vater teilen sich die Kinderbetreuung hälftig und gehen hälftig arbeiten, während in der restlichen Zeit eine Kita/KiGa/Krabbelgruppe für die Kindesbetreuung eintritt, oder der Vater hat das gleiche Recht, und ich meine FAKTISCH, nicht nur formal, das Kind zu sich zu nehmen, und es während seiner Arbeitszeit anderweitig betreuen zu lassen, wie de Mutter. Zu prüfen wäre dann die bessere Eignung (was sicher nicht die optimale Lösung wäre, gegenüber gleichberechtigter Betreuung durch beide).
Getrennt lebende Eltern können miteinander vereinbaren, welcher Elternteil die Kinder betreuen soll. Sie können auch vereinbaren, dass jeder Elternteil die Kinder während einer bestimmten Zeit betreuen soll. Die Frage ist nur, was geschehen soll , wenn die Eltern sich nicht einig werden. Dann muss jemand Anderes eine Entscheidung treffen. Nach der geltenden Rechtsordnung ist das Familiengericht zur Entscheidung berufen. Vor seiner Entscheidung prüft das Gericht, beraten durch das Jugendamt, auch, welcher Elternteil zur Betreuung der Kinder besser geeignet ist.
danke erstmal für die Antworten obwohl ich dieses juristische teilweise nicht verstehe. Mein Freund zahlt für seinen Sohn, er liebt Ihn überalles, da ist das selbstverständlich. Er leidet wie ein Hund das er Ihn nur am Wochenende sehen kann. Aber das er für sie soviel zahlen muß verstehe ich nicht. Er hat sich jeden Tag den Arsch aufgerissen um den beiden ein schönes Leben zu ermöglichen, hat von Morgens bis Abends gearbeitet, sie betrügt Ihn in Ihrer gemeinsamen Wohnung während der Sohn im Kinderzimmer ist, bescheißt Ihn wochenlang, haut dann mit dem Jungen einfach ab zu Ihren Eltern und sagt jetzt sie will ne Wohnung und er muß zahlen?
"Dabei ist nicht von Bedeutung, aus welchem Grund die Eheleute getrennt leben."
Warum ist das so? Das verstehe ich nicht. Es kann doch nicht sein das eine Frau sich alles erlauben darf und der Mann ist immer der Dumme. Sie bekommt die Wohnung bezaht, Strom, Wasser und hat noch Unterhalt zum shoppen (sie braucht ja nicht zu arbeiten) kann sich mit Ihrem Lover schöne Stunden in der Wohnung machen und mein Freund wird auf 900 Euro runtergekürzt, muß Unmengen an Geld für Sprit ausgeben und vom Rest seinen Lebensunterhalt bestreiten? In einem kleinen Appartment wohnen während sie ne Wohnung hat und er kann sich nicht mal am Wochenende ne Currywurst leisten. Sorry, das kann doch nicht richtig sein. Sie hat Ihn verarscht, nicht umgekehrt. Und als Belohnung kriegt sie jetzt ein schönes Leben und er ist am Arsch? Toll Rechtsprechung, im Namen des Volkes? Wohl eher im Namen der Frauen. Sorry, aber das ist eine Ungerechtigkeit. Am Besten niemal heiraten und eine Familie gründen, Frauen haben einen Freifahrtsschein zum betrügen und wir sind immer die Doofen. Ich glaubs nicht, naja trotzdem danke für die Antworten. Aber da kann man sich als Mann ja auch direkt nen Strick nehmen. (jetzt nicht wörtlich nehmen)
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 15.01.09, 14:36 Titel:
Franz Königs hat folgendes geschrieben::
Der Freund ist verpflichtet, sowohl seinem Kind als auch seiner getrennt lebenden Ehefrau, die das Kind betreut, Unterhalt zu leisten. Dabei ist nicht von Bedeutung, aus welchem Grund die Eheleute getrennt leben.
Die Aussage, es sei nicht von Bedeutung, aus welchem Grund die Eheleute getrennt leben, trifft nicht zu. Ich habe mich leider geirrt.
Welche Bedeutung es für den Unterhaltsanspruch einer getrennt lebenden Ehefrau hat, wenn sie ein intimes Verhältnis zu einem Dritten aufgenommen hat, während sie noch mit ihrem Ehemann zusammenwohnte, lässt sich dem von Maus angeführten Urteil des OLG Zweibrücken entnehmen.
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