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Verfasst am: 16.01.09, 12:11 Titel: Schadensersatz: Beschädigung der Wohnung durch Kundendienst
Hallo Zusammen,
heute Morgen wurde mein Telefonanschluss vom Kundendienst installiert. Vor dem Telefonanschluss stand ein Schrank. Dieser musste beiseite geschoben werden. Der Kundendienst hat ihn beiseite geräumt und dabei den PVC - Boden schwer beschädigt. Diesen haben wir erst eine Woche zuvor verlegt....
Jetzt meine Frage. Gibt es einen Anspruch auf Schadensersatz?
Leider reichen meine BWLer Privatrecht - Kenntnisse dafür nicht aus
schau dir mal im BGB die §§ 823 Abs 1 und 831 an. § 249 gehört auch noch dazu.
Wenn dann noch Fragen sind, reden wir weiter. _________________ Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
Also sehe ich das richtig, dass ich einen Anspruch auf SE habe, sofern er fahrlässig gehandelt hat?
Frage: Wie definiere ich fahrlässig?
Es war folgendermaßen: Der Kundendienst hat rumgemeckert, dass der Schrank vor Dose steht und daraufhin habe ich ihn gebeten den Schrank mit mir zusammen wegzuräumen. Daraufhin habe ich ihn gebeten den Schrank anzuheben, was er NICHT getan hat. Durch das Schieben entstand dann der Schaden...
Meine Sorge ist, dass es meine Schuld ist dass der Schrank nicht vorher schon weggeräumt wurde...
Die einschlägigere Anspruchsgrundlage sind hier die §§ 288, 282, 241 Abs. 2 BGB, da eine vertragliche Nebenpflicht verletzt wurde. Der Vorteil gegenüber § 823 BGB ist hier insb., dass das Verschulden des Schädigers gem. § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet wird (also das Vorliegen der Fahrlässigkeit), das muss derjenige, der Schadenersatz fordert, also nicht beweisen.
Die Tatsache, dass das Möbelstück vorher nicht weggeräumt wurde, wird hier wahrscheinlich nicht gem. § 254 BGB zu einem Mitverschulden führen. Der Kundendienstler hätte dann ggf. wieder gehen müssen. Wenn er aber entgegen der Anweisung das Möbelstück so verschiebt, dass Kratzer entstehen, liegt das in seiner Verantwortung.
Das kann man aber tatsächlich abschließend nicht in einem Forum klären, da der maßgebliche Sachverhalt hier nicht ausreichend bekannt ist.
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