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wird das nachlassgericht von sich aus tätig?

 
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burka
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.12.2008
Beiträge: 83

BeitragVerfasst am: 08.01.09, 15:33    Titel: wird das nachlassgericht von sich aus tätig? Antworten mit Zitat

Kann das sein, dass das Nachlassgericht drei Monate nach dem Tode keine Nachlasssache finden kann?

Ich habe angefragt, um Informationen hinsichtlich des Nachlassverzeichnisses (des Inventars) zu erhalten. Antwort: Uns ist keine derartige Nachlasssache bekannt.

Wie kann das sein?

Bitte helft mir. Ich bin völlig ratlos und verstehe gar nichts mehr.
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Franz Königs
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 08.01.09, 17:15    Titel: Antworten mit Zitat

Ein Nachlassgericht wird nur selten von sich aus tätig, z.B. bei der Eröffnung eines Testaments, das sich in amtlicher Verwahrung befindet. Nur in wenigen Ländern, z.B. in Baden-Württemberg und Bayern, ist durch Landesrecht den Nachlassgerichten die Erbenermittlung übertragen.

Es ist deshalb nichts Besonderes, dass bei einem Nachlassgericht nach dem Tod einer Person keine Nachlasssache vorhanden ist.
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burka
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.12.2008
Beiträge: 83

BeitragVerfasst am: 11.01.09, 11:25    Titel: Antworten mit Zitat

Danke, Franz Königs!

Aber ich verstehe ehrlich gesagt nun nicht viel mehr.

Wie wird denn objektiv festgestellt, was der Erblasser überhaupt besaß?

Wie wird sichergestellt, dass das Finanzamt seinen Teil bekommt?

Ich dachte, für beide Vorgänge sei das Nachlassgericht zuständig? Und das reicht sozusagen das den Erben zustehende Geld weiter, nachdem der Staat seinen Teil bekommen hat?

Kann man erben ohne Nachlassgericht?

Wenn ja, wie geht das? Und wer stellt dabei sicher, dass niemand übervorteilt wird?
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Franz Königs
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 11.01.09, 12:18    Titel: Antworten mit Zitat

Mit dem Tode einer Person geht deren Vermögen als Ganzes - quasi automatisch - auf deren Erben über (§ 1922 Abs. 1 BGB).

Festzustellen, was der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes besaß, ist Sache des oder der Erben. Es gibt meines Wissens keine öffentliche Stelle, die diese Aufgabe zu erfüllen hätte.

Der oder die Erben sind verpflichtet, dem Finanzamt nach bestem Wissen anzuzeigen, was er oder sie geerbt haben. Der oder die Erben haben alsdann die vom Finanzamt festgesetzte Erbschaftsteuer zu entrichten.
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CruNCC
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 01.01.2007
Beiträge: 2239
Wohnort: Baden-Württemberg

BeitragVerfasst am: 11.01.09, 15:38    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Ich dachte, für beide Vorgänge sei das Nachlassgericht zuständig? Und das reicht sozusagen das den Erben zustehende Geld weiter, nachdem der Staat seinen Teil bekommen hat?

Nein, das ist nicht Aufgabe des Nachlassgerichts.

Zitat:
Kann man erben ohne Nachlassgericht?

Ja, das NG hat damit nichts zu tun.

Zitat:
Wenn ja, wie geht das?

Man erbt ggf. "automatisch".

Zitat:
Und wer stellt dabei sicher, dass niemand übervorteilt wird?

Das überprüft niemand und ist Sache der Erben.

Die Auseinandersetzung ist im übrigen ebenfalls Sache der Erben.
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burka
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Anmeldungsdatum: 05.12.2008
Beiträge: 83

BeitragVerfasst am: 11.01.09, 18:39    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Franz Königs und CruNCC,

danke Euch!

Das heisst also, wenn einer der Erben Zugang zu allen Konten hat, wegen betreuenden Tätigkeiten vor dem Tod des Erblassers, dann braucht er gar keinen Erbschein und auch kein Nachlassgericht.

Und wenn die anderen Erben ihm nicht glauben, was an Vermögen da gewesen sein soll, dann bleibt ihnen der Weg zum Nachlassgericht.

Was für eine Rolle haben Notare dabei? Denn in unserem Falle ist es so, dass der eine Erbe, der offenbar Zugang zu allem hat und daher kein brennendes Interesse an einem Erbschein, dass der ständig von seinem Notar redet, und was er dort wie regeln lassen will.
Wie hat man das zu verstehen: Der Notar formuliert ihm seinen Vorschlag für die Auflösung der Erbengemeinschaft.
Richtig?

Der Notar arbeitet ja sicherlich nicht umsonst, und war nun über Monate tätig, sich öfter ändernde Vorstellungen in Formulierungen zu kleiden. Ist es rechtens, diese Kosten aus dem Nachlass zu bestreiten?
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CruNCC
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 01.01.2007
Beiträge: 2239
Wohnort: Baden-Württemberg

BeitragVerfasst am: 11.01.09, 18:56    Titel: Antworten mit Zitat

burka hat folgendes geschrieben::
Hallo Franz Königs und CruNCC,

danke Euch!

Das heisst also, wenn einer der Erben Zugang zu allen Konten hat, wegen betreuenden Tätigkeiten vor dem Tod des Erblassers, dann braucht er gar keinen Erbschein und auch kein Nachlassgericht.

So ist es. Wenn der Erbe über eine Vollmacht über den Tod hinaus verfügt, gilt diese auch weiterhin.

Die Erben können die Vollmacht aber jederzeit widerrufen!

Zitat:
Und wenn die anderen Erben ihm nicht glauben, was an Vermögen da gewesen sein soll, dann bleibt ihnen der Weg zum Nachlassgericht.

Nein, das NG hat damit nichts zu tun.

Zitat:
Was für eine Rolle haben Notare dabei? Denn in unserem Falle ist es so, dass der eine Erbe, der offenbar Zugang zu allem hat und daher kein brennendes Interesse an einem Erbschein, dass der ständig von seinem Notar redet, und was er dort wie regeln lassen will.

Ein Notar kann Beurkundungen vornehmen.

Zitat:
Wie hat man das zu verstehen: Der Notar formuliert ihm seinen Vorschlag für die Auflösung der Erbengemeinschaft.
Richtig?

Die Erbengemeinschaft kann auseinandergesetzt (also aufgeteilt) werden.
Das könnte durch den Notar beurkundet werden.
Im übrigen ist ein Notar im Gegensatz zum Rechtsanwalt unparteiisch.

Zitat:
Der Notar arbeitet ja sicherlich nicht umsonst, und war nun über Monate tätig, sich öfter ändernde Vorstellungen in Formulierungen zu kleiden. Ist es rechtens, diese Kosten aus dem Nachlass zu bestreiten?

Ja. Die Kosten des Notars werden nach der Kostenordnung berechnet.
Egal wieviele Änderungen es gegeben hat, dies kostet nichts extra!
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burka
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.12.2008
Beiträge: 83

BeitragVerfasst am: 15.01.09, 15:19    Titel: Antworten mit Zitat

hallo CruNCC,

danke hierfür
Zitat:
Die Erben können die Vollmacht aber jederzeit widerrufen!


Reicht es wenn ein Erbe / Mitglied der Erbengemeinschaft gegen das Weiterbestehen der Bankvollmacht ist, oder muss Einigkeit zwischen ihnen herrschen?

Danke im Voraus!

Und ich bin und bleibe ein Reservoir von Unverstandenem in diesem Dschungel! Verlegen
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CruNCC
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 01.01.2007
Beiträge: 2239
Wohnort: Baden-Württemberg

BeitragVerfasst am: 16.01.09, 13:07    Titel: Antworten mit Zitat

Das sollte bei der Bank erfragt werden - m.W. genügt es, wenn die Vollmacht von einem Erben widerrufen wurde..
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