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Bemessen sich der Freibetrag und der Steuersatz von Abfindungszahlungen nach dem anteiligen Wert des übertragenen Grundstücks oder nach dem Barwert der Abfindungen ?
Ein Beispiel: Im Wege der vorweggenommenen Erbfolge soll 2008 ein dem Erlasser gehörendes Grundstücks übertragen werden. Zwei der zehn Nichten und Neffen sollen je 1/2 des Grundstücks übertragen bekommen. Sie sollen die übrigen acht Nichten/Neffen in bar abfinden. (Bis 2008 galt ja noch nicht der Verkehrswert, sondern ein vom Finanzamt errechneter Grundstückswert, der oft nur etwa 50-60% des Verkehrswerts ausmachte.)
Wäre für alle der vom Finanzamt errechnete Grundstückswert maßgeblich, lägen alle zehn unter den Freibeträgen. Zählte der bare Betrag der Abfindung, lägen die acht abgefundenen über den Freibeträgen, während die beiden, die das Grundstück übertragen bekommen, einen geringeren Grundstückswert bekommen, als sie an Abfindungen zahlen müssen. Sie hätten quasi einen negativen Saldo.
Ohne vorweggenommene Erbfolge hätten alle 10 je 1/10 geerbt, und maßgeblich wäre der geringere Grundstückswert gewesen. Dann hätten sie sich steuerunschädlich auseinandergesetzt.
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