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Fiktiver Fall:
Studierender erhält für eine bestimmte Tätigkeit, die 6 Monate einschliesst, eine Beihilfe von der Universität. Den Antrag stellt Studierender in 2004, er erhält das Geld auch in 2004.
Studierender bricht diese Tätigkeit frühzeitig in 2004 ab.
2005 fragt die Universität nach einem Nachweis, dass diese bestimmte Tätigkeit auch ausgeführt wurde. Studierender gibt einen Zettel ab, der nachweist, dass die Tätigkeit begonnen wurde (nicht, aber dass diese abgeschlossen wurde).
Die Universität akzeptiert diesen Nachweis zunächst.
In 2008 überprüft eine MitarbeiterIn akribisch alle Unterlagen und ihr fällt auf, dass der Studierende die Tätigkeit nicht abgeschlossen hat. Die Universität fordert das gezahlte Geld zurück.
Kann der Studierende sich wirksam auf Verjährung berufen?
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