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mieter flüchtet ohne die miete bezahlt zu haben

 
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miethaus
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 17.01.2009
Beiträge: 2
Wohnort: düsseldorf

BeitragVerfasst am: 17.01.09, 10:46    Titel: mieter flüchtet ohne die miete bezahlt zu haben Antworten mit Zitat

hallo,ich vermiete ein haus in naher umgebung.seit dem 01.12(also vor circa 2 monaten)ist ein neuer mieter eingezogen!er hat nur einen kleinen teil der miete bezahlt.nun ist er nicht erreichbar,wir glauben dass er geflohen ist.jetzt hat mein mann dass schloss von der tür gewechselt.er wollte damit erreichen dass dieser sich meldet.wir stellen uns zum einen diie frage ,wie man ihn vom mietvertrag künbdigen kann und zum anderen ob es überhaupt strafrechtlich erlaubt ist das schloss zu wechseln.wie ist die rechtslage?
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Karsten
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 17.01.09, 11:25    Titel: Antworten mit Zitat

Der Vermieter sollte sich darüber im Klaren sein, dass 1. das Auswechseln des Schlosses ein klarer Hausfriedensbruch ist, und zweitens der Mieter für die Zeit, in der ihm die Wohnung vorenthalten wird, wohl auch keine Miete schuldet. Das Spiel kann man also endlos weiter spielen, da man ihn so auch nicht wegen eines Mietrückstandes kündigen kann.
Das könnte man aber sogar fristlos, wenn der Mieter mindestens zwei Mieten im Rückstand ist.
_________________
Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
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Peacekeeper
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Anmeldungsdatum: 31.03.2007
Beiträge: 507

BeitragVerfasst am: 17.01.09, 12:53    Titel: Antworten mit Zitat

Ich finde es immer wieder sehr verwunderlich wenn zuerst Aktionen zb. durch auswechseln des Schlosses getätgt werden und im Anschluß gefragt wird wie die Rechtslage ist
_________________
Man muss nicht alles wissen, man sollte nur wissen wo alles steht.
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Strider
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 17.01.09, 13:11    Titel: Antworten mit Zitat

Naja vielleicht ist ja schon eine EV des Mieters beim VM ins Haus geflattert oder die Rechnung des Schlüsseldienstes für das öffnen der Tür.
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miethaus
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 17.01.2009
Beiträge: 2
Wohnort: düsseldorf

BeitragVerfasst am: 17.01.09, 15:19    Titel: hinzufügung Antworten mit Zitat

danke erstmal,aber der mieter ist nicht zu erreichen,wir würden jedoch gerne die wohnung weiter vermieten ,aber leider ist dies so möglich,da er nicht ausgezogen ist! wie ist die rechtslage?
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Frank Oseloff
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Anmeldungsdatum: 15.01.2006
Beiträge: 5347
Wohnort: 58332 Schwelm

BeitragVerfasst am: 17.01.09, 16:05    Titel: Re: hinzufügung Antworten mit Zitat

miethaus hat folgendes geschrieben::
danke erstmal,aber der mieter ist nicht zu erreichen,wir würden jedoch gerne die wohnung weiter vermieten ,aber leider ist dies so möglich,da er nicht ausgezogen ist! wie ist die rechtslage?

Siehe auch Antwort von Karsten.

Ein Mieter ist nicht verpflichtet, die Wohnung zu nutzen. Er ist lediglich dazu verpflichtet, die Vereinbarungen einzuhalten. Dazu gehört u.a. natürlich die pünktliche und vollständige Zahlung der Miete.

Unser Rechtssystem basiert nicht auf Glaubensfragen. Die Wohnung kann also nicht weiter vermietet werden, nur weil der Vermieter glaubt, der Mieter sei geflohen. Nach wie vor besteht ein gültiger Vertrag zwischen Vermieter und Mieter.

 
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Peacekeeper
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.03.2007
Beiträge: 507

BeitragVerfasst am: 17.01.09, 19:23    Titel: Re: hinzufügung Antworten mit Zitat

miethaus hat folgendes geschrieben::
danke erstmal,aber der mieter ist nicht zu erreichen,wir würden jedoch gerne die wohnung weiter vermieten ,aber leider ist dies so möglich,da er nicht ausgezogen ist! wie ist die rechtslage?


Stellen Sie sich mal vor Sie haben ein Haus gemietet und verunfallen so das Sie für 6 Wochen im Krankenhaus im Koma liegen, danach genesen sie und wollen nach Hause zurück.

In der Zwischenzeit hat der Vermieter die Schlösser ausgetauscht und Ihre Möbel entsorgt.

Lieber Herr Vermieter Kollege Sie begeben sich auf gefährliches Glatteis wenn Sie so Eigenmächtig handeln.

Aus diesem Grunde sollten Sie einen Rechtsanwalt beauftragen die Mietangelegenheit für Sie zu regeln, da ich befürchte das es um ihre Rechtsauffassung nicht ganz so gut bestimmt ist.
_________________
Man muss nicht alles wissen, man sollte nur wissen wo alles steht.
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Frank Oseloff
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.01.2006
Beiträge: 5347
Wohnort: 58332 Schwelm

BeitragVerfasst am: 18.01.09, 06:41    Titel: Re: hinzufügung Antworten mit Zitat

Peacekeeper hat folgendes geschrieben::
Aus diesem Grunde sollten Sie einen Rechtsanwalt beauftragen die Mietangelegenheit für Sie zu regeln, da ich befürchte das es um ihre Rechtsauffassung nicht ganz so gut bestimmt ist.

Sehe ich auch so, wenngleich die sonderbare Rechtsauffassung eher auf Unwissenheit denn auf Boshaftigkeit basieren dürfte.

Unwissenheit schützt aber bekanntlich vor Strafe nicht und so sollte das alte Schloss unverzüglich wieder eingebaut werden, sofern das noch möglich ist. Mit ein bischen Glück bemerkt das der Mieter nicht und wo kein Kläger da kein Richter.

Vermutlich wurde die Miete für den Monat Januar 2009 auch noch nicht bezahlt. Wenn dem so ist, dann liegen die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund nach §543 Abs. 2 Nr. 3a BGB vor. Vorsichtshalber sollte noch der 4. Februar 2009 (3. Werktag im Februar) abgewartet werden. Geht an diesem Tag auch keine Miete ein, so befindet sich der Mieter definitiv auch mit Mietzahlungen für zwei aufeinander folgende Termine in Verzug.

Eine fristlose Kündigung lässt man in einem solchen Fall besser durch einen Gerichtsvollzieher zustellen. Die Frage ist nur, wo zuzustellen ist. Zwar hat der Mieter die Wohnung angemietet, sie scheint aber nicht sein Aufenthaltsort zu sein. Zu prüfen wäre jedenfalls, ob der Mieter dort schon gemeldet ist.

Der Mieter muss die Möglichkeit haben, vom Inhalt des Kündigungsschreibens Kenntnis zu erlangen. Ist sein Aufenthaltsort jedoch unbekannt, so könnte das Kündigungsschreiben auch öffentlich zugestellt werden, siehe §185 ZPO. Ob dies hier möglich ist wird sich bei Antragsstellung herausstellen.

Reagiert der Mieter auf die Kündigung (wie auch immer sie zugestellt wurde, siehe oben) nicht, so kann Räumungsklage erhoben werden. Nach Ablauf der im Urteil ggfs. genannten Frist kann der Vermieter einen Gerichtsvollzieher mit der Räumung der Wohnung und Rückgabe der Mietsache durch selbigen beauftragen.

Den Umständen nach bietet sich eine Berliner Räumung an.

Die Hoffnung, diese Wohnung schnell wieder neu vermieten zu können, sollte begraben werden.

 
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