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recht.de :: Thema anzeigen - Gebühren des Rechtsantwalts wg. Beschwerde des Erbscheins
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Gebühren des Rechtsantwalts wg. Beschwerde des Erbscheins

 
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Ruffuss
Interessierter


Anmeldungsdatum: 26.03.2008
Beiträge: 19
Wohnort: Bremen

BeitragVerfasst am: 18.01.09, 12:58    Titel: Gebühren des Rechtsantwalts wg. Beschwerde des Erbscheins Antworten mit Zitat

Guten Tag,

ein Erbschein wurde ohne anwaltliche Hilfe beim Amtsgericht/Nachlassgericht beantragt.

Unmittelbar danach wurde eine Beschwerde seitens eines Geschwisterteils
beim Amtsgericht gegen diesen Erbschein mit HIlfe eines Anwalts eingelegt.

Daraufhin wurde auch vom Antragsteller des Erbscheins ein Anwalt genommen.

Die Beschwerde des Geschwisterteils wurde sowohl vom Amtsgericht als auch
vom Landesgericht abgelehnt/zurückgewiesen und letztlich erhielt der Antragsteller des
Erbscheins den Erbschein!

Wer bezahlt die Rechtsanwaltsgebühren/Auslagen:
-der Antragsteller (Obsieger) des Erbscheins ?
-der Verlierer (Beschwerdeführer) ?

Vielen Dank im Voraus fuer Ihre Stellungnahme!
freundliche Grüsse,
_________________
Fluxus
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UHU-1
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.08.2008
Beiträge: 287
Wohnort: Zentrum der Macht

BeitragVerfasst am: 18.01.09, 14:16    Titel: Antworten mit Zitat

Sind denn in den Entscheidungen keine Ausführunge über die Tragung der Kosten enthalten?
_________________
Bildung ist das, was übrig bleibt, wenn man alles, was man in der Schule gelernt hat, vergißt.

(Albert Einstein)
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Franz Königs
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 18.01.09, 16:02    Titel: Antworten mit Zitat

§ 13a Abs. 1 FGG:
Sind an einer Angelegenheit mehrere Personen beteiligt, so kann das Gericht anordnen, dass die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. Hat ein Beteiligter Kosten durch ein unbegründetes Rechtsmittel oder durch grobes Verschulden veranlaßt, so sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Hat das Gericht keine Entscheidung über die Erstattung der Verfahrenskosten getroffen, hat jeder Verfahrensbeteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
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Ruffuss
Interessierter


Anmeldungsdatum: 26.03.2008
Beiträge: 19
Wohnort: Bremen

BeitragVerfasst am: 19.01.09, 00:41    Titel: Gebühren des Rechtsantwalts wg. Beschwerde des Erbscheins Antworten mit Zitat

Danke!

Das Landgericht schreibt: "die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - wird auf Kosten der Beschwerdeführerin
zurückgewiesen. Diese hat auch die notwendigen Auslagen zu tragen"

(Das Amtsgericht/Nachlassgericht erwähnte nichts hinsichtlich Kostenübernahme).

d.h., dass der Beschwerdeführer nur das Beschwerdeverfahren, nicht aber
aussgerichtliches Verfahren und gerichtliches Verfahren I. Instanz, zu bezahlen hat ?
Freundliche Grüsse,
_________________
Fluxus
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Franz Königs
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 19.01.09, 11:52    Titel: Re: Gebühren des Rechtsantwalts wg. Beschwerde des Erbschein Antworten mit Zitat

Ruffuss hat folgendes geschrieben::
..... d.h., dass der Beschwerdeführer nur das Beschwerdeverfahren, nicht aber aussgerichtliches Verfahren und gerichtliches Verfahren I. Instanz, zu bezahlen hat?

So ist es.
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