Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Bevollmächtigung in der Eigentümerversammlung
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Bevollmächtigung in der Eigentümerversammlung

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Immobilienrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
Wohni
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.07.2008
Beiträge: 182

BeitragVerfasst am: 24.01.09, 11:46    Titel: Bevollmächtigung in der Eigentümerversammlung Antworten mit Zitat

Hallo,

es stellt sich die Frage, ob ein (Einzel!)Eigentümer bei persönlicher Verhinderung in der Eigentümerversammlung eine andere Person bevollmächtigen kann, wenn dieser Fall in der Gemeinschaftsordnung nicht geregelt ist.

Ich habe hier mal eine fiktive Gemeinschaftsordnung. in der es in einem Paragrafen mit der Überschrift "Stimmrecht, Mehrheit von Eigentümern" heißen könnte:

" § 10 Stimmrecht, Mehrheit von Eigentümern

1. Bei sämtlichen Abstimmungen haben die Wohnungseigentümer für jede in ihrem Eigentum stehende Wohnung unabhängig von deren Anzahl jeweils eine Stimme.

2. Mehrere Eigentümer eines Wohungseigentums haften für alle Verbindllichkeiten als Gesamtschuldner. Tatsachen, die in der Person eines der Gesamtschuldner vorliegt oder auftreten, wirken für und gegen die übrigen Wohnungseigentümer.
Steht das Wohnungseigentum gleichzeitig mehreren Personen zu, so haben diese einen Bevollmächtigten zu bestellen und dem Verwalter zu benennen, der berechtigt ist, für sie Willenserklärungen und Zustellungen, die im Zusammenhang mit dem Wohnungseigentum stehen, entgegen zu nehmen und abzugeben.
Der Bevollmächtigte kann nur der Ehegatte, ein zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gehörendes Mitglied oder der Verwalter sein. Kommt eine Eigentümergruppe einer Aufforderung des Verwalters zur Benennung des Bevollmächtigten nicht nach, so ruht das Stimmrecht für das betroffene Wohnungseigentum so lange, bis die Benennung erfolgt ist."



FRAGE: Würde die Stimme eines Eigentümers verfallen, wenn er an der Versammlung nicht teilnehmen kann?
ODER: Bestimmt sich die Vertretung dann allgemein nach BGB-Recht?
MfG
Wohni
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
emi 10
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.07.2008
Beiträge: 199

BeitragVerfasst am: 24.01.09, 13:29    Titel: Antworten mit Zitat

Die Stimme kann nicht verfallen; sie wird als nicht abgegeben gewertet.( Enthaltung )
Wenn eine Abstimmung eine Mehrheit bedarf sind nur die Ja- oder Nein-Stimmen von Bedeutung.
Anders bei einem Einstimmigen ( Allstimmig) Beschluß oder Vereinbarung.
Dann fehlt diese Stimme und der Beschluß / Vereinbarung kann nicht in Kraft treten,bzw. der TOP ist abgelehnt.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Auegeile
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.01.2009
Beiträge: 54

BeitragVerfasst am: 25.01.09, 12:16    Titel: Antworten mit Zitat

........oder Enthaltungen gelten in der Gemeinschaftsordnung als Nein Stimmen, dann kann man das Ergebnis aufgrund der Fragestellung sogar für sich beeinflussen.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
RM
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4266
Wohnort: Halle (Saale)

BeitragVerfasst am: 25.01.09, 16:55    Titel: Re: Bevollmächtigung in der Eigentümerversammlung Antworten mit Zitat

Wohni hat folgendes geschrieben::

FRAGE: Würde die Stimme eines Eigentümers verfallen, wenn er an der Versammlung nicht teilnehmen kann?
ODER: Bestimmt sich die Vertretung dann allgemein nach BGB-Recht?


Wenn man das so für richtig hält, kann man die Nichtteilnahme an einer Eigentümersersammlung als Verfall des Stimmrechts bezeichen. Nichtausübung wäre vermutlich aber ein Begriff, der die tatsächlichen Verhältnisse besser beschreibt. Die Ausübung des Stimmrechts durch Teilnahme (oder Vollmachtserteilung) bzw. die Nichtausübung durch Unterlassung einer Teilnahme (oder Vertretung) ist die freie Entscheidung des Wohnungseigentümers. Verfall hört sich für mich eher nach einem fremdbestimmten Ereignis an.
Wie auch immer man es formulieren will: wer nicht hingeht, kann nicht abstimmen. Das ist bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft nicht anders als bei der Wahl zu irgendeinem Parlament.

Die Vertretung bestimmt sich selbstverständlich nach dem BGB. Das BGB regelt allerdings den Rahmen, nicht den Inhalt. Vereinbarte Beschränkungen des Vertretungsrechts sind selbstverständlich zu beachten.
Im konkret hier in Rede stehen Fall wird es um die Frage gehen, ob die vorliegende Beschränkung grundsätzlich für alle Bevollmächtigungen gelten soll oder nur die Bevollmächtigung für die Wohnungen mit mehreren Bruchteilseigentümern gilt. Nach dem hier wiedergegebenen Text, könnte man durchaus zu der Auffassung kommen, dass es nur die Bruchteilseigentümer betreffen könnte. Damit stellt sich aber auch sofort die Frage, warum die Eigentümer in einem speziellen Fall Außenstehende von einer Vertretung ausschließen und gleichzeitig für den Regelfall jeden beliebigen Bevollmächtigten zulassen sollten. Das spricht m.E. eher dafür, dass die Vollmachtsbeschränkung für alle Wohnungseigentümer gelten soll.
Eine endgültige Antwort auf diese Frage wird im Streitfall das zuständige Gericht geben.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Wohni
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.07.2008
Beiträge: 182

BeitragVerfasst am: 25.01.09, 20:37    Titel: Antworten mit Zitat

Danke R.M.,

du hast genau gelesen und verstanden, dass es aus dem Text heraus Interpretationsmöglichkeiten gibt!

Auffällig ist ja, dass zwischen der Regelung des Stimmrechts (=Objektstimmrecht) noch ganz etwas anderes kommt, bevor es um die Klärung geht, wie das Stimmrecht von z.B. Eheleuten oder Erbengemeinschaften ausgeübt werden kann.

Deine letzte Schlussfolgerung (Vollmachtsbeschränkung wohl für alle Wohnungseigtümer) finde ich dagegen zu gewagt.
Das müsste doch explizit im Text stehen. Sicher kennst du selbst solche Gemeinschaftsordnungen.

Wahrscheinlich hast du Recht: Klarheit bekommt man erst, wenn eine bestandskräftige Gerichtsentscheidung vorhanden ist.

MfG
Wohni
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Chess45
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 1813

BeitragVerfasst am: 28.01.09, 13:44    Titel: Antworten mit Zitat

Wohni hat folgendes geschrieben::
...
Wahrscheinlich hast du Recht: Klarheit bekommt man erst, wenn eine bestandskräftige Gerichtsentscheidung vorhanden ist.

....

Da muss man vorsichtig sein. Es fehlt an jeglichem Rechtschutzinteresse über die Auslegung der Teilungserklärung zu urteilen. Erst wenn die Auslegung für eine Beschlussanfechtung von Bedeutung ist wird das Gericht dies beurteilen. Das kann dann aber sehr teuer werden.
_________________
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Wohni
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.07.2008
Beiträge: 182

BeitragVerfasst am: 28.01.09, 13:59    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für den gut gemeinten Hinweis, Chess45!

Nein, nein, ich habe es nicht vor, das auf Biegen und Brechen zu klären.

Aber irgendwann kann es ja mal eine Konstellation bei einem Beschluss geben, der mit möglicherweise unberechtigten Vollmachten zustande gekommen ist.

MfG
Wohni
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Immobilienrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.