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Unterhalt Ü18

 
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kunsel
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.01.2007
Beiträge: 114
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 19.01.09, 09:46    Titel: Unterhalt Ü18 Antworten mit Zitat

L ist 20 Jahre alt und lebt in Hamburg. L hat Vater V (selbstständig) und Mutter M.
Mutter M lebt unter dem Existenzminimum weshalb diese keinen Unterhalt zahlen kann, es aber tut wenn sie die Möglichkeit hat, Vater M zahlt seit mehreren Jahren nicht, obwohl dieser in der Lage ist.

L hat sich nun den Titel besorgt und diesen an Gerichtsvollzieher V geschickt, musste dann feststellen, dass L selbst die Forderungsaufstellung nicht schreiben kann und hat dann Hilfe bei der Öffentlichen Rechtsauskunft in Hamburg gesucht -> dort auch Anwälte gefunden die den Fall übernehmen.

Die Unterlagen wurden bei den Rechtsanwällten von L April / Mai 2007 eingereicht - leider ist bis heute nichts passiert. L hat durch Nachfragen erfahren, dass zum einen die Anwältin die in vertritt nicht mehr da ist und zum anderen, dass die Gerichtsvollzieherin nicht erreichbar ist, da sie auch längere Zeit krank war.

Allerdings ist das Warten in dieser Zeit nur überbrückbar durch eine Menge Schulden die im privaten Kreis gemacht werden.

a.) Was kann L noch tun bzw. was sollte L tun?
b.) L hat bereits an eine Strafanzeige gedacht, was zumindest eine einmalige Zahlung erwirken könnte - allerdings kann daraus auch die Verurteilung zu einer Geldstrafe resultieren (oder?)
c.) L fragt sich ob das generell so lange dauert? Hat da vllt. jmd. Erfahrung?
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Dipl.-Sozialarbeiter
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 22.01.09, 10:16    Titel: Re: Unterhalt Ü18 Antworten mit Zitat

kunsel hat folgendes geschrieben::
L ist 20 Jahre alt und lebt in Hamburg...
a.) Was kann L noch tun bzw. was sollte L tun?
...

L ist 20 Jahre alt und damit vorrangig für sich und seinen Lebensunterhalt selbst verantwortlich. Die Unterhaltspflicht der Eltern endet in der Regel mit der Volljährigkeit des Kindes. Ausnahme ist ein möglicher Ausbildungsunterhalt zum Abschluß einer Erstausbildung.
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kunsel
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.01.2007
Beiträge: 114
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 22.01.09, 21:10    Titel: Antworten mit Zitat

Und wenn wir davon ausgehen, dass L sich noch in der Ausbildung befindet?
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Wächter
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.12.2008
Beiträge: 2603

BeitragVerfasst am: 23.01.09, 16:52    Titel: Re: Unterhalt Ü18 Antworten mit Zitat

Dipl.-Sozialarbeiter hat folgendes geschrieben::
kunsel hat folgendes geschrieben::
L ist 20 Jahre alt und lebt in Hamburg...
a.) Was kann L noch tun bzw. was sollte L tun?
...

L ist 20 Jahre alt und damit vorrangig für sich und seinen Lebensunterhalt selbst verantwortlich...



Absolut richtig !!!!!


.......................


Zitat:
L hat bereits an eine Strafanzeige gedacht,


Wegen welcher Straftat Frage
_________________
Wenn die Klügeren immer nachgeben, beherrschen die Dummen bald die Welt .
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Franz Königs
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 25.01.09, 11:08    Titel: Antworten mit Zitat

Nach dem mitgeteilten Sachverhalt hat L ein vollstreckbares Urteil auf Zahlung von Unterhalt gegen V erwirkt. Betrachtungen darüber, ob L einen Unterhaltsanspruch gegen V haben könnte oder nicht, sind deshalb müßig.

V könnte sich der Verletzung der Unterhaltspflicht (§ 170 Abs. 1 StGB) schuldig gemacht haben.
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kunsel
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.01.2007
Beiträge: 114
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 27.01.09, 21:30    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Absolut richtig !!!!!


.......................
Generell ja - nur wie gesagt gehen wir mal davon aus, dass diese Erstausbildung noch läuft...

Zitat:
Wegen welcher Straftat Frage

Verletzung der Unterhaltspflicht?

Zitat:
Betrachtungen darüber, ob L einen Unterhaltsanspruch gegen V haben könnte oder nicht, sind deshalb müßig.

Stimmt. Smilie

Doch kann es sein, dass sich so etwas über ein Jahr erstreckt?
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Franz Königs
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 27.01.09, 22:59    Titel: Antworten mit Zitat

Die Einleitung der Vollstreckung aus einem vollstreckbaren Urteil sollte sich nicht über viele Monate hinziehen.

Wenn L einen Rechtsanwalt mit der Einleitung der Vollstreckung beauftragt hat, der nach mehreren Monaten nicht tätig geworden ist, könnte er diesem Rechtsanwalt das Mandat entziehen und einen anderen Rechtsanwalt beauftragen.
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Wächter
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Anmeldungsdatum: 07.12.2008
Beiträge: 2603

BeitragVerfasst am: 28.01.09, 09:12    Titel: Antworten mit Zitat

kunsel hat folgendes geschrieben::


Zitat:
Wegen welcher Straftat Frage

Verletzung der Unterhaltspflicht?



Servus:

§ und Gesetz wären nett... nun gut: GOOGEL

Zitat:
§ 170 StGB
Verletzung der Unterhaltspflicht

(1) Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so daß der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

_________________
Wenn die Klügeren immer nachgeben, beherrschen die Dummen bald die Welt .
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kunsel
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Anmeldungsdatum: 31.01.2007
Beiträge: 114
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 02.02.09, 13:46    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Wenn L einen Rechtsanwalt mit der Einleitung der Vollstreckung beauftragt hat, der nach mehreren Monaten nicht tätig geworden ist, könnte er diesem Rechtsanwalt das Mandat entziehen und einen anderen Rechtsanwalt beauftragen.

Okay, danke.

Zitat:
§ und Gesetz wären nett... nun gut: GOOGEL

Verzeihung, ich werde versuchen diesen Fehler nicht erneut zu machen, Danke.


L hat inzwischen neue Informationen erhalten. Das Gericht schickt den Titel (es sind mehrere) zum Gerichtsvollzieher V - irgendwo auf dem Weg verschwindet dieser, ein weiteres Dokument ist ebenfalls nicht bei G angekommen, dass von den Rechtsanwälten geschickt wurde. Hinzu kommt, dass beide Titel ab einem bestimmten Datum nicht mehr gültig sind und daher auch dort ein neuer her muss. Die Anwälte von L finden sich in der Akte mit der Sachlage nicht zurecht / haben auch nicht die notwendige Zeit, da die frühere Anwältin eigentlich den Fall angenommen hatte und schließen die Akten und raten L sich an einen anderen Anwalt zu wenden.

Naja, ich denke mal wirklich, dass L nicht anders kann als einen anderen Anwalt zu finden.
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