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Verfasst am: 18.01.09, 12:58 Titel: Gebühren des Rechtsantwalts wg. Beschwerde des Erbscheins
Guten Tag,
ein Erbschein wurde ohne anwaltliche Hilfe beim Amtsgericht/Nachlassgericht beantragt.
Unmittelbar danach wurde eine Beschwerde seitens eines Geschwisterteils
beim Amtsgericht gegen diesen Erbschein mit HIlfe eines Anwalts eingelegt.
Daraufhin wurde auch vom Antragsteller des Erbscheins ein Anwalt genommen.
Die Beschwerde des Geschwisterteils wurde sowohl vom Amtsgericht als auch
vom Landesgericht abgelehnt/zurückgewiesen und letztlich erhielt der Antragsteller des
Erbscheins den Erbschein!
Wer bezahlt die Rechtsanwaltsgebühren/Auslagen:
-der Antragsteller (Obsieger) des Erbscheins ?
-der Verlierer (Beschwerdeführer) ?
Vielen Dank im Voraus fuer Ihre Stellungnahme!
freundliche Grüsse, _________________ Fluxus
Anmeldungsdatum: 13.08.2008 Beiträge: 287 Wohnort: Zentrum der Macht
Verfasst am: 18.01.09, 14:16 Titel:
Sind denn in den Entscheidungen keine Ausführunge über die Tragung der Kosten enthalten? _________________ Bildung ist das, was übrig bleibt, wenn man alles, was man in der Schule gelernt hat, vergißt.
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 18.01.09, 16:02 Titel:
§ 13a Abs. 1 FGG:
Sind an einer Angelegenheit mehrere Personen beteiligt, so kann das Gericht anordnen, dass die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. Hat ein Beteiligter Kosten durch ein unbegründetes Rechtsmittel oder durch grobes Verschulden veranlaßt, so sind ihm die Kosten aufzuerlegen.
Hat das Gericht keine Entscheidung über die Erstattung der Verfahrenskosten getroffen, hat jeder Verfahrensbeteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
Verfasst am: 19.01.09, 00:41 Titel: Gebühren des Rechtsantwalts wg. Beschwerde des Erbscheins
Danke!
Das Landgericht schreibt: "die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - wird auf Kosten der Beschwerdeführerin
zurückgewiesen. Diese hat auch die notwendigen Auslagen zu tragen"
d.h., dass der Beschwerdeführer nur das Beschwerdeverfahren, nicht aber
aussgerichtliches Verfahren und gerichtliches Verfahren I. Instanz, zu bezahlen hat ?
Freundliche Grüsse, _________________ Fluxus
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 19.01.09, 11:52 Titel: Re: Gebühren des Rechtsantwalts wg. Beschwerde des Erbschein
Ruffuss hat folgendes geschrieben::
..... d.h., dass der Beschwerdeführer nur das Beschwerdeverfahren, nicht aber aussgerichtliches Verfahren und gerichtliches Verfahren I. Instanz, zu bezahlen hat?
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