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Demonstration mit Kopfschuss

 
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Abrazo
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Anmeldungsdatum: 30.05.2005
Beiträge: 5941
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 14.01.09, 12:49    Titel: Demonstration mit Kopfschuss Antworten mit Zitat

ein fiktiver Fall mit präventiver Zielsetzung:

Aland und Beland sind sich in tiefer Feindschaft ergeben.
In Celand lebt Heiner, und Heiner ist entschiedener Parteigänger von Aland.
Leider ist es so, dass die meisten Celänder meinen, dass Aland so einiges vorzuwerfen sei, und während Pro-Belanddemonstrationen relativ großen Zuspruch finden, finden Pro-Alanddemonstrationen nicht die erwünschte Resonanz.
Heiner ärgert das gewaltig.
Bei der nächsten angekündigten Pro-Beland-Demonstratio beschließt er, da gehe ich hin und knöpfe mir die Demonstranten mal vor. Steckt sich allerdings zur Sicherheit einen Revolver in die Tasche.
Während nun die Pro-Beländer demonstrieren, stellt sich Heiner auf die Straße, wedelt mit Alands Flagge und beschimpft die Demonstranten, sie seien doch allesamt Verbrecher oder Idioten. Woraufhin ein ganzer Haufen Pro-Beländer wütend auf Heiner zukommt, um ihn nach allen Kräften gründlich zu vermöbeln. Daraufhin zieht Heiner seinen Revolver und verpasst Klaus einen Kopfschuss.
Klaus hat Glück; er überlebt.

Klaus nimmt sich nen Anwalt, und der erklärt, seine Partei werde sich der öffentlichen Klage als Nebenkläger anschließen. Er plädiert schon mal auf versuchten Mord, dolus evantualis. Meint, als Heiner sich die Waffe eingesteckt habe, sei er schon mal davon ausgegangen, dass er sie in der Situation, in die er sich vorsätzlich begeben habe, gebrauchen könne und habe die Tötung eines Menschen dabei billigend in Kauf genommen. Von Tötungshemmungen könne man dabei angesichts seiner bisherigen politischen Tiraden nicht ausgehen.
Als Mordmerkmal erkennt er Mordlust, denn er habe oft genug erklärt, das beste sei, man bringe die feindseligen Beländer bei Gelegenheit alle um die Ecke; niedrige Beweggründe, denn zu der Demonstration sei er einzig und allein gegangen, um Gewalt zu provozieren um entsprechend reagieren zu können; Heimtücke, denn mit Schusswaffen zu einer Demonstration zu gehen sei verboten, damit könne kein Demonstrationsteilnehmer, zumal angesichts der Polizeikontrollen ihnen gegenüber, rechnen.

Heiner meint, das sei schon Rechtsbruch, Klaus' Anwalt überhaupt als Nebenkläger zuzulassen, er, Klaus, sei ein friedlicher Mensch und gesetzestreuer Bürger, der sich lediglich notgewehrt habe und sich allenfalls nach dem Waffengesetz strafbar gemacht habe, welches nicht im Katalog Nebenklage stehe; wobei ja wohl die Umstände gezeigt hätten, dass hier die Mitnahme einer Waffe durchaus vernünftig gewesen sei, denn hätte er die nicht gehabt, wer weiß, ob er mit dem Leben davon gekommen wäre.

Wer hilft dem Staatsanwalt bei der Klage?
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Grüße,
Abrazo
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Redfox
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 14.01.09, 13:45    Titel: Re: Demonstration mit Kopfschuss Antworten mit Zitat

Abrazo hat folgendes geschrieben::
Wer hilft dem Staatsanwalt bei der Klage?


Der Anwalt von Klaus?

Außerdem ist der Fall irreal. Die Polizei hätte Heiner sofort die Flagge weggenommen und ihm Platzverweis erteilt.

Siehe dazu diesen realen Fall --> www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,601058,00.html
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carn
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Anmeldungsdatum: 15.02.2006
Beiträge: 2872

BeitragVerfasst am: 14.01.09, 14:54    Titel: Re: Demonstration mit Kopfschuss Antworten mit Zitat

Abrazo hat folgendes geschrieben::


Wer hilft dem Staatsanwalt bei der Klage?


Je nachdem was Heiner gebruellt hat §130, geeignet den oeffentlichen Frieden zu stoeren wars offensichtlich und die Absicht hatte Heiner, ob seine Beleidigungen Wuerdeverletzend oder Hassaufstachelnd waren, haengt vondem gesagten ab.

Auf jeden Fall §185 Beleidigung.

Mord duerfte es nicht sein, da "Steckt sich allerdings zur Sicherheit einen Revolver in die Tasche. ", wenn es denn sich so aus den Beweisen ergibt, bedeutet, dass heiner nicht mit der Absicht hinging jemanden zu toeten.

Aber ich glaube Totschlag koennte gehen und zwar folgendermassen:
Die Beleidigungen stellten eine Straftat dar. Einziges Mittel fuer die Beleidigten den rechtswiedrigen Angriff auf ihre Peron zu beenden war Heiner ein paar aufs Maul zu hauen, damit dieser Ruhe gibt. Somit war das auf Heiner zugehen und androhen von Schlaegen durch Notwehr gedeckt. Deswegen war dieses kein rechtswiederiger Angriff auf Heiner, somit gab er die Schuesse nicht in einer Notwehrsituation ab.

Das Argument, dass Heiner doch nicht wissen konnte, ob die ihn jetzt zum still sein oder endgueltig zum Schweigen bringen wollten, koennteman damit begegnen, dass Heiner erstmal mit den Beleidigungen haette aufhoeren und sich ein wenig entfernen muessen. Denn damit haetten er denrechtswidrigen Angriff beendet.
Haetten sie ihm anschliessend noch nachgesetzt, haette er in Notwehr von der Waffe Gebrauch machen duerfen.


Mord ist es damit noch immer nicht, aber Totschlag koennte reichen, wenn sich der Richter dieser Konsturktion anschliesst.
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KurzDa
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Anmeldungsdatum: 16.10.2006
Beiträge: 3304
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 14.01.09, 15:11    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Wer hilft dem Staatsanwalt bei der Klage?
Da ich ja glaube, dass der das selber hinbekommt, nur kurz:

Ich sehe eine Strafbarkeit des Heiner wegen § 212, 25 I, 22 StGB bzgl. versuchten Totschlags. Dabei habe ich freilich § 32 StGB (Notwehr geprüft) und wegen Notwehrprovokation abgelehnt. Mangels Notwehr kam auch kein Notwehrexzess bei der Schuld in Frage.

Grüße
KurzDa
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carn
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Anmeldungsdatum: 15.02.2006
Beiträge: 2872

BeitragVerfasst am: 14.01.09, 15:24    Titel: Antworten mit Zitat

KurzDa hat folgendes geschrieben::
Dabei habe ich freilich § 32 StGB (Notwehr geprüft) und wegen Notwehrprovokation abgelehnt. Mangels Notwehr kam auch kein Notwehrexzess bei der Schuld in Frage.

Grüße
KurzDa


Warum entfaellt das Recht zur Notwehr, wenn man durch sein Verhalten den Angriff provoziert?

Angenommen einer der Demonstranten haette ebenfalls eine Waffe dabei und wuerde sie aufgrund der Beleidigungen gegen Heiner richten. Heiner hat mit seinen Beleidigungen diese Handlung provoziert. So hat er das wohl nicht beabsichtigt, aber er hat beim Gang zur Demo im Originalbeispiel auch nicht beabsichtigt von verdroschen zu werden. Warum sollte er sich gegen den Angriff nicht mehr wehren duerfen?
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gotto
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Anmeldungsdatum: 28.03.2007
Beiträge: 1802
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 14.01.09, 16:11    Titel: Antworten mit Zitat

Zur Notwehprovokation:

http://www.studkom.de/stgb/at/13-37/nwprov.shtml

http://www.jura-schemata.de/notwehrprovokation.htm

http://de.wikipedia.org/wiki/Notwehr#Notwehrprovokation

http://www.justizportal.niedersachsen.de/master/C6393317_N5642693_L20_D0_I3749483
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carn
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Anmeldungsdatum: 15.02.2006
Beiträge: 2872

BeitragVerfasst am: 14.01.09, 16:23    Titel: Antworten mit Zitat

gotto hat folgendes geschrieben::

http://www.justizportal.niedersachsen.de/master/C6393317_N5642693_L20_D0_I3749483


"Notwehrprovokation
Von einer Notwehrprovokation spricht man, wenn dem Handelnden eigentlich das Recht der Notwehr zusteht, er aber den Angriff auf seine Rechtsgüter zuvor provoziert hat, um in Notwehr handeln zu können (Bsp.: Der Täter beleidigt sein Gegenüber in der Erwartung, dass dieser ihn aufgrund der Beleidigung körperlich angreift. Der Täter will für diesen Fall zur Abwehr des Angriffs mit einem bereit gehaltenen Messer zustechen.)"

Das geschilderte Beispiel wirkt aber eher so, als ob Heiner nicht provoziert, um in Notwehr schiessen zu koennen, die Waffe nimmt er ja nur zur Sicherheit mit.

Es stellt sich also die Frage, mit welche Absicht Heiner provoziert.
Tat er das in der Absicht anschliessend aus Notwehr heraus handeln zu koennen oder tat er es aus anderen Gruenden?
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gotto
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Anmeldungsdatum: 28.03.2007
Beiträge: 1802
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 14.01.09, 16:26    Titel: Antworten mit Zitat

carn hat folgendes geschrieben::

Es stellt sich also die Frage, mit welche Absicht Heiner provoziert.
Tat er das in der Absicht anschliessend aus Notwehr heraus handeln zu koennen oder tat er es aus anderen Gruenden?


KurzDa hät offensichtlich Variante eins für gegeben...

... ich habe da so meine Zweifel. Aus dem Sachverhalt geht m.E. nicht hervor, dass es sich um eine Notwehrprovokation handelt...
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KurzDa
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Anmeldungsdatum: 16.10.2006
Beiträge: 3304
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 14.01.09, 16:55    Titel: Antworten mit Zitat

Freilich kann man das auch anders sehen. Für mich ergibt sich aber aus
Zitat:
Woraufhin ein ganzer Haufen Pro-Beländer wütend auf Heiner zukommt, um ihn nach allen Kräften gründlich zu vermöbeln.
, dass der Angriff erst bevorstand, was freilich eine Notwehrhandlung nicht ausschließt. Wenn dann der Angegriffene sofort zum Kopfschuss ansetzt, könnte man schon davon ausgehen, dass er diese Vorgehensweise geplant hat.

Grüße
KurzDa
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Abrazo
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Anmeldungsdatum: 30.05.2005
Beiträge: 5941
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 15.01.09, 00:20    Titel: Antworten mit Zitat

Ich denke, erst einmal müssen wir die Beleidigung aus der Sache heraus nehmen. Das irritiert nur. Die Provokation setzt ja auch keine Beleidigung in dem Sinne voraus, dass die Demonstrationsteilnehmer oder einzelne Demonstranten persönlich beleidigt werden. Man sollte hier nicht dem Urbild des wilden Mannes anhängen, der ausrastet, wenn man seine Schwester eine Hure nennt.

Ich würde hier eher § 125 StGB heran ziehen: Landfriedensbruch. Abs. 1, Satz 2, zweiter Halbsatz:
Zitat:
oder wer auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre Bereitschaft zu solchen (d.h. Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen oder Bedrohung von Menschen mit einer Gewalttätigkeit) Handlungen zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft ..

Rechtswidrige Handlung.

Es muss jedem vernünftigen Menschen klar sein, dass er durch bestimmte Provokationen eine Menschenmenge zur Gewalttätigkeit provozieren kann. § 125 StGB wird gewohnheitsmäßig immer auf den eigenen Einpeitscher bezogen. Aber das steht im Gesetzestext nicht drin. Der ist da neutral. Landfriedensbruch kann danach ohne weiteres auch der Gegner einer Demonstration begehen, wenn er wissentlich und willentlich die Demonstranten zu Gewalttätigkeiten provoziert.

Heiner hätte es ohne weiteres vermeiden können, zu dieser Demonstration zu gehen. Er hätte paar Stunden später eine Gegendemonstration organisieren können oder vor dem Rathaus sich auf eine Kiste stellen und genau die gleiche Rede halten können, ohne dass irgendwer sich darauf hätte berufen können, er sei ja provoziert worden, wenn er Heiner verprügelt hätte.

Aber in dieser Situation sieht die Sache m.E. doch anders aus. Also: die Menschenmenge als Kriterium für den Fall nicht übersehen.

Dann sieht die Sache m.E. so aus, dass Heiner Landfriedensbruch begeht, indem er durch seine Rede und durch sein Tun eine Menschenmenge wissentlich und also willentlich zu Gewalttätigkeiten provoziert. Zu Gewalttätigkeiten gegen Heiner selbst. Worauf Heiner ja durchaus vorbereitet ist: dafür hat er sich ja den Revolver eingesteckt.

Wenn ich nun den Studienkommentar hinzu ziehe, so scheint mir doch unter dem Punkt "Absichtsprovokation" dies voll zuzutreffen:
Zitat:
3. Ansicht (wohl hM): Die Rechtfertigung steht immer unter den zwei Prinzipien des Individualrechtsschutzes und des Rechtsordnungsschutzes. Zwar ist in den Fällen der Absichtsprovokation der Individualrechtsschutz anzunehmen, aber die Rechtsordnung wird in diesen Fällen nicht auch geschützt, sondern zum Individualrechtschutz mißbraucht. Deshalb scheidet ein Notwehrrecht aus.


Und nun wäre imho der dolus eventualis zu prüfen.
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Abrazo
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Anmeldungsdatum: 30.05.2005
Beiträge: 5941
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BeitragVerfasst am: 15.01.09, 00:42    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Außerdem ist der Fall irreal. Die Polizei hätte Heiner sofort die Flagge weggenommen und ihm Platzverweis erteilt.

Wenn sie den Heiner rechtzeitig erwischt hätte, gewiss.

Ich will mal von den speziellen Situationen runter auf die allgemeinen.
Bei der Gegendemonstration zum Anti-Islam-Kongress in Köln ist folgendes passiert:
ein paar - ich weiß nicht, wie viele, aber wohl mehr als drei - ProKöln Anhänger machten sich samt Fotografen auf, zum Heumarkt zu marschieren, der durch etliche Tausende Demonstranten vollständig abgeriegelt war. Irgendwie kamen sie in die Menge auch herein, fielen aber offenbar durch ihr Verhalten auf. Es entspann sich ein Wortgefecht, in dessen Folge es auch zu einigen kleineren Blessuren kam; kleinere, denn die Leute wurden ausführlich auf ProKölns Webseite gezeigt; den Fotografen hatten sie ja nicht umsonst mit. Ob allerdings das Veilchen auf dem Auge der Frau echt war, möchte ich nicht beschwören. Die überall in der Menge friedlich verteilten Bullen (also Polizisten in schwerer Kampfmontur) merkten die Sache schnell, griffen die ProKöln Leute heraus und führten sie über den Rand der Demonstration. Klar, dass die dann im Netz groß tönten, die Polizei habe einen grundgesetzwidrigen Angriff auf Demonstrationsrecht und Meinungsfreiheit veranstaltet.

Nun waren die natürlich tunlichst an einer Stelle in die Demonstration hinein gegangen, wo ihnen nicht allzu viel passieren konnte, nämlich da, wo sich der große Haufen friedlicher, seriöser Bürger aufhielt, Mandatsträger, Gewerkschafter, Kirchenleute usw., da muss man nicht, wie beim Jungvolk, damit rechnen, mit Fußtritten und Flaschen bedacht zu werden, wenn man sie provoziert. Nichts desto trotz ist die Frage: wat machen die da?

Jedes Recht kann auch missbraucht werden. Ist es denn nicht Missbrauch von Demonstrationsrecht und Meinungsfreiheit, wenn ich dieses gerade da ausüben will, wo ich genau weiß, dass sich da eine große Menge Leute zusammengefunden hat, die ich nie überzeugen kann, weil die demonstrativ genau für das Gegenteil von dem eintreten, was ich sage? Ist es überhaupt möglich, so etwas zu einem anderen Zweck zu tun als zu dem, den Frieden zu stören und Gewalttätigkeit zu provozieren?

Und wenn das der Fall ist: wie sind die fast schon berechenbaren Folgen zu bewerten - wenn eben der Heiner den Revolver zieht, den er sich schon mal vorher eingesteckt hat?
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carn
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BeitragVerfasst am: 15.01.09, 09:01    Titel: Antworten mit Zitat

Abrazo hat folgendes geschrieben::

Jedes Recht kann auch missbraucht werden. Ist es denn nicht Missbrauch von Demonstrationsrecht und Meinungsfreiheit, wenn ich dieses gerade da ausüben will, wo ich genau weiß, dass sich da eine große Menge Leute zusammengefunden hat, die ich nie überzeugen kann, weil die demonstrativ genau für das Gegenteil von dem eintreten, was ich sage? Ist es überhaupt möglich, so etwas zu einem anderen Zweck zu tun als zu dem, den Frieden zu stören und Gewalttätigkeit zu provozieren?


Nein, das ist kein missbrauch. Waere es dass, waeren auch alle Gegendemos zu Nazidemos ein Missbrauch, denn offensichtlich kann man die Nazis so nicht ueberzeugen und dass ganze fuehrt zu Gewaltaetigkeiten.

Bezueglich ihres Fallbeispiels, es wird vor Gericht darauf ankommen, wie sich die Absicht Heiners in Bezug auf das einstecken des Revolvers aufgrund der Beweise(macht er es aus Sorge um seine Person oder in der Hoffnung einem anderen zu schaden) darstellt und wie sich der genaue Ablauf, der im Abfeuern der Waffe endete, darstellt(rannte heiner weg, zielte er auf Kopf, ist er geuebter Schuetze, ...).

Wenn die Verteidigung sich dabei nur auf Heiners Aussagen zur Entlastung stuetzen kann, sieht es duester fuer Heiner aus, denn seine glaubwuerdigkeit leidet etwas unter seinem Verhalten.
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Abrazo
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BeitragVerfasst am: 15.01.09, 09:09    Titel: Antworten mit Zitat

Übrigens:

Wenn man den Landfriedensbruch ins Visier nimmt, dann klärt sich auch die Sache mit der aus dem Fenster gehängten Israel-Fahne.
Das ist m.E. eindeutig kein Landfriedensbruch.

Proteste gegen eine Demonstration aus den Häusern heraus, die sie passiert, ist m.E. eine legitime Bürgeraktion. Ob man nun eine Fahne nimmt, von oben herunter schimpft, die Jalousien schließt oder, so weit würde ich durchaus gehen, die Demonstranten mit Wasser oder Gemüse bedenkt, sind legitime bürgerliche Missfallenskundgebungen. Das haben Demonstranten zu dulden. Das folgt dem Grundsatz, dass zum Recht auf Meinungsfreiheit auch gehört, dass der, der anderer Meinung ist, die Freiheit hat zu sagen, dass er die gegnerische Meinung abscheulich findet - ob mit Worten oder mit Gesten.

Ich würde empfehlen, das auch klar zu sagen, damit keine Demonstranten auf die Idee kommen, noch mal wütend gegen solche Protestbekundungen vorzugehen.

Anders verhält es sich, wenn man unmittelbar an oder in der Demonstration die persönliche Konfrontation sucht und also den vorhersehbaren gewalttätigen Konflikt.

P.S.: dies folgt übrigens dem berüchtigten Kölner Landrecht.
Gegenüber dem Kölner Rathaus hing an einem alten Patrizierhaus stets der Kallendrisser, die Figur eines Mannes, der mit herunter gelassener Hose dem Rinnstein etwas zu geben hat. Aufgehängt einst als Bürgerprotest gegen eine Ratsentscheidung, direkt gegenüber dem Fenster des Bürgermeisters.

Das Haus brannte im Krieg völlig ab und wurde schleunigst neu aufgebaut. Nicht gerade als Schönheit. Als der Rat dies auch bekundete und Änderung verlangte, meinte der Eigentümer, der Rat könne ihm mal und hängte einen neuen Kallendrisser an die Fassade - trickreich, wie die Kölner sind, beauftragte er mit der Herstellung den berühmten Bildhauer Mataré, so dass es sich nun um ein Kunstwerk handelte, dessen Entfernung Barbarei gewesen wäre.
Lachen
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Abrazo
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Anmeldungsdatum: 30.05.2005
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BeitragVerfasst am: 15.01.09, 10:00    Titel: Antworten mit Zitat

Eine Gegendemonstration muss angemeldet werden und wird so geführt, dass eine unmittelbare Konfrontation der Demonstrationszüge vermieden wird.
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