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Gläubiger keine Kenntnis von Insolvenz

 
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votary
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.06.2005
Beiträge: 86

BeitragVerfasst am: 16.01.09, 10:25    Titel: Gläubiger keine Kenntnis von Insolvenz Antworten mit Zitat

Hallo,

Frau F. hat im Januar 2005 Insolvenz beantragt. In der Gläubigerliste hat sie alle Gläubiger, die ihr bekannt waren, aufgeführt. Der Antrag auf Insolvenz sowie Antrag auf Restschuldbefreiung und eine Aufstellung aller bekannten Gläubiger wurde dem Amtsgericht vorgelegt und später auch dem Insolvenzverwalter in Kopie nochmals eingereicht. Im April 2006 wird der Schuldnerin Restschuldbefreiung angekündigt (§ 291 InsO). Das Verfahren wurde im Mai 2006 mangels zu verteilender Masse ohne Schlussverteilung aufgehoben (§ 200 InsO).

Nun tritt das Finanzamt an Frau F. heran, mit einer Rückforderungsaufstellung über Steuerschulden (die wohl geschätzt wurden) aus den Jahren 2002 und 2003. Es ist ihr aber bis heute kein Steuerbescheid, keine Mahnung oder sonstiges zugegangen. Über die Schätzung hat sie von ihrem Ex-Mann erfahren, dem die Post zugestellt wurde und in der eine Zusammenveranlagung erfolgt ist. Frau F. lebt jedoch seit 2001 von ihrem Ex-Mann getrennt, ist 2002 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen und seit 2005 geschieden.

Frau F. hat in der Aufstellung das Finanzamt und die entsprechende Steuernummer aufgelistet. Jedoch von einer genauen Höhe der Steuerschuld hatte sie keine Ahnung.

Das Finanzamt fordert nun 20.000,- Euro.

Kann es sein, dass der Insolvenzverwalter "vergessen" hat, das Finanzamt zu informieren bzw. anschreiben und darauf hinzuweisen, dass Frau F. Insolvenz angemeldet hat ? Hätte das Frau F. dem Finanzamt selber mitteilen müssen ? Sie hat schon vorab beim Finanzamt die "eidesstattliche Versicherung" abgegeben.

Muss Frau F. nun diese Summe bezahlen ?

Ist ihre Insolvenz bzw. die Restschuldbefreiung dadurch gefährdet ?

Ich bitte hier um Hilfe. Würde mich sehr über Antworten freuen.
Vielen Dank !

LG
votary
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eidechse
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Anmeldungsdatum: 25.06.2008
Beiträge: 419

BeitragVerfasst am: 16.01.09, 11:28    Titel: Antworten mit Zitat

Stand das FA in der Gläubigerliste, dann muss F nichts befürchten.

Selbst wenn ein Gläbuger nicht in der Liste angegeben wird, muss es dadurch nicht zu Problemen kommen. Ein Versagungsgrund besteht nur, wenn man einen Gläubiger vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht genannt hat. Wenn man von einem Gläubiger nichts wusste, kann man ihn auch nicht angeben.

Nach meiner Erfahrung neigen Finanzämter dazu insbesondere im Hinblick auf ein Insolvnezverfahren, die Unterlagen nicht beieinander zu halten. Das fängt damit an, dass Bescheide nur an den Schuldner gehen, in Erstattungsbescheiden nach wie vor die Kontoverbindung des Schuldners und nicht das Anderkonto des Verwalters angegeben wird oder eine Aufteilung von Steuerschulden nicht nach Insolvenzforderungen, Masseverbindlichkeiten und insolvenzfreiem Vermögen erfolgt, obwohl Insolvenz und Anderkonto bereits mitgeteilt wurden und oft auch mehrfach. Wenn sich das FA erst jetzt meldet, muss dies nicht zwangsläufig bedeuten, dass der Insolvenzverwalter es nicht angeschrieben hat.

Da es sich um Steuern für die Jahre 2002 und 2003 handelt, sind diese Forderungen Insolvenzforderungen. Gezahlt werden muss derzeit auf die Bescheide nichts. Zum einen kann das FA während der Laufzeit der Abtretungserklärung gem. § 294 Abs. 1 InsO nicht vollstrecken oder besser: darf dies nicht, und zum anderen sind auch Forderungen, die nicht angemeldet wurden von der RSB erfasst, § 301 Abs. 1 InsO.
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votary
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.06.2005
Beiträge: 86

BeitragVerfasst am: 16.01.09, 12:58    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen herzlichen Dank für die super schnelle Antwort.

Frau F. war persönlich beim Finanzamt und dort sagte man ihr, dass in den Akten nichts von einer Insolvenz bekannt sei, weder ein Schreiben vom Insolvenzverwalter und/oder Amtsgericht noch hätte Frau F. dem Finanzamt dies mitgeteilt. Das Finanzamt besteht auf Zahlung der Summe.

Die Sachbearbeiterin des Finanzamtes sagte weiterhin, dass, sollte Frau F. wirklich in Insolvenz sein, was sie anzweifelt, da keine Unterlagen hierüber vorliegen, so müsse diese die Summe eben nach Ablauf der Insolvenz zahlen.

Jetzt ist Frau F. völlig aufgelöst.
Welche weiteren Schritten muss Frau F. jetzt gehen ?
Muss sie den Insolvenzverwalter von den "Schätzungsbescheiden der Jahre 2002 und 2003" unterrichten ? Oder das Amtsgericht ?

Über Antwort würde ich mich wirklich sehr freuen.
Vielen Dank im voraus.

LG
votary
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funny
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Anmeldungsdatum: 30.08.2005
Beiträge: 520

BeitragVerfasst am: 16.01.09, 13:17    Titel: Antworten mit Zitat

also die Frau Sachbearbeiterin hat wohl nicht wirklich Ahnung, vielleicht hilft es Frau F weiter, wenn Sie noch einmal mit allen Beschlüssen zum Finanzamt geht und diese dort vorlegt (Beschluss Inso-Eröffnung, Abschluss Inso und Ankündigung Restschuldbefreiung) und sich ggfs an den Vorgesetzten wendet.

Die "Ausrede" der Sachbearbeiterin, dass FA habe nichts gewusst hilft nicht, zum einen werden die Behörden vom Amtsgericht automatisch unterrichtet bzw die Insolvenzen werden für jeden zugänglich unter www.insolvenzbekanntmachungen.de veröffentlicht.
Desweiteren handelt es sich, wie eidechse schon geschrieben hat, um Insolvenzforderungen, die das FA zur Tabelle hätte anmelden müssen und somit auch keine Zahlungsverpflichtung von Frau F nach erteilter Restschuldbefreiung( s. eidechse)
_________________
Lieben Gruss
funny
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William Lyon Phelps, amerik. Schriftsteller, 1865 - 1943
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report
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Anmeldungsdatum: 04.09.2005
Beiträge: 3541
Wohnort: Im schönen Rheintal

BeitragVerfasst am: 16.01.09, 13:22    Titel: Antworten mit Zitat

Den Verwalter sollte man über die jetzt aufgetretene Forderung unterrichten.

Das hier
Zitat:
Die Sachbearbeiterin des Finanzamtes sagte weiterhin, dass, sollte Frau F. wirklich in Insolvenz sein, was sie anzweifelt, da keine Unterlagen hierüber vorliegen, so müsse diese die Summe eben nach Ablauf der Insolvenz zahlen.

ist Blödsinn.

Die einzelnen Insolvenzverfahren werden für jeden zugänglich veröffentlicht. Wird ein Gläubiger vergessen und er meldet seine Ansprüche nicht fristgerecht an, unterliegen diese Forderungen mit wenigen Ausnahmen auch der Restschuldbefreiung.
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Doch verdammt sind jene, die nicht suchen und dennoch fragen. Selig ist der, der suchet und erst fragt, wenn er nichts gefunden hat.
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Dirty Uschi
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Anmeldungsdatum: 19.11.2007
Beiträge: 688
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BeitragVerfasst am: 16.01.09, 16:12    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn erst einmal die RSB erteilt worden ist, hat die gute Frau nichts zu befürchten.
Allerdings hat das FA die Möglichkeit in der RSB-Phase mit Steuererstattungsbeträgen aufzurechnen, die u.U. anfallen. In der RSB-Phase farf zwar wegen Insolvenzforderungen nicht vollstreckt werden, auch exisitert ein spezielles Aufrechnungsverbot, allerdings kein allgemeines.
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votary
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Anmeldungsdatum: 14.06.2005
Beiträge: 86

BeitragVerfasst am: 16.01.09, 20:00    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen herzlichen Dank für eure Antworten.

@ Dirty Uschi:

Meinst du mit RSB-Phase die Wohlverhaltensphase von 6 Jahren ? Oder von welcher Phase sprichst du ?

Laut dem Finanzamt soll Frau F. ja ca. 20.000,- Euro "geschätzte" Steuerschulden aus 2002 und 2003 nachzahlen. Von Erstattungsbeträgen kann sie nur träumen und wenn, kann das Finanzamt diese ruhig behalten.

Außerdem hat Frau F. seit ihrer Insolvenz bisher keine Einkommenssteuer mehr gemacht. Als sie die eidesstattliche Versicherung beim Finanzamt abgelegt hat, sagte man ihr, sie müsse auch keine mehr machen, solange sich an ihrem unpfändbaren Einkommen nichts ändert.
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Dirty Uschi
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Anmeldungsdatum: 19.11.2007
Beiträge: 688
Wohnort: ~ Betty Ford Clinic Berverly Hills~

BeitragVerfasst am: 19.01.09, 09:18    Titel: Antworten mit Zitat

ich meine die WVP, die sich nach Beendigung des Verfahrens anschließt.
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