Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Verfasst am: 15.01.09, 13:47 Titel: Wann wird die Zahlung der Betriebskosten fällig und ... ?
und welche Ansprüche ergeben sich daraus ?
Nach wirksamer Zustellung der Betriebskostenabrechnung hat der Mieter 30 Tage Zeit diese zu überprüfen. Grundsätzlich hat der Mieter 12 Monate nach Zustellung Zeit seinen Einspruch geltend zu machen.
Lässt der Mieter die 30 Tagen verstreichen, wird dann die Zahlung fällig bzw. hat dann der Vermieter sofort das Anspruchsrecht ?
Ab wann befindet sich der Mieter im Verzug ?
Der Mieter reklamiert innerhalb seiner Frist die Abrechnung, befindet er sich trotzdem - da er die 30 Tage verstreichen ließ - in Verzug ?
Außerhalb der Vermieterfrist bekommt nun der Mieter eine korrigierte Fassung der Abrechnung. Muss der Mieter eine Nachzahlung leisten ? Das er einen höheren Betrag nicht nachzahlen muss, weiß ich. Wie sieht es aber in o.g. Fall aus ?
Welche Voraussetzung gelten, um eine wirksam zugestellte Betriebskostenabrechnung verfasst zu haben ? _________________ Eltern haften nicht für Ihre Kinder, sondern nur für ihr EIGENES Verhalten.
Verfasst am: 15.01.09, 17:37 Titel: Re: Wann wird die Zahlung der Betriebskosten fällig und ...
SLash hat folgendes geschrieben::
Grundsätzlich hat der Mieter 12 Monate nach Zustellung Zeit seinen Einspruch geltend zu machen.
Grundsätzlich hat der Mieter 12 Monate nach Zustellung Zeit, Einwände gegen die Betriebskostenabrechnung zu erheben.
Zitat:
Der Mieter reklamiert innerhalb seiner Frist die Abrechnung, befindet er sich trotzdem - da er die 30 Tage verstreichen ließ - in Verzug ?
Ja.
Zitat:
Außerhalb der Vermieterfrist bekommt nun der Mieter eine korrigierte Fassung der Abrechnung. Muss der Mieter eine Nachzahlung leisten ? Das er einen höheren Betrag nicht nachzahlen muss, weiß ich. Wie sieht es aber in o.g. Fall aus ?
Es kommt darauf an, ob ein inhaltlicher Fehler korrigiert wurde. Dies kann auch nach Ablauf der Frist geschehen. Lediglich ein formeller Fehler führt zur Unwirksamkeit der BK-Abrechnung. Formelle Fehler können nach Ablauf der Frist nicht mehr geheilt werden.
Verfasst am: 15.01.09, 18:49 Titel: Re: Wann wird die Zahlung der Betriebskosten fällig und ...
Frank Oseloff hat folgendes geschrieben::
Es kommt darauf an, ob ein inhaltlicher Fehler korrigiert wurde. Dies kann auch nach Ablauf der Frist geschehen. Lediglich ein formeller Fehler führt zur Unwirksamkeit der BK-Abrechnung. Formelle Fehler können nach Ablauf der Frist nicht mehr geheilt werden.
Â
Danke Frank.
Wenn also die Zahlung nach 30 Tagen fällig wird und ein inhaltlicher Fehler - auch nach der Vermieterfrist - korrigiert wird, verjährt der Anspruch des Vermieters erst nach 3 Jahren ?!
Zu diesem Fall habe ich zwei völlig unterschiedliche Aussagen von Volljuristen. _________________ Eltern haften nicht für Ihre Kinder, sondern nur für ihr EIGENES Verhalten.
Verfasst am: 15.01.09, 19:32 Titel: Re: Wann wird die Zahlung der Betriebskosten fällig und ...
SLash hat folgendes geschrieben::
Wenn also die Zahlung nach 30 Tagen fällig wird und ein inhaltlicher Fehler - auch nach der Vermieterfrist - korrigiert wird, verjährt der Anspruch des Vermieters erst nach 3 Jahren ?
Ja.
Die Einrede hemmt jedoch die Frist und wenn ich das richtig verstanden habe läuft das so ab:
VM stellt Forderung aus einer BK-Abrechnung in 2008. Verjährt wäre diese Forderung am 01.01.2012. Mieter ehebt Einwände gegen diese Forderung.
Die -inhaltlich- korrigierte BK-Abrechnung erreicht den Mieter in 2009. Es entsteht eine neue Forderung, die zum 01.01.2013 verjährt.
Verfasst am: 15.01.09, 20:23 Titel: Re: Wann wird die Zahlung der Betriebskosten fällig und ...
Frank Oseloff hat folgendes geschrieben::
SLash hat folgendes geschrieben::
Wenn also die Zahlung nach 30 Tagen fällig wird und ein inhaltlicher Fehler - auch nach der Vermieterfrist - korrigiert wird, verjährt der Anspruch des Vermieters erst nach 3 Jahren ?
Ja.
Die Einrede hemmt jedoch die Frist und wenn ich das richtig verstanden habe läuft das so ab:
VM stellt Forderung aus einer BK-Abrechnung in 2008. Verjährt wäre diese Forderung am 01.01.2012. Mieter ehebt Einwände gegen diese Forderung.
Die -inhaltlich- korrigierte BK-Abrechnung erreicht den Mieter in 2009. Es entsteht eine neue Forderung, die zum 01.01.2013 verjährt.
Â
So sehe ich das auch. Schade, dass hier (nicht die gegnerischen) Anwälte zu völlig unterschiedlichen Aussagen kommen.
Was sagst du zu der folgenden Aussage eines Dozenten für Mietrecht:
Ist die Betriebskostenabrechnung inhaltlich falsch, also kann z.B. der Mieter nicht mit einfachen Mitteln nachrechnen wie hoch der Beitrag ist, so gilt diese BKA als unwirksam zugestellt. Immer vorausgesetzt der Mieter hat Einwände außerhalb der 30 Tage geltend gemacht. Das heißt, kein Anspruch und somit auch keine Verjährung nach 3 Jahren.
Nach meiner Meinung müssten sich allerdings auf jeden Fall ein Anspruch auf die nicht strittigen Teile der BKA ergeben und diese würde sehr wohl erst nach 3 Jahren verjähren, oder ?
Nun hängt es daran, wie man eine wirksame BKA zustellt... _________________ Eltern haften nicht für Ihre Kinder, sondern nur für ihr EIGENES Verhalten.
Verfasst am: 16.01.09, 05:52 Titel: Re: Wann wird die Zahlung der Betriebskosten fällig und ...
SLash hat folgendes geschrieben::
Was sagst du zu der folgenden Aussage eines Dozenten für Mietrecht:
Ist die Betriebskostenabrechnung inhaltlich falsch, also kann z.B. der Mieter nicht mit einfachen Mitteln nachrechnen wie hoch der Beitrag ist, so gilt diese BKA als unwirksam zugestellt.
Wenn er damit zum Ausdruck bringen will, daß die BK-Abrechnung für den Mieter nicht nachvollziehbar ist, dann handelt es sich mMn um einen formellen Fehler, nicht um einen inhaltlichen. Eine formell falsche BK-Abrechnung ist unwirksam, eine inhaltlich falsche nicht. BGH, VIII ZR 84/07
Zitat:
Immer vorausgesetzt der Mieter hat Einwände außerhalb der 30 Tage geltend gemacht. Das heißt, kein Anspruch und somit auch keine Verjährung nach 3 Jahren.
Diese Aussage verstehe ich jetzt nicht. Was haben die 30 Tage damit zu tun, ob es einen Anspruch gibt oder nicht? Einwände gegen eine BK-Abrechnung kann der Mieter innerhalb von 12 Monaten ab Erhalt erheben, §556 Abs. 3 Satz 5 BGB.
Zitat:
Nach meiner Meinung müssten sich allerdings auf jeden Fall ein Anspruch auf die nicht strittigen Teile der BKA ergeben und diese würde sehr wohl erst nach 3 Jahren verjähren, oder ?
Das sehe ich auch so.
Zitat:
Nun hängt es daran, wie man eine wirksame BKA zustellt...
Verfasst am: 16.01.09, 07:11 Titel: Re: Wann wird die Zahlung der Betriebskosten fällig und ...
SLash hat folgendes geschrieben::
Immer vorausgesetzt der Mieter hat Einwände außerhalb der 30 Tage geltend gemacht. Das heißt, kein Anspruch und somit auch keine Verjährung nach 3 Jahren.
Frank Oseloff hat folgendes geschrieben::
Diese Aussage verstehe ich jetzt nicht. Was haben die 30 Tage damit zu tun, ob es einen Anspruch gibt oder nicht? Einwände gegen eine BK-Abrechnung kann der Mieter innerhalb von 12 Monaten ab Erhalt erheben, §556 Abs. 3 Satz 5 BGB.
Ich denke, ich habe mich falsch ausgedrückt. Der Anspruch auf die Erstattung der BK ergibt sich aus dem Mietvertrag. Was ich meinte, war die Fälligkeit der Rechnung.
Die Rechnung wird direkt nach Zustellung fällig, aber der Mieter hat ein Zahlungsziel von 30 Tagen. _________________ Eltern haften nicht für Ihre Kinder, sondern nur für ihr EIGENES Verhalten.
Verfasst am: 16.01.09, 08:55 Titel: Re: Wann wird die Zahlung der Betriebskosten fällig und ...
Zitat:
Die -inhaltlich- korrigierte BK-Abrechnung erreicht den Mieter in 2009. Es entsteht eine neue Forderung, die zum 01.01.2013 verjährt.
Genau es wird auf den Zugang der inhaltlich korrigierte Abrechnung ankommen.
Die Ansprüche aus Nebenkosten verjähren in drei Jahren. Jedoch beginnt die Verjährungsfrist nicht zu dem Zeitpunkt, zu dem die Abrechnungsperiode endet, sondern wenn dem Mieter die Abrechnung fristgerecht zugeht (BGH NJW 1991, 150; ZMR 1991, 133). Der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung überzahlter Nebenkosten verjährt ebenfalls nach drei Jahren .
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.