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Ist zum einen davon abhängig, ob die interessierte Person Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung entweder bei BU (Berufsunfähigkeit) oder bei EU (Erwerbsminderungsrente) zu erwarten hat. Dies ist abhängig vom Alter und Dauer der Mitgliedschaft in der gesetzl. RV.
Falls Ansprüche auf Erwerbsminderungsrente bestehen, sollte der Interessent sich überlegen, ob er diese Leistungen mitanrechnet und die BU-Summe entsprechend niedriger vereinbart oder ob er diese Leistugen außen vor lässt und eine BU-Rente in maximaler Höhe nahe dem Netto-Einkommen vereinbart. Die zweite Variante bietet natürlich die beste Absicherung, ist aber teurer und kann auch zu einer Überversorgung
bei Erwerbsminderung führen, weil evtl. BU-Rente und gesetzl. Erwerbsminderungsrente höher ausfallen, als das ehemalige Netto.
Andererseits wird bei Berufsunfähigkeit und Hartz 4 keine EMR gezahlt und die ALG 2 - Leistung wird auf die private BU - Rente angerechnet (wie vieles andere auch). Dies spricht wieder für eine möglichst hohe BU-Rente.
Falls Interessent Selbständiger, Freiberufler oder Beamter ist, sieht's wieder anders aus.
In diesem Falle ist der Versicherungsnehmer noch unter 30 Jahre alt. Ein Anspruch auf die gesetzliche Rente besteht. Ausserdem existiert eine zus. Alterabsicherung durch beispielsweise RiesterRente oder Kapitallebensversicherung.
Die beiden zuletzt genannten müssten im Haftungsfall der BU auch wirken und entsprechend bei der Leistungshöhe der BU gegengerechnet werden, oder?
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