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Verfasst am: 18.01.09, 15:13 Titel: Nachehelicher Unterhalt wegen Krankheit
Hallo...!
ich versuche mich kurzzufassen. Seit August 2005 bin ich geschieden - seit 2003 getrennt. Meine Ex erkrankte während der Ehe an unheilbarer Multiple Sklerose.
Sie ließ sich während der Trennungsphase durch ihren Neurologen eine Arbeitsfähigkeit bescheinigen und ging auch bis Ende 2004 geringfügig arbeiten.
Des weiteren ist sie seit März 2003 bis heute in einer festen Beziehung - lebt allerdings allein in ihrer Wohnung.
Bislang bezog sie Sozialhilfe. Nun tritt das Sozialamt an mich ran - fordert eine Nachzahlung und ab 01.02.09 soll ich einen mtl. Unterhalt in Höhe 391,- € an meine Ex bezahlen! Ich wies das Sozialamt mehrfach darauf hin, dass sie in einer festen Bez. lebt - dies wurde überprüft - konnte jedoch vom Sozialamt nicht festgestellt werden. Hier kommt es ja auch auf das WIE an!! Würde ich nicht 650 km entfernt wohnen, würde ich mich selbst auf die Lauer legen um die erforderlichen Beweise heranzusachaffen!!
Da ich längere Zeit arbeitslos war und seit Okt. 2007 wieder in fester Anstellung bin, soll ich nun für meine Ex aufkommen. Mir selber würden nur noch rund 150,- € bleiben um mich zu ernähren, um zu leben - aber das interessiert das Sozialamt einen Sch***dreck!
Sie hat während der Trennung sämtliche Behandlungen (das tägliche Spritzen eines Medikaments, spezielle Krankengymnastik) eingestellt. Sie muss aber alles Erdenkliche tun um ihrer Krankheit entgegenzuwirken! So sagt es das Gesetz!
Ein Freund bestätigte mir, dass bei meiner Ex keine körperlichen Einschränkungen zu erkennen sind. Ein Außenstehender würde nichtmals erkennen, dass sie an MS erkrankt ist.
Hat hier jemand Erfahrung mit einem ähnlichen Vorgang? Meiner Meinung nach hat sie keinerlei Ansprüche an mich!!
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 18.01.09, 18:03 Titel:
Eine geschiedene Ehefrau kann von ihrem früheren Ehemann Unterhalt verlangen, soweit von ihr im Zeitpunkt der Scheidung der Ehe wegen einer Krankheit eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Ob ein solcher Fall vorliegt, ist eine medizinische Frage, die gegebenenfalls von einem Arzt zu beurteilen sein wird.
Genauso wird nur ein Arzt und nicht ein medizinischer Laie beurteilen können, ob die Erkrankte in der Lage wäre, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, wenn sie alle für ihre Erkrankung angezeigten therapeutischen Maßnahmen anwenden würde.
Der Unterhaltsanspruch einer geschiedenen Ehefrau kann verwirkt sein, wenn sie eine länger dauernde Beziehung zu einem neuen Partner unterhält. Bei Bestehen einer solchen Beziehung kann die Verpflichtung, Unterhalt zu leisten, für den unterhaltspflichtigen Ehemann unzumutbar werden. Voraussetzung ist, dass sich die Beziehung in einem solchen Maß verfestigt hat, dass sie als eheähnliches Zusammenleben anzusehen und gleichsam an die Stelle einer Ehe getreten ist. Ein typisches Anzeichen dafür ist, dass die Partner räumlich zusammenleben und einen gemeinsamen Haushalt führen. Die Annahme einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft setzt aber ein Zusammenleben der Partner nicht unbedingt voraus. Unter welchen Umständen auf eine solche Gemeinschaft geschlossen werden kann, lässt sich nicht allgemein verbindlich festlegen und kann deshalb nur im Einzelfall beurteilt werden.
Soweit das Sozialamt einer Person Sozialhilfe leistet, geht deren Unterhaltsanspruch bis zur Höhe der geleisteten Sozialhilfe kraft Gesetzes, also automatisch, auf das Sozialamt über. Das bedeutet, dass das Sozialamt einen bestehenden Unterhaltsanspruch einer geschiedenen Ehefrau gegen ihren früheren Ehemann geltend machen kann.
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