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Renovierung bei Auszug

 
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AXNMAN
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.02.2006
Beiträge: 20

BeitragVerfasst am: 14.01.09, 19:42    Titel: Renovierung bei Auszug Antworten mit Zitat

Guten Abend allerseits!

Ich habe Fragen zu folgendem Sachverhalt:

Ein Mieter hat sein Mietverhältnis mit dem Vermieter gekündigt. Das Mietverhältnis dauerte 3 Jahre und 9,5 Monate. Der Mietvertrag wurde in Form eines Formularmietvertrages geschlossen.

Der Mieter hat die Wohnung weiß gestrichen, aber nicht unbedingt renoviert übernommen.
Der Mieter hat 2 Wände farbig gestrichen (eine dunkelrot, eine hellbeige).

Im Mietvertrag finden sich die üblichen Klauseln zu Schönheitsreparaturen niedergelegt. Dort heißt es:
"Diese Arbeiten sind, soweit erforderlich, mindestens aber in folgendem zeitichem Abstand fachgerecht auszuführen:
... Küchen, Bäder, Toilette drei Jahre, bei Wohnräumen, Schlafräumen, Dielen, Fluren... fünf Jahre, ansonsten sieben Jahre...


Unter sonstigen Vereinbarungen findet sich folgendes:
Bei Auszug muss der Mieter keine Schönheitsreparaturen erledigen, wenn er die Wände weiß... zurückgibt. Im übrigen gilt §XY (die vorbenannten Klauseln) des Mietvertrages.

Der Vermieter verlangt nun vom Mieter, die farbig gestrichenen Wände neu zu tapezieren und weiß zu streichen. Desweiteren liegt eine eMail vom Vermieter vor, dass er "Abstoßungen" des Bodenlackes (lackierter Holzboden), die teilweise vorliegen, selbst ausbessert.

Frage:
Was genau muss der Mieter tatsächlich bei Auszug tun?

Vielen Dank für hilfreiche Antworten.
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Strider
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 14.01.09, 19:48    Titel: Antworten mit Zitat

Die Klausel könnte unwirksam sein, das heisst der Mieter müsste nichts machen. Da er aber die Wände mit einen besonderen Farbton gestrichen hat, kann es sein das unabhängig davon der VM einen Rückbauanspruch hat. Diesen hat er wenn der Mieter zu "krasse" Farben verwendet hat. Was alles darunter fällt ist allerdings nicht definiert und muss von einen Gericht im Einzelfall entschieden werden.
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AXNMAN
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.02.2006
Beiträge: 20

BeitragVerfasst am: 14.01.09, 19:54    Titel: Antworten mit Zitat

Sprich:

Wenn der Mieter die beiden farbigen Wände einfach weiß streicht, muss er nichts weiter machen? Nicht Küche und Bad oder sonstiges (gemäß Zeitplänen für die Schönheitsreparaturen) renovieren? Wie sieht es mit dem Boden aus. Dafür liegt ja die entsprechende eMail des Vermieters vor…

Aber DAnke schon mal. Weitere Hinweise jemand?
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pcwilli
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.01.2006
Beiträge: 4139
Wohnort: Hattingen

BeitragVerfasst am: 14.01.09, 20:01    Titel: Antworten mit Zitat

Im Grunde ist es egal wie der Mieter die Wohnung übernimmt.
Nur wird diese renoviert angeboten muss diese auch renoviert sein.
Ansonsten ist der Vermieter nicht verpflichtet diese vor Einzug zu renovieren.

Dunkelrot würde unter der Rubrik "Grelle Farbtöne " fallen und wäre somit Rückbau pflichtig.

Ich würde nicht viel Trara machen und den Vermieter fragen was er neu gestrichen haben will, also eine Abnahme mit Ansage was er gestrichen haben will und somit habe ich keinen Ärger.

Da der Mieter zu 99,99 % die Rote Wand streichen muss kommt es auf einen Eimer Farbe mehr oder weniger nicht an, aber man hat es leichter wie vor Gericht. Winken

Da in der Schönheitsreparaturklausel nicht auf den tatsächlichen Zustand der Wohnung eingegangen wird denke ich mal das die Reovierungsklausel unwirksam ist.

Eine direkte und treffende Antwort kann hier nur ein Rechtsanwalt für Mietrecht geben da wir hier es nicht dürfen.

Gruß
pcwilli
_________________
Zerstreutheit ist ein Zeichen von Klugheit und Güte. Dumme und boshafte Menschen sind immer geistesgegenwärtig. (Zitat von Charles Joseph Fürst von Ligne)
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