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Unterhaltsvorschuss

 
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anja8495
Interessierter


Anmeldungsdatum: 26.06.2008
Beiträge: 17

BeitragVerfasst am: 15.01.09, 18:27    Titel: Unterhaltsvorschuss Antworten mit Zitat



Sehr geehrte Damen und Herren

Ich möchte Unterhalt/vorschuss beantragen.
Ich habe 4 Kinder (5,8,13,18). Sie leben alle bei mir, mein Mann lebt seit dem 26.06.08
in einer anderen eheähnl. Gemeinschaft. Er zahlt die halbe Hausrate für das Haus (105 m/2), was uns zu beiden Teilen gehört.
Wird mein Gehalt auf den Unterhalt meines Mannes bzw. den Unterhaltsvorschuss mit angerechnet /verrechnet. Ich verdiene ca. 1000 Euro Netto.
Wie lange muss mein Mann die Hausrate anteilig bezahlen.
Was passiert im Falle einer Scheidung mit dem Haus.
Kann er mich zwingen es zu verkaufen.
Wie ist die Rechtslage

Vielen Dank für Ihre Bemühungen
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Franz Königs
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 15.01.09, 23:20    Titel: Antworten mit Zitat

Ein Elternteil, der von seinem Ehegatten getrennt lebt, hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss für ein in seinem Haushalt lebendes Kind, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn das Kind nicht regelmäßig von dem anderen Elternteil Unterhalt mindestens in Höhe des Unterhaltsvorschusses erhält. Auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet werden das Kindergeld und etwaige Unterhaltszahlungen des unterhaltspflichtigen Elternteils. Erwerbseinkünfte des Elternteils, bei dem das Kind lebt, werden nicht auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet.

Auch auf den Unterhalt, den der Elternteil, bei dem die Kinder nicht leben, für die Kinder zu zahlen hat, werden die Erwerbseinkünfte des anderen Elternteils nicht angerechnet.

Wenn die Ehegatten gemeinsam einen Kredit für den Kauf oder den Bau eines Hauses, das ihnen je zur Hälfte gehört, aufgenommen haben, sind beide Ehegatten verpflichtet, die monatlichen Raten zur Verzinsung und Tilgung des Kredits je zur Hälfte zu tragen.

Nach der Scheidung der Ehe kann jeder Ehegatte als Miteigentümer des beiden Ehegatten gemeinsam gehörenden Hauses die Zwangsversteigerung des Hauses zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft (Teilungsversteigerung) beantragen, wenn sich die Eheleute nicht auf einen Verkauf des Hauses einigen können.
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