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Angenommen eine Partei A geht davon aus, dass Sie demnächst eine Willenserklärung per Fax bekommt, der sie gerne aus dem Weg gehen möchte.
Daher zieht die Partei A den Stecker aus dem Faxgerät.
Ich meine mich daran erinnern zu können, dass ich mal irgendwo gelesen habe, dass das Schriftstück dann trotzdem als angekommen gilt, da der Empfänger den Stecker bewusst rauszog um den Empfang zu verhindern.
Leider glaubt mir niemand, aber ich bin mir ganz, ganz sicher!!!
Falls mir hier jemand recht gibt und zufällig weiß, wie ich das beweisen kann, wäre ich für die Mithilfe sehr dankbar!
Gruß. _________________ Bitte tragen Sie zum Schutz der Umwelt bei, indem Sie auf meine grünen Punkte klicken und mich positiv bewerten! Die nächsten Generationen werden Ihnen dankbar sein!
Du beschreibst hier die vorsätzliche Zugangsvereitelung (Stecker ziehen). In einem solchen Fall wird der Zugang des Faxes fingiert. Haste natürlich ein Beweisproblem.
Hat jemand kein Papier im Faxgerät (schuldhafte Zugangsvereitelung?), und erhält er deswegen keine Kenntnis vom Fax, so wirkt ein zweiter Zugangsversuch auf den ersten zurück, d. h., der Emfpänger wird so gestellt, als wenn ihn das Fax mit dem ersten Zugangsversuch erreicht hätte.
Als "Beweis" könntest Du den BGH VIII ZR 22/97 anführen. Dort geht es um den Zugang von Einschreiben bzw. dessen Verhingerung. Ist aber m. E. auch auf die Faxproblematik anzuwenden. _________________ Karma statt Punkte!
Okay, danke. Das ist schon mal gut. Leider wird nicht explizit auf das Abstellen des Faxgerätes eingegangen. Aber vielleicht kann ich ja mit der Entscheidung ja schon mal ein wenig überzeugen. _________________ Bitte tragen Sie zum Schutz der Umwelt bei, indem Sie auf meine grünen Punkte klicken und mich positiv bewerten! Die nächsten Generationen werden Ihnen dankbar sein!
ja, die pösen Puben beim OLG ziehen auch gerne mal Freitags ab 23.00 Uhr den Stecker, der Zugang gilt aber quasi als fingiert!?
Edit: ...oh, ich dachte wir sind hier in SC!? Nicht, ok, dann nur noch zur Klarstellung: Selbst wenn man annehmen könnte A ruft B an ich faxe Dir was, wahrt die von Dir gesetzte Frist, B verspricht, ich mache das Fax an etc. pp,
a) B's Fax geht gar nicht, läßt sich erst nach Fristablauf in Gang setzen. B sagt aber nun, ätsch bätsch verspätet!?
b) B zieht gleich den Stecker und bestreitet eine von A wie oben dargelegte Absprache!?
c) B ...ok, er gibt alles zu, also den Zugang wissentlich und wollentlich abgewendet zu haben, na ja, und jetzt? _________________ Gruß
Peter H.
...ja klar und deren Zugang. Ich hätte von Anfang an hier einfach nichts schreiben sollen. Wie gesagt, ich dachte, wir sind hier in Speakers Corner!? Sorry dafür!
Ich denke halt auch, dass es hauptsächlich ein Beweisproblem geben dürfte, mit so einer Begründung z.B. eine Wiedereinsetzung in eine Frist oder ggf. einen fingierten Zugang zu erreichen.
Andererseits dürfte bei jemanden, der geschäftsmäßig einen Telefaxanschluss unterhält und darauf auch hinweist, dies öffentlich macht, dieser dafür Sorge zu tragen haben, dass das Gerät empfangsbereit (angeschlossen und eingeschaltet) ist. Ist ein Zustellungsversuch fehlgeschlagen, muss m.E. aber auch einiges an Anstrengung - und dies ziemlich eilig - unternommen werden, um das Schriftstück anderweitig in den Machtbereich des Empfängers zu bekommen. _________________ Gruß
Peter H.
Also ich finde die Ausgangsfrage sehr spannend im Grunde.
Ob ich "gesetzeskonform" denke, weiß ich nicht, aber mein "Rechtsverständnis, meine Logik" sagt mir, daß jemand, der alleine (wohlgemerkt) ein FAX-Gerät betreibt, für dessen Empfangbarkeit voll verantwortlich ist, es sei denn, es hätte durch "höhere Gewalt" einen Stromausfall, Wasserschaden o.ä. gegeben.
Dadurch müsste dieser aus der "Haftung" (ugs) entlassen sein.
Ansonsten meine ich, gilt ein FAX in jedem Fall als zugestellt, wenn es einen "positiven Sendebericht" dazu gibt.
Auch liegen die Verbindungsdaten der Telepromm oder von 2+2 vor usw....
Auch ein BEWEIS für die ÜBERMITTLUNG des Dokumentes und das noch digitalisiert.
Heutzutage müsste eigentlich jedes FAX-Gerät eine Sendebericht-Funktion haben, ansonsten empfehle ich generell bei wichtigen Dokumenten mit modernen FAX-Geräten zu arbeiten, die diese Einrichtung haben oder einen Eil-Kurier-Dienst mit der Überbringung der Schriftstücke zu beauftragen.
Ein dummes Herausreden ist damit weitgehendst ausgeschlossen, daß FAX nicht erhalten zu haben.
Dumm nur , wenn es einen papierstau oder ähnliches gegeben hat.
Doch auch hier wird ja sicherlich ein wichtiges Fax nich "anonym" versandt und man kann noch erkennen, WER ihm da was schicken wollte. Mit diesem in Verbindung treten und um nochmalige Zustellung des FAXES bitten. Joh....erst mal
Wenn ich den Bericht (Link) lese, kann ich nur den Kopf schütteln.
Mann o Mann !
Zu Deiner Anmerkung wegen dem ausgesteckten Gerät:
Wenn das FAX-Gerät beim Empfänger ausgeschaltet ist, dürte es ja auch keinen "positiven Sendebericht" geben beim Absender.......
Dann kommt erfahrungsgemäss ein Fehlerprotokoll und das FAX gilt als nicht zugestellt.....also jetzt so nicht im rechtlichen, sondern im richtigen Sinne....gg*.
Also ich bin ja sowieso ein Fan von Einschreibe-Schreiben mit-Rückschein-Schein.
Wobei das leider noch viel tükischer sein kann wegen der Rechtssicherheit !
Hat nämlich der Absender ein leeres Blatt geschickt
und der Empfänger keinen Zeugen bei der Öffnung des Einschreibebriefes,
steht er wieder dumm da. Wie soll er beweisen, nur ein leeres Blatt erhalten zu haben ?
Der Absender wird behaupten xyz wäre darin gewesen...
Folge ich aber obiger Logik (Gerichtsentscheid) dürfte der Absender TROTZ Einschreiben und evtl. noch einem Zeugen, der ihn zur Post begleitete, die Absendung des Schriftstückes niemals beweisen können
ABER da gilt wohl ein Einschreiben ?
Wäre dem tatsächlich so, wird hier m.E. mit ungleichem Mass bemessen.
Dies wäre für mich dann nicht mehr in Ordnung.
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 19.01.09, 14:16 Titel:
Zitat:
Wie soll er beweisen, nur ein leeres Blatt erhalten zu haben ?
Muß er nicht. Jeder muß die für ihn günstigen Tatsachen beweisen. In dem Fall also der Kläger, daß dem Beklagten das von ihm in Bezug genommene Schriftstück tatsächlich zugegangen ist. Der Kläger braucht also einen Zeugen vom Eintüten bis zur Einlieferung bei der Post und den Rückschein.
Muß er nicht. Jeder muß die für ihn günstigen Tatsachen beweisen. In dem Fall also der Kläger, daß dem Beklagten das von ihm in Bezug genommene Schriftstück tatsächlich zugegangen ist.
Wer sagte was von "Kläger" als Versender ?
Hab ich was nicht mitbekommen ? Und wieso wird automatisch angenommen, daß hier im Fall der VERSENDER eine "günstige Tatsache" für sich verbuchen könnte zum Beweis, wenn er das Schriftstück
absendet ? (Die Beweislast also bei diesem läge ?) Es könnte doch ein Schriftstück sein, daß ihn belastet und nicht entlastet. Ein Schriftstück, zu dessen Abgabe aber er verpflichet ist. (Rechenschaftsbericht für die Geschäftsleitung zur Weiterleitung an die Berufsgenossenschaft, weil Vorarbeiter, weil fahrlässig Unfall verursacht hat und nun erst mal von seiner Arbeitsstätte freigestellt ist o.ä. und alles Weitere über den Postweg abgewickelt wird....) DANN nämlich müsste der Empfänger beweisen, daß Schriftstück NICHT erhalten zu haben. Wie dem auch sei. Ich empfehle generell JEDEM und in JEDEM wichtigen Fall, wo ein Einschreiben mit Rückschein nötig wird oder Empfangsbestätigungen stattfinden, dies niemals ohne 1-2 Zeugen zu tun.
PS: Die Vorgänge zu filmen (es gibt ja kleine handliche Cams) wird vermutlich nicht ausreichen, weil man hier zuviel tricksen kann, gerade bei digitaler Technik.
Und wieso wird automatisch angenommen, daß hier im Fall der VERSENDER eine "günstige Tatsache" für sich verbuchen könnte zum Beweis, wenn er das Schriftstück absendet ?
Weil die Ausgangsfragestellung so lautete:
Truthahn029 hat folgendes geschrieben::
A geht davon aus, dass Sie demnächst eine Willenserklärung per Fax bekommt, der sie gerne aus dem Weg gehen möchte.
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