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Verfasst am: 15.01.09, 13:15 Titel: Schaden an Wohnungstür nach Einbruch
Ich habe mal eine Frage zu einem fiktiven Fall.
Ich hoffe, das Rechtsgebiet ist richtig, ansonsten bitte verschieben.
Bei Mieter X wird eingebrochen.
Dabei wurde die Wohnungstür beschädigt.
Wer ist für die Zahlung des Schaden an Wohnungstür verantwortlich ?
Der Vermieter, ggfls. über die Wohngebäudeversicherung ?
Der Mieter, selbst oder über die Haftpflichtversicherung ?
Dass der Mieter für Schäden an der Wohnungstür haftet, die er selbst verursacht hat, ist klar, aber ob er auch für Schäden durch Dritte zahlen muß, da habe ich etwas Zweifel.
Sind meine Zweifel berechtigt ? Wer weiss genaueres ?
Den Schaden an der Tür muss der Verursacher in dem Fall der Einbrecher bezahlen. Kann dieser nicht ermittelt werden hat der VM Pech gehabt, dann wird er den Schaden selber bezahlen müssen. Wenn er eine Versicherung hat die das deckt dann zahlt die den Schaden. Der Mieter hat mit der Nummer nichts zu tun.
Wieso sollte die Hausrat des Mieters den Schaden des VMs zahlen? Zumal der Mieter ja nichtmal der Verursacher ist.
Für die Instandsetzung der Tür ist immer der VM zuständig, egal wer am Ende bezahlt. Wenn er die Tür nicht reparieren will, dann kann evtl. die Miete gemindert werden, abhängig davon wie groß der Schaden ist.
Nach dem Aufbruch meiner (gemieteten) Garage, hat meine Hausratsversicherung anstandslos den gestohlenen Motorradhelm und die Reparatur des Garagentors bezahlt...
Grüße,
Doc Schnaggls _________________ Never be afraid to try something new! Remember: Amateurs built the ark, professionals built the Titanic.
Den Schaden an der Tür muss der Verursacher in dem Fall der Einbrecher bezahlen. Kann dieser nicht ermittelt werden hat der VM Pech gehabt, dann wird er den Schaden selber bezahlen müssen. Wenn er eine Versicherung hat die das deckt dann zahlt die den Schaden. Der Mieter hat mit der Nummer nichts zu tun.
Das ist falsch.
Der VM ist nicht der Verursacher und die Beseitigung einesWhg.- Einbruchschadens ist keine Instandhaltung.
Einbruchschäden in Wohnungen sind durch die Hausratversicherer gedeckelt.
Wenn der Mieter keine Hausratvers. hat, ist er nämlich der Pechträger.
Der Vermieter ist lediglich für die Haustür verantwortlich.
Hier trägt er auch das Risiko der Einbruchschadenbeseitigung. _________________ Die Unverantwortlichkeit meiner Ausführungen finden weder im KWKG, noch in der EnEV ihre Begründung.
Als Linkshänder kann ich keine seriöse Rechtsberatung geben!
Es geht doch hier um den Schaden an der Eingangstür zur Wohnung. Das da der Mieter bzw. dessen Versicherung zuständig sein soll entzieht sich vollkommen meinen Verständnis. Allerdings Versicherungen muss man auch nicht wirklich verstehen. Wenn Sachen des Mieter demoliert wurden, klar, dann kommt dafür nur dessen Versicherung auf.
Das da der Mieter bzw. dessen Versicherung zuständig sein soll entzieht sich vollkommen meinen Verständnis.
Schade, ich finde adhoc keine aktuellen Urteile.
In der Vergangenheit wurde die Wohnungstür "als zur Wohnung zugehörig" definiert und somit auch als Hausratbestand. Das ist der Grund, warum die Hausratversicherungen auch die Kosten zur Schadensbeseitigung an der Wohnungstür übernehmen.
Der Vermieter übergibt dem Mieter die Wohnung vertragsgemäß, also i.d.R. mit einwandfreier Wohnungstür und sie obliegt damit genauso im Verantwortungsbereich des Mieters, wie z.B. seine Badezimmertür.
Ein Einbruchschaden ist demzufolge auch kein üblicher Verschleiß.
Allerdings sollen Gerichte bei unbekanntem Täter bezgl. der Kostenpflicht unterschiedlich geurteilt haben.
Vielleicht kennt da ja jemand was aktuelles.
Bei Wohneigentum sind übrigens in den meisten Teilungserklärungen die Wohnungstüren Gemeinschaftseigentum, für Instandhaltung (auch Beseitigung v. Einbruchschäden) ist jedoch der Eigentümer zuständig. _________________ Die Unverantwortlichkeit meiner Ausführungen finden weder im KWKG, noch in der EnEV ihre Begründung.
Als Linkshänder kann ich keine seriöse Rechtsberatung geben!
Auch meine Versicherung trägt so einen Schaden. Aber nur, weil das eben nun mal so vereinbart ist, nicht aber deswegen, weil die Wohnungtür irgendwie in die 'Zuständigkeit' des Mieters gehören würde. Die Tür bleibt also auch nach einem Einbruch ein Bestandteil der Mietsache, für deren ordnungsgemäße Nutzbarkeit der Vermieter gerade zu stehen hat. Wenn der Mieter dafür eine Versicherung in Anspruch nehmen kann, dann hat der Vermieter eben Glück gehabt.
Zitat:
Der Vermieter übergibt dem Mieter die Wohnung vertragsgemäß, also i.d.R. mit einwandfreier Wohnungstür und sie obliegt damit genauso im Verantwortungsbereich des Mieters, wie z.B. seine Badezimmertür.
Auch für Schäden an einer Badezimmertür haftet nur der, der sie schuldhaft verursacht (oder das Verschulden Anderer zu vertreten hat), denn es gibt auch für Gemietetes keine vereinfachenden Sonderregeln für Schadenersatzansprüche.
Auch hier hat der Vermieter das Verschulden, b.z.w. Vertretenmüssen, also erst einmal nachzuweisen, was bei einem polizeibekanntem Einbruch schwer fallen dürfte.
Bei einer Badezimmertür, die irgendwann einmal beschädigt zurück gegeben wird ohne dass der Mieter auf einen Einbrecher verweisen könnte, greift aber zunächst der Beweis des ersten Anscheins, der eben mit dem Finger erstmal auf den Mieter zeigt. _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
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