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in einer Erbsache besteht der Nachlass lediglich aus Bargeld. Einer der Teilerben kann nicht ermittelt werden. Für die übrigen Teilerben liegt bereits ein gemeinschaftlicher Teilerbschein vor.
Kann das Nachlassgericht die Erstellung eines Teilauseinandersetzungsvertrages anordnen und den bisherigen Nachlasspfleger (Anwalt) dazu bestimmen oder können die Teilerben die Erstellung selber vornehmen bzw. den Ersteller auswählen ?
Ich habe bis dato keider keine eindeutige Auskunft erhalten.
Kann das Nachlassgericht die Erstellung eines Teilauseinandersetzungsvertrages anordnen und den bisherigen Nachlasspfleger (Anwalt) dazu bestimmen oder können die Teilerben die Erstellung selber vornehmen bzw. den Ersteller auswählen ?
Nein, die Auseinandersetzung des Nachlasses ist nicht Aufgabe des Nachlassgerichts.
Anmeldungsdatum: 13.08.2008 Beiträge: 287 Wohnort: Zentrum der Macht
Verfasst am: 16.01.09, 22:00 Titel:
Üblich ist der folgende Verfahrensgang
Da eine Nachlaßpflegschaft bestanden hat, wird diese in Höhe der im Teilerbschein ausgewiesenen Erbquoten aufgehoben. Für die "Restquote" bleibt die Nachlaßpflegschaft weiterhin bestehen.
Der (Teil-)Nachlaßpfleger schließt mit den durch Erbschein ausgewiesenen Erben einen Erbauseinandersetzungsvertrag, der dann noch nachlaßgerichtlich zu genehmigen ist.
Wird diese Genehmigung erteilt, wird erst dann das Geld ausgezahlt.
Ergo: Hier sollte Kontakt zum Nachlaßpfleger aufgenommen werden. _________________ Bildung ist das, was übrig bleibt, wenn man alles, was man in der Schule gelernt hat, vergißt.
kontakt zum Nachlasspfleger besteht bereits. Dieser sagte zunächst,
dass eine schriftliche von allen Teilerben unterzeichnete Bestätigung
ausreicht, dass sich die Erben über die Art der Verteilung einig sind.
Dies ist auch der Fall.
Jedoch plötzlich bestand der nachlasspfleger auf einem Erbauseinandersetzungsvertrag,
mit dem Hinweis auf den noch nicht festgestellten Resterben.
Dies erscheint mir seltsam, da keinerlei Immobilien oder andere unbare
Nachlassbestandteile existieren.
ZUdem ist die Honorarforderung mit über 3000 € rect hoch - für den Laien !
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 17.01.09, 12:06 Titel:
Wenn die bekannten Miterben sich über die Aufteilung des Nachlasses untereinander einig sind und dabei den Erbteil des noch unbekannten Miterben anteilsmäßig zutreffend berücksichten, können sie doch problemlos einen Auseinandersetzungsvertrag mit dem Nachlasspfleger als Vertreter des noch unbekannten Miterben schließen. Die Auseinandersetzung eines Nachlasses erfolgt auch dann durch Vertrag zwischen den Miterben, wenn sich im Nachlass keine Grundstücke befinden. Er bedarf dann nur nicht der notariellen Beurkundung.
Ein Nachlasspfleger hat sein Amt in Prinzip unentgeltlich zu führen. Allerdings kann ihm das Nachlassgericht eine angemessene Vergütung bewilligen, sofern das Nachlassvermögen sowie Umfang und Bedeutung der Geschäfte des Nachlasspflegers eine Entschädigung rechtfertigen. Wenn die Nachlasspflegschaft berufsmäßig geführt wird, hat der Nachlasspfleger sogar einen Anspruch darauf, dass das Nachlassgericht eine Vergütung für seine Tätigkeit festsetzt.
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