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ALGII ablehnung bewusste Hilfebedürftigkeit

 
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Levelred
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Anmeldungsdatum: 04.07.2007
Beiträge: 78
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 15.01.09, 16:33    Titel: ALGII ablehnung bewusste Hilfebedürftigkeit Antworten mit Zitat

Guten Tag,

ich benötige dringend Eure Hilfe:

Frau X beantrag nach der Arbeitslosenzeit ALGII.
2 Monate zuvor hatte sie die Restsumme Schulden aus einem 10 Jahre alten fälligen Vertrag abgezahlt.
Es folgt die Ablehnung ihres ALGII Antrages mit der Begründung sie hätte sich bewusst Hilfebedüftigkeit begeben.

Das Geld bekommt sie nicht zurück und haben tut sie keins.

Was kann sie machen?
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hubba
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Anmeldungsdatum: 24.11.2008
Beiträge: 58

BeitragVerfasst am: 15.01.09, 16:51    Titel: Antworten mit Zitat

Das Vermögen zu dem Tag berechnet, an dem der Antrag auf Leistungen nach ALG2 gestellt wird.

Vielleicht hilft es, Wiederspruch einzulegen.
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Alle meine Aussagen sind nur meine eigene Meinung, stellen keine Rechtsberatung dar und können nicht richtig sein.
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Biber
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 15.01.09, 18:32    Titel: Antworten mit Zitat

Levelred hat folgendes geschrieben::
Was kann sie machen?
Der Bescheid sollte eine Belehrung enthalten, welche Möglichkeiten der Antragsteller bei Ablehnung des Antrags hat. Dabei sind regelmäßig auch Fristen einzuhalten. Also lesen, ggf. fristwahrend Widerspruch einlegen und anschließend /gleichzeitig einen Fachanwalt für Sozialrecht oder zumindest eine Selbsthilfeorganisation aufsuchen. Für den Anwalt kann man eine Beratungsschein bekommen - dabei sollte der Anwalt m.W. behilflich sein können.

hubba hat folgendes geschrieben::
Das Vermögen zu dem Tag berechnet, an dem der Antrag auf Leistungen nach ALG2 gestellt wird.
Mag sein. Das hat aber mit dem hier geschilderten Fall nichts zu tun. Sehr böse
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Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
Sapere Aude! (Kant)
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yamato
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Anmeldungsdatum: 09.05.2006
Beiträge: 2207
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 16.01.09, 10:25    Titel: Antworten mit Zitat

Erkenne hier auch keine Grundlage für eine endgültige Ablehnung, maximal für eine Kürzung oder spätere Rückforderung hiernach:

http://bundesrecht.juris.de/sgb_2/__34.html

Wobei nach früherer Rechtssprechung des BVerwG (analog BSHG) dafür ein sozialwidriges Verhalten vorliegen muss, worunter ich die Zahlung von Schulden nicht subsumieren würde. Sehr glücklich
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kirchturm
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Anmeldungsdatum: 02.02.2007
Beiträge: 2834
Wohnort: NRW

BeitragVerfasst am: 16.01.09, 10:37    Titel: Antworten mit Zitat

yamato hat folgendes geschrieben::
Wobei nach früherer Rechtssprechung des BVerwG (analog BSHG) dafür ein sozialwidriges Verhalten vorliegen muss, worunter ich die Zahlung von Schulden nicht subsumieren würde. Sehr glücklich

Im Grundsatz stimmt das.

Es kommt allerdings entscheidend auf den Darlehensvertrag und die Gesamtumstände des Falles an:
  • Darlehensvertrag schriftlich/mündlich?
  • Tilgung klar geregelt? (Rückzahlung "irgendwann" oder "Datum")
  • Wer ist Gläubiger? (Bank/Freunde/Verwandte)
Es gibt (Einzel-) Fälle, wo ein solcher Darlehensvertrag frei erfunden wurde, um mittels der "jetzt erforderlichen Rückzahlung" vorhandenes Vermögen zu "retten". Solche Missbrauchsfälle fallen auf die ehrlichen Mitbürger zurück; so erscheint es relativ unglaubhaft, wenn (angeblich) vorhandenen Schulden ein Vermögen in gleicher oder übersteigender Höhe gegenüber steht, nie getilgt wurde, aber kurz vor dem Alg2-Antrag die Summe zurück gezahlt werden "muss".

Spekulation, ich weiß. Vielleicht kommen von Frau X noch ein paar nähere Infos.
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Hohle Gefäße geben mehr Klang als gefüllte. Ein Schwätzer ist meist ein leerer Kopf. (August von Platen)
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hubba
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Anmeldungsdatum: 24.11.2008
Beiträge: 58

BeitragVerfasst am: 16.01.09, 12:47    Titel: Antworten mit Zitat

hubba hat folgendes geschrieben::
Das Vermögen zu dem Tag berechnet, an dem der Antrag auf Leistungen nach ALG2 gestellt wird.
Mag sein. Das hat aber mit dem hier geschilderten Fall nichts zu tun. Sehr böse[/quote]

Natürlich hat das mit dem Fall zu tun. Das Vermögen wird zu dem Tag berechnet, an dem die Antragstellung erfolgt. Wenn man vor der Antragstellung Vermögen "beseitigt" in dem man Schulden zurückzahlt oder Anschaffungen macht ist das rechtmäßig.

Werden die Schulden erst nach Antragstellung bezahlt, so kann das Arge das Vermögen u. u. Anrechnen.
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yamato
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Anmeldungsdatum: 09.05.2006
Beiträge: 2207
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 16.01.09, 12:57    Titel: Antworten mit Zitat

Ich ging in meinem ersten Post davon aus, es handelt sich um Schulden z.B. bei einer Bank, wo irgendwelche Mauscheleien unmöglich sind.
Sollte es sich tatsächlich um irgendwelche "dubiosen" Privatschulden handeln deren Rückzahlung zufällig den Gesamtbetrag des Vermögens auf einen Betrag verringert der die Freibeträge des § 12 unterschreitet teile ich den Post des Kollegen Kirchturm von
10,37 Uhr und hätte hier Zweifel an der Hilfebedürftigkeit.
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kirchturm
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Anmeldungsdatum: 02.02.2007
Beiträge: 2834
Wohnort: NRW

BeitragVerfasst am: 16.01.09, 13:16    Titel: Antworten mit Zitat

hubba hat schon teilweise Recht.

Auch wer sich durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungen (hier: Weggabe des Vermögens) hilfebedürftig gemacht hat, hat erst einmal Anspruch auf Hilfe nach dem SGB II. Für einen solchen Fall sind nämlich explizite Rechtsfolgen vorgeschrieben, nämlich eine Sanktion nach § 31 Abs. 4 Nr. 1 SGB II und die spätere Rückforderung nach § 34 SGB II. Das kann der Leistungsträger nicht einfach durch eine Ablehnung ersetzen.

Anders sieht es natürlich aus, wenn es um "Mauschelvermögen" geht. Da darf der Träger davon ausgehen, dass das Vermögen noch vorhanden ist und deswegen ablehnen.
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Biber
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
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BeitragVerfasst am: 16.01.09, 17:48    Titel: Antworten mit Zitat

hubba hat folgendes geschrieben::
Natürlich hat das mit dem Fall zu tun.
Nö.

kirchturm hat folgendes geschrieben::
Anders sieht es natürlich aus, wenn es um "Mauschelvermögen" geht.
Von irgendwelchen Mauscheleien war aber nicht die Rede; wir sollten also nichts in den Thread hineininterpretieren.
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kirchturm
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Anmeldungsdatum: 02.02.2007
Beiträge: 2834
Wohnort: NRW

BeitragVerfasst am: 16.01.09, 18:07    Titel: Antworten mit Zitat

Biber hat folgendes geschrieben::
Von irgendwelchen Mauscheleien war aber nicht die Rede; wir sollten also nichts in den Thread hineininterpretieren.

Das war auch nur als Ergänzung zum Thema §§ 31, 34 gedacht, damit nicht evtl. jemand auf dumme Gedanken kommt. Winken

Weiter oben schrieb ich ja bereits:
Zitat:
Spekulation, ich weiß. Vielleicht kommen von Frau X noch ein paar nähere Infos.

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